Historische Verkehrswege gehören zu den gefährdeten Objekten des Natur- und Heimatschutzes. Die im Bundesinventar gemäss Art. 3 VIVS aufgenommenen Wege von nationaler Bedeutung mit historischer Bausubstanz sind als Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu unterstützen (Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 1 Bst. a NHG). Die mit dem Bundesinventar verknüpften Informationen zu Objekten von lokaler und regionaler Bedeutung fallen nicht unter den Schutz von Art. 11 Abs. 3 VIVS. Für die Zusatzinformationen im IVS, u.a. Wege von lokaler Bedeutung, legt das VIVS keine Schutzziele fest. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Art. 3 Abs. 1 NHG) gibt bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (hier die Planung der BEVA als Kernanlage) aber vor, dass geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden, und wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Schonungspflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts (Art. 3 Abs. 3 NHG).

Das IVS weist im Umfeld des Projektperimeters keine inventarisierten Verkehrswege von nationaler Bedeutung auf (vgl. Fig. 5‑1). Als Zusatzinformation nennt es die Strecke AG 245, den Hängelweg von Würenlingen nach Beznau. Der Wegabschnitt im Bereich des Projektperimