Planung und Realisierung der BEVA haben Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Raumwirksame Tätigkeiten sind von Gesetzes wegen aufeinander abzustimmen und mit anderen Planungsträgern zu koordinieren (Art. 1 Abs. 1 RPG und Art. 2 RPG). Die geltenden Pläne und Vorschriften von Bund, Kanton, Regionen und Gemeinde sind zu berücksichtigen. Ziel ist es, eine Abstimmung der raumwirksamen Aufgaben über alle Stufen hinweg zu erreichen. In den nachfolgenden Unterkapiteln wird die Vereinbarkeit mit bestehenden Planungen, insbesondere den Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie der kantonalen Richtplanung, beurteilt und dargelegt, inwiefern das Vorhaben mit den raumwirksamen Tätigkeiten auf den verschiedenen Planungsebenen und der angestrebten, räumlichen Entwicklung der Planungsträger abgestimmt werden kann. Zielkonflikte und räumliche Konflikte werden überprüft und es werden, wo erforderlich, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen festgehalten.
Historische Verkehrswege gehören zu den gefährdeten Objekten des Natur- und Heimatschutzes. Die im Bundesinventar gemäss Art. 3 VIVS aufgenommenen Wege von nationaler Bedeutung mit historischer Bausubstanz sind als Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu unterstützen (Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 1 Bst. a NHG). Die mit dem Bundesinventar verknüpften Informationen zu Objekten von lokaler und regionaler Bedeutung fallen nicht unter den Schutz von Art. 11 Abs. 3 VIVS. Für die Zusatzinformationen im IVS, u.a. Wege von lokaler Bedeutung, legt das VIVS keine Schutzziele fest. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Art. 3 Abs. 1 NHG) gibt bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (hier die Planung der BEVA als Kernanlage) aber vor, dass geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden, und wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Schonungspflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts (Art. 3 Abs. 3 NHG).
Das IVS weist im Umfeld des Projektperimeters keine inventarisierten Verkehrswege von nationaler Bedeutung auf (vgl. Fig. 5‑1). Als Zusatzinformation nennt es die Strecke AG 245, den Hängelweg von Würenlingen nach Beznau. Der Wegabschnitt im Bereich des Projektperimeters ist von lokaler Bedeutung (historischer Verlauf mit Substanz; ASTRA 2019).
Fig. 5‑1:Ausschnitt aus dem IVS mit dem Hängelweg (AG245)
Ist-Zustand
Der Hängelweg führt von Würenlingen nach Beznau. Ein Grossteil des früher 4 – 5 m breiten historischen Wegs ist heute nicht mehr erkennbar, da er zugewachsen oder überbaut wurde. Nur östlich der Zwilag ist der alte Weg noch erkennbar. Das letzte Wegstück nördlich der aktuellen Zufahrt zum PSI und östlich der Zwilag wurde aufgegeben und durch einen unmittelbar daneben verlaufenden Fussweg (Nietenbuckweg) ersetzt. Der historische Weg wird daher nicht mehr begangen.
Auswirkungen
Der Projektperimeter betrifft keine Objekte des Bundesinventars. Vom Wegabschnitt von lokaler Bedeutung mit Substanz mit einer Gesamtlänge von rund 90 m liegt ein wesentliches Teilstück von ca. 50 m innerhalb des Projektperimeters. Der Abschnitt innerhalb des Anlagenperimeters (ca. 20 m) kann nicht erhalten werden. Rund 30 m des Wegabschnittes befindet sich innerhalb des Eingliederungssaums. Auch für diesen Abschnitt kann aufgrund der noch unklaren Ausgestaltung des Eingliederungssaums und der Verlegung des Nietenbuckwegs nicht ausgeschlossen werden, dass der historische Verkehrsweg durch die baulichen Veränderungen beeinträchtigt wird.
Beurteilung
Das Vorhaben der BEVA steht im Konflikt zum Erhaltungsgrundsatz resp. zur Schonungspflicht von geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern nach Art. 3 NHG. Gestützt auf die Ausführungen in Kap. 2 und Kap. 4 ist der Standort begründet. Die Beeinträchtigung des historischen Verkehrswegs ist durch die betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an eine BEVA resp. die dafür nötige Dimensionen der Anlage bedingt. Die am Standort begründete BEVA ist eine Infrastruktur von nationaler Bedeutung und ihr sicherer Betrieb überwiegt das Interesse an der Erhaltung eines Verkehrswegs von lokaler Bedeutung. Der Niedergang des Teilstückes im Anlagenperimeter wurde von der kantonalen IVS-Fachstelle gutgeheissen5 und kann ohne weitere Massnahmen im geplanten Umfang durchgeführt werden.
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Der Niedergang des Teilstückes im Anlagenperimeter lässt sich aus betrieblichen Gründen nicht vermeiden. Das Teilstück im Eingliederungssaums jedoch ist, soweit es die Sicherheit und Sicherung der BEVA nicht einschränkt, zu schonen und zu erhalten resp. ist dessen Beeinträchtigung zu minimieren. Die Abstimmung mit dem IVS ist mit der Erarbeitung des Baugesuchs und unter Beizug der zuständigen kantonalen IVS-Fachstelle (Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau) abzuschliessen.
Mittteilung per E-Mail, Kantonale Fachstelle IVS, 30.01.2024 ↩
Das ENSI führt Zonenpläne für den Notfallschutz im Umfeld von Kernanlagen. Der Projektperimeter liegt im Regelungsbereich des Zonenplans für das PSI/Zwilag sowie der KKW Beznau/ Leibstadt.
Die spezielle Gefährdungszone PSI/Zwilag umfasst Teile der Gemeinden Döttingen, Böttstein und Untersiggenthal sowie die Gemeinden Villigen und Würenlingen (vgl. Anhang 3 NFSV).
Auswirkungen
Die BEVA stellt eine neue Kernanlage innerhalb der bestehenden Gefährdungszone dar.
Beurteilung
Das Errichten der BEVA als neue Kernanlage innerhalb der bestehenden Gefährdungszone ist möglich. Wie im Sicherheitsbericht (Kap. 5.3.4 in Nagra 2025c) erläutert, sind für den Betrieb der BEVA nach heutiger Beurteilung keine Notfallschutzmassnahmen erforderlich. Gleichwohl ist in der Region um den Standort der BEVA wegen der bestehenden Kernanlagen (PSI, Zwilag, KKW Beznau und KKW Leibstadt) die Infrastruktur im Hinblick auf einen Notfall bereits gut ausgebaut.
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Die BEVA löst keine Anpassung des Zonenplans aus. Eine räumliche Abstimmung des Anlagenperimeters mit der Zwilag resp. dem PSI bezüglich des Notfallschutzes ist nicht erforderlich.
Auch für diese Zone löst die BEVA keine Anpassung des Zonenplans aus. Eine räumliche Abstimmung des Anlagenperimeters mit dem KKW Beznau / Leibstadt bezüglich des Notfallschutzes ist nicht erforderlich.
Folgende Planungen des Bundes wurden ebenfalls geprüft, aufgrund ihres fehlenden räumlichen oder zeitlichen Bezugs zum Vorhaben werden sie jedoch nicht näher ausgeführt:
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS): Die nächstgelegenen Objekte von nationaler Bedeutung (Ortsbilder von Würenlingen, Villigen und Böttstein) befinden sich mit ca. 1.5 km Distanz deutlich entfernt vom Projektperimeter. Diese Ortsbilder sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN): Das nächstgelegene Objekt ist der Aargauer Tafeljura (Objekt-Nr. 1108), beginnend bei Villigen auf der gegenüberliegenden Seite der Aare, rund 500 m vom Projektperimeter entfernt. Es besteht kein räumlicher Abstimmungsbedarf mit dem BLN. Die Vereinbarkeit mit den BLN-Schutzzielen wird im UVB (Kap. 5.16 in Nagra 2025e) beurteilt.
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS): Der Projektperimeter weist keine räumliche Überlagerung mit Sachplan-Objekten auf. Transporte über das Schienennetz sind zudem nicht vorgesehen.
Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF): Der Projektperimeter kommt innerhalb der Bauzone oder im Wald zu liegen und beansprucht keine FFF.
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luft (SIL): Rund 1 km östlich der BEVA, angrenzend an den privaten TLB-Umladebahnhof der Zwilag, befindet sich der Heliport Würenlingen. Das dazugehörige Objektblatt ist in Erarbeitung. Eine räumliche Abstimmung zwischen der BEVA und dem Heliport ist nicht erforderlich.
Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL): Auf der Ostseite der Aare verläuft eine bestehende Freileitung der Axpo, welche im Abschnitt zwischen Beznau und Mettlen (LU) inzwischen vollständig auf 380 kV ausgebaut resp. spannungserhöht wurde (vgl. Fig. 6‑10). Gemäss SÜL sind bis auf Weiteres keine Projekte im Umkreis des Projektperimeters vorgesehen (UVEK 2023).
Konzept für den Gütertransport auf der Schiene: Die nächstgelegene Anlage ist der grosse Annahmebahnhof Siggenthal – Würenlingen (mit Freiverlad) rund 2 km südöstlich des Projektperimeters. Gemäss aktuellem Projektstand erfolgen sämtliche Transporte während des Baus und des Betriebs über das Strassennetz (vgl. Kap. 3.7), sodass das Vorhaben BEVA keine Auswirkungen auf den bestehenden Annahmebahnhof hat.
Das kantonale Raumkonzept bildet den strategischen Orientierungsrahmen für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten auf verschiedenen Massstabsebenen. Es enthält die aus gesamtkantonaler Sicht bedeutsamen Leitlinien für die Raumentwicklung. Das Konzept bezeichnet zudem Schwerpunkte und formuliert Strategien zu den einzelnen Räumen. Im Bereich des Projektperimeters legt das Konzept die folgenden funktionalen Räume fest (vgl. Fig. 5‑2 und Fig. 5‑3). Aufgrund des schematischen Ursprungs der Konzepte sind Inhalte in den Figuren stark vereinfacht dargestellt und verortet (z.B. Fig. 5‑3 ESP-Standort).
Wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte (ESP) von kantonaler Bedeutung
ESP sind Arbeitsplatzgebiete an gut erschlossenen Standorten in urbanen Entwicklungsräumen und ländlichen Entwicklungsachsen. Die Voraussetzungen für wettbewerbsfähige Arbeitsplätze sollen durch eine aktive Bewirtschaftung flexibel gestalten und verbessert werden. Die Nutzungsprioritäten sind auf ihre Lage abzustimmen. Der ESP «Unteres Aaretal / PSI» dient gemäss S 1.3 des kantonalen Richtplans in erster Linie (Vorrangnutzung gemäss kantonalem Interesse) produzierenden und verarbeitenden Nutzungen sowie arbeitsplatzintensiven Nutzungen. Von den Vorrangnutzungen kann abgewichen werden, soweit die Eignung für andere, regional abgestimmte Nutzungen nachgewiesen wird und die kantonalen Interessen berücksichtigt werden.
Beurteilung: Der Betrieb der BEVA stellt eine verarbeitende Nutzung dar. Sie steht, wie auch das Zwilag, nicht im Wiederspruch zur vorgesehenen Vorrangnutzung des ESP «Unteres Aaretal / PSI».
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen: Kein(e)
Vorzugsgebiet Spitzentechnologie (Forschung und Entwicklung)
Die regionalen Vorzugsgebiete für Spitzentechnologie (Cleantech- und Hightech-Regionen) haben zum Ziel, dass günstige Standortfaktoren für Forschung und Entwicklung hochtechnologischer Verfahren geschaffen werden. Beim Standort PSI (Wissen, Forschung und Entwicklung) handelt es sich um eine national ausgeprägte Spezialisierung, welche vom Kanton unterstützt wird. Nutzungen in der Bauzone solcher Vorzugsgebiete müssen daher auf deren Entwicklungsziele abgestimmt werden.
Beurteilung: Durch die BEVA entsteht ein weiterer hochtechnologischer Betrieb mit spezialisierten und wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen, welche Synergien zu den bereits bestehenden Nutzungen aufweisen und das Profil des kantonalen ESP weiter schärfen. Das Vorhaben (Projektperimeter) wurde auf die Entwicklungsabsichten des PSI räumlich abgestimmt. Dessen Verdichtungs- und Umstrukturierungsgebiete werden nicht tangiert (vgl. Kap 4).
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen: Kein(e)
Fig. 5‑2:Raumkonzept Aargau
Fig. 5‑3:Konzept der räumlichen Entwicklung im Kanton Aargau
Fig. 5‑4 zeigt einen Ausschnitt aus dem kantonalen Richtplan Aargau (Kanton Aargau 2023c).
Fig. 5‑4:Richtplankarte Aargau
Die Richtplankarte (vgl. Fig. 5‑4) legt im Bereich des Projektperimeters folgende Inhalte fest:
Siedlungsgebiet S 1.2 (inkl. Arbeitszonenbewirtschaftung)
Das Siedlungsgebiet bezeichnet Gebiete, in denen die bauliche Entwicklung im Richtplanhorizont (25 Jahre bis 2040) stattfinden darf (Planungsgrundsatz A).
Das Bundesrecht setzt für die Ausscheidung neuer Arbeitszonen eine Arbeitszonenbewirtschaftung voraus. Der Rahmen hierfür bilden Art. 15 und 15a RPG, wonach zunächst die bestehenden Reserven zu nutzen sind, bevor Einzonungen erfolgen können.
Ist-Zustand: Von den 125 ha Siedlungsgebiet, das nicht in der Richtplan-Gesamtkarte dargestellt ist (kantonale Siedlungsgebietsreserven) stehen 70 ha für Arbeitszonen zur Verfügung. Davon standen Ende 2022 noch 69.1 ha für nutzungsgebundene Einzonungen zur Verfügung (Kanton Aargau 2023a).
1.4 ha des Projektperimeters, respektive 0.9 ha des Anlagenperimeters und 0.5 ha des Eingliederungssaums, liegen ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan (vgl. (Kanton Aargau 2023b) und Fig. 5‑4).
Auswirkungen: Es wird nach Art. 6 Abs. 4 RPG erwartet, dass der Projektperimeter in den kantonalen Richtplan übernommen wird. Auf der Ebene der Nutzungsplanung kann die Gemeinde Würenlingen anschliessend ihre Zonenplanung nachführen, d.h. den Projektperimeter gestützt auf den Sachplaneintrag und das bewilligte RBG übernehmen.
Die kantonalen Grundsätze und Kontingente betreffend Siedlungsgebiet und Arbeitszonenbewirtschaftung sind für die vorliegende Bundesplanung nicht relevant, da für die Realisierung der BEVA gemäss Art. 49 Abs. 3 KEG keine «kantonalen Bewilligungen und Pläne» nötig sind. Im Umkehrschluss wird das Siedlungsgebiet-Kontingent des Kantons Aargau auch nicht von der Bundesplanung beim Zwilag belastet.Beurteilung: Das Vorhaben betrifft die kantonale Planung des Siedlungsgebiets insofern, dass die Flächen nicht mehr für anderweitige Entwicklungen verfügbar sind. Der Kanton verfügt bei Bedarf aber über die nötige Kompetenz, das Siedlungsgebiet zu verlagern.
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen: Kein(e)
Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald L 4.1 (NkBW)
Als NkBW werden die Objekte des Waldnaturschutzinventars (WNI) sowie Waldreservate und Altholzinseln festgesetzt. Der Waldrand östlich des Projektperimeters ist ein Objekt des WNI und deshalb als NkBW (Gesamtfläche 4 ha; vgl. Fig. 5‑4) festgesetzt.
Auswirkungen: Der Projektperimeter überlagert das Naturschutzgebiet im Umfang von ca. 0.48 ha. Davon liegen 0.03 ha im Anlagenperimeter und müssen gerodet werden. 0.45 ha werden vom Eingliederungssaum überlagert (vgl. Fig. 5‑4). Diese Flächen werden gemäss aktuellem Projektstand, wo sicherheits- und sicherungsbedingt notwendig, freigehalten (waldrechtliche Rodung) (vgl. Kap. 6.6 und Kap. 5.14 in Nagra 2025e).
Beurteilung: Das Vorhaben der BEVA steht im Konflikt mit den Interessen des Naturschutzes. Die Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets durch Rodung und Freihaltung ist durch die betrieblichen, sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen an eine BEVA resp. die dafür nötigen Dimensionen der Anlage bedingt (Kap. 3.3 in Nagra 2025c, Kap. 3.3 in Nagra 2025d). Die raumplanerische Begründung des Standortes und Prüfung von Alternativen werden im Kap. 4 erbracht. Der sichere Betrieb der BEVA überwiegt das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung.
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen: Das Naturschutzgebiet wird – soweit aufgrund der betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen möglich – erhalten. Allfällige Ersatz- und Aufforstungsmassnahmen werden im späteren Baugesuch räumlich ausgewiesen und mit dem Rodungsgesuch (Bestandteil des Baugesuchs; Bewilligung im Zuständigkeitsbereich des Bundes) gesichert.
Weitere Richtplanmassnahmen
Auenschutzpark L2.2: Der Projektperimeter befindet sich rund 100 m südlich und somit ausserhalb des Auenschutzparks «Laufe». Das Vorhaben hat keine räumlichen Auswirkungen auf den Auenschutzpark und widerspricht den kantonalen Zielen zu dessen Erhalt, Wiederherstellung und Aufwertung nicht.
Vorrangiges Grundwassergebiet von kantonaler Bedeutung V 1.1: Der Projektperimeter überlagert das vorrangige Grundwassergebiet, es ist jedoch keine Nutzung des Grundwassers vorgesehen. Die Realisierung der BEVA hat keine räumlichen Auswirkungen auf die Grundwasserbewirtschaftung.
Kantonales Interessengebiet für Grundwasserschutzareale V1.1: Das nächstgelegene Interessengebiet liegt unmittelbar südlich angrenzend an den Projektperimeter. Aufgrund der fehlenden, räumlichen Überlagerung hat das Vorhaben keine räumlichen Auswirkungen.
Kantonsstrassen M 2.2: Zwischen Siggenthal Station bis zur Kreuzung mit der Forschungsstrasse in Richtung Zwilag/PSI ist die Verlegung der Kantonsstrasse K113 (Döttingerstrasse) vorgesehen (Koordinationsstand Vororientierung). Die Projektierung und Realisierung ist Sache des Kantons. Es wird davon ausgegangen, dass ein allfälliges Strassenprojekt und das Vorhaben der BEVA räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt realisiert werden können.
Nachfolgende Festlegungen des planerischen Gewässerschutzes sind für den Projektperimeter relevant.
Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Es dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für Gewässer darstellen oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Anhang 4 GSchV).
Ist-Zustand
Der Projektperimeter befindet sich vollständig innerhalb des Gewässerschutzbereichs Au (vgl. Fig. 5‑5).
Gemäss langjährigen Grundwasserspiegelbeobachtungen auf dem Projektareal (Datenreihe von 1991–2022 in diversen Piezometermessstellen und Grundwasserfassungen) befinden sich die massgebenden Grundwasserspiegel im Bereich des Anlagenperimeters auf ca. 324.2 m ü.M (Mittelwasserstand) resp. ca. 325.5 m ü.M. (Höchstwasserstand 1999; Kap. 3.3 in Nagra 2024a).
Fig. 5‑5:Auszug aus der Gewässerschutzkarte des Kantons Aargau
Auswirkungen
Im Anlagenperimeter sind Hochbauten geplant. Für alle Gebäude sind Untergeschosse vorgesehen. Gemäss heutigem Projektstand vorgesehene Fundationskote der BEVA liegt bei 326 m ü.M. und somit über dem Mittel- bzw. Hochwasserspiegel. Einbauten unter den Mittelwasserspiegel sind nicht vorgesehen. Detaillierte Fundationskoten der einzelnen Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter werden für das Baugesuch festgelegt.
Beurteilung
Das Standortauswahlverfahren gemäss SGT hat ergeben, dass die BEVA am Standort Zwilag festgelegt werden soll. Eine Lage ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au ist an diesem Standort nicht möglich. Eine BEVA stellt keine besondere Gefahr im Sinne des Gewässerschutzrechts dar (BFE 2019). Das geplante Vorhaben ist räumlich mit dem Gewässerschutz vereinbar. Die Umweltverträglichkeit wird im UVB (vgl. Kap. 5.6 in Nagra 2025e) beurteilt.
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Das Bauprojekt ist bezüglich Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen zu prüfen. Mit geeigneten Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden. Die entsprechenden Nachweise werden mit dem UVB 2. Stufe erbracht.
Folgende Planungen des Kantons Aargau wurden ebenfalls geprüft, aufgrund ihres fehlenden räumlichen Bezugs zum Vorhaben der Nagra werden sie jedoch nicht näher ausgeführt:
Inventar der kantonalen Schutzobjekte
Mobilitätsstrategie Kanton Aargau
Die Regionale Entwicklungsstrategie der Planungsregion Baden Regio hat das Ziel, «die Standortattraktivität zu erhöhen, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Baden Regio sicherzustellen und die Gesamtregion im kantonalen und im gesamtschweizerischen Kontext besser zu positionieren» (Baden Regio 2020). Die Strategie besteht aus sechs Handlungsfeldern mit dazugehörigen Leitsätzen, einer Vision in sechs Zielbildern sowie daraus abgeleiteten Strategien und Schlüsselmassnahmen für die Umsetzung.
Auswirkungen
Die Ansiedlung der BEVA als national bedeutsame Anlage mit ca. 30 zukünftigen Arbeitsplätzen (vgl. Kap. 3.7.2) bei anderen Kern- und Forschungsanlagen (Zwilag/PSI) passt im Sinne eines ergänzenden, notwendigen Betriebs in das Profil und widerspricht dem Nutzungsspektrum von Baden Regio als Forschung-, Entwicklungs- und Hightechstandort nicht.
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Eine BEVA in Würenlingen steht nicht im Wiederspruch mit der Vision von Baden Regio als dynamischer und innovativer Wirtschaftsstandort. Das bestehende Industrieareal wird im Sinne der Strategie zum Zielbild 1 weiterentwickelt. Es ist kein weiterer Abstimmungsbedarf nötig.
Mit dem Regionalen Entwicklungskonzept (Baden Regio 2013a, vgl. Fig. 5‑6 und Fig. 5‑7) werden Stossrichtungen und Grundsätze der räumlichen Entwicklung festgelegt. Das Konzept stellt eine Absichtserklärung zur Sicherstellung einer hochwertigen und wettbewerbsfähigen räumlichen Entwicklung der Region dar. Der Konzeptplan legt im Bereich des Projektperimeters die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Inhalte fest.
Fig. 5‑6:Vision 2030 Landschaft
Fig. 5‑7:Vision 2030 Siedlung
Ausgewählte Gebiete auf den Entwicklungsachsen sollen verdichtet und erneuert werden. In diesen Gebieten soll die Veränderung deutlich sichtbar sein, der ursprüngliche Charakter ist im Wesentlichen aber zu bewahren. Die Gebiete sollen mit dem öffentlichen Verkehr bestens erschlossen sein (ÖV-Güteklasse C auf den Haupterschliessungsachsen; mindestens 7.5 min-Takt in Spitzenstunden, 15 min-Takt übrige Zeit).
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Das Vorhaben der BEVA steht nicht im Wiederspruch mit den räumlichen Entwicklungsabsichten im Bereich Siedlung der Baden Regio. Mit der Realisierung der BEVA wird das Gebiet verdichtet, der ursprüngliche Charakter des Industriegebiets mit Schwerpunkt Forschung / Technologie aber bewahrt. Die vorgesehene Nutzung stimmt mit dem angestrebten Nutzungsprofil Arbeiten/Bildung überein. Das PSI Areal Ost und damit auch der Projektperimeter sind mit dem ÖV erreichbar6. Zudem ist eine gut ausgebaute Infrastruktur für den Fahrradverkehr von und zu allen umliegenden Dörfern vorhanden. Das Gebiet weist heute eine ÖV-Güteklasse C auf und ist damit im Sinne der Region bereits ausreichend erschlossen. Es ist kein weiterer Abstimmungsbedarf angezeigt.
Vor dem Hauptgebäude des PSI Ost ist eine Bushaltestelle mit regelmässigen Busanbindungen von Westen und Osten vorhanden. Die Buslinien stellen die Anbindung an die Ortschaften Brugg, Turgi, Villigen oder Döttigen sicher. ↩
Die durch die Besiedelung teils gestörten räumlichen und ökologischen Zusammenhänge in der Landschaft sollen durch Freiraumverbindungen und ökologische Vernetzungen wiederhergestellt und erlebbar gemacht werden.
Ist-Zustand
Nördlich des Projektperimeters verläuft zwischen Böttstein und Villigen ein Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung (Objekt Nr. AG 05). Der Korridor, welcher die nördlichen Kantonsgebiete beidseits der Aare miteinander verbindet, wird durch die stark frequentierten Kantonsstrasse K 113 zerschnitten und weist dadurch eine hohe Störungsbelastung auf. Ein Amphibien- und Bachdurchlass an den Kantonsstrassen wurde bereits realisiert. Weitere Massnahmen (z.B. Auenrenaturierung) sind vorgesehen (BAFU 2020).
Der DTV auf dem betroffenen Strassenabschnitt der Kantonsstrasse K 113 (Aaretalstrasse) betrug im Jahr 2017 rund 14’800 Fahrten. 90 % dieser Fahrten werden durch Personenwagen verursacht (ARE 2017). Für das Jahr 2050 prognostiziert der Bund eine leichte Abnahme des DTV auf rund 14'140 Fahrten, mit einem Anteil Lastwagen und Lastzügen von rund 5 % (ARE 2021).
Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Wildtierkorridor und die bereits bestehende Zerschneidung durch die Kantonsstrasse. Nach heutigen Planungsannahmen beträgt der geschätzte, vom Vorhaben induzierte Strassenverkehr auf der Kantonsstrasse K113 zusätzlich rund 45 bis 70 Fahrten pro Tag (Betriebsphase), davon 5 – 10 Fahrten Schwerverkehr (vgl. Kap. 3.7.2). Das entspricht gegenüber der prognostizierten Verkehrsbelastung im Jahr 2050 einer Zunahme von 0.3 bis 0.5 %.
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Die Störungsbelastung besteht aufgrund der Zerschneidung des Korridors durch die bestehende Kantonsstrasse K113 infolge der sehr hohen Verkehrsbelastungen. Die Realisierung der BEVA wird nicht merklich zum Verkehrsaufkommen beitragen. Die Belastung ist somit unabhängig vom Vorhaben der BEVA. Die Massnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Vernetzung werden unabhängig vom Vorhaben der BEVA durch den Kanton realisiert. Es ist keine weitere Abstimmung angezeigt.
Das Velokonzept (Baden Regio 2013b) legt das regionale Velonetz und die regionalen Routen fest. Diese ergänzen das übergeordnete Netz, bestehend aus den Routen von SchweizMobil und aus den kantonalen Radrouten. Die Konzeptkarte legt im weiteren Umfeld des Projektperimeters nachfolgende Inhalte fest (vgl. Fig. 5‑8):
Geplante Netzergänzung südlich des BEVA-Projektperimeters auf der Reaktorstrasse, welche eine Querverbindung zwischen der Route Nr. 77 von SchweizMobil (Veloland) bei Würenlingen Dorf und dem kantonalen Radweg auf der westlichen Seite der Aare bildet.
Geplante Flussroute/Netzlücke westlich des BEVA-Projektperimeters entlang der Aare.
Fig. 5‑8:Ausschnitt Regionales Velokonzept Baden Regio
Auswirkungen
Die geplanten Netzergänzung und die Erschliessung des Projektperimeters weisen keine räumliche Überlagerung auf. Das Vorhaben der BEVA hat keine Auswirkungen auf die vorgesehenen regionalen Velomassnahmen.
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Die BEVA und die geplante Route/Netzergänzung können unabhängig voneinander realisiert werden. Mit dem ergänzenden Radwegnetz kann die BEVA von den umliegenden Wohngebieten zukünftig sicherer und direkter erreicht werden. Es ist kein weiterer Abstimmungsbedarf angezeigt.
Folgende Planungen von Baden Regio wurden ebenfalls geprüft. Aufgrund ihres fehlenden räumlichen und zeitlichen Bezugs zum Vorhaben der BEVA werden sie jedoch nicht näher ausgeführt:
Baden Regio Gesamtverkehrskonzept GVK (Kanton Aargau 2024): ist zum aktuellen Zeitpunkt noch in Ausarbeitung (31.01.2024)
Regionales Parkraumkonzept (Baden Regio 2014)
Der BEVA-Projektperimeter liegt in der Regionalplanungsregion «Baden Regio», grenzt aber unmittelbar an die Gemeinden Villigen, Böttstein und Döttingen, welche zu «ZurzibietRegio» gehören.
Fig. 5‑9 zeigt das Raumentwicklungskonzept «Vision Zurzibiet» (ZurzibietRegio 2011).
Fig. 5‑9:Raumentwicklungskonzept «Vision Zurzibiet»
Innerhalb der Region werden die Gemeinden Villigen, Böttstein und Döttigen dem funktionalen Raum «Aaretal» zugeordnet. Das Aaretal wird als moderner und dynamischer Wirtschaftsstandort bezeichnet und zählt zu den wichtigsten High-Tech-Clustern im Kanton Aargau. In der «Vision Zurzibiet» wird das gesamte Aaretal als wirtschaftlicher Schwerpunkt festgelegt, wobei der Bezug zum Thema Energie besonders hervorgehoben wird. Die Region will sich für «eine optimale Entwicklung der bestehenden sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen» einsetzen. Ziel ist es, das Aaretal als wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und zeitgemässe Energieregion zu positionieren und weiterzuentwickeln, die Vernetzung zur PSI/High-Tech-Zone zu intensivieren und Entwicklungssynergien zu nutzen.
Das räumlich konkrete Raumentwicklungskonzept (vgl. Fig. 5‑9) weist das Gebiet zwischen Villigen und Kleindöttingen als Schwerpunktachse Wirtschaft aus. Entwicklungen im Bereich Forschung und Energieproduktion sollen primär auf diese Achse ausgerichtet werden. Das PSI-Areal auf Gemeindegebiet von Villigen ist spezifisch als regionaler Entwicklungsschwerpunkt Wirtschaft festgelegt.
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Das Vorhaben der BEVA steht nicht im Widerspruch zu den strategischen Entwicklungsabsichten und den räumlichen Festlegungen von Zurzibiet Regio. Der Standort liegt auf der Schwer-
punktachse, welche für neue Unternehmen und Spin-Offs im Bereich High-Tech und Energie vorgesehenen ist. Es bestehen keine Konflikte zur Vision und es ist kein weiterer Abstimmungsbedarf angezeigt.
Ist-Zustand
Das bebaute Gebiet des PSI und der Zwilag liegt gemäss BNO der Gemeinde Würenlingen (Gemeinde Würenlingen 2016b) in der Arbeitszone II. Diese Zone ist für Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungs- und Forschungsbetriebe vorgesehen. Entlang der Bauzonengrenze verläuft die Waldgrenze nach § 1 AWaV (Orientierungsinhalt, vgl. Fig. 5‑10). Das Waldareal wird vom Kanton mit einem Waldgrenzenplan geregelt (vgl. Kap. 6.6).
Fig. 5‑10:Ausschnitt aus dem Nutzungsplan Siedlung
Bauzonenplan (Gemeinde Würenlingen 2016b)
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Die BEVA am vorgesehenen Standort entspricht einer Nutzung im Sinne der umliegenden bzw. bestehenden Arbeitszone II und wäre damit zonenkonform. Das Vorhaben stellt eine auf die BNO von Würenlingen abgestimmte Ergänzung des bebauten Gebiets dar. Planungsrechtlich gesehen, werden mit der Rahmenbewilligung und der späteren Baubewilligung sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt (Art. 49 Abs. 2 KEG). Eine kommunale Nutzungszone ist für den Bau und Betrieb der BEVA deshalb nicht nötig. Es ist kein weiterer Abstimmungsbedarf angezeigt. Der Kanton bzw. die Gemeinde können gestützt auf den SGT die Begrenzung des Siedlungsgebiets resp. der Arbeitszone in ihren Planungsinstrumenten aktualisieren.
Folgende Planung der Gemeinde Würenlingen wurde ebenfalls geprüft. Aufgrund ihres fehlenden, räumlich konkreten oder zeitlichen Bezugs zum Vorhaben der BEVA wird sie jedoch nicht näher ausgeführt:
Teiländerung der Nutzungsplanung «Arealentwicklung Würenlingen Ost», mit Ansiedlung von Spin-Offs aus dem Umfeld PSI/Park Innovaare, voraussichtlich am Standort «Hochstross» (in Erarbeitung).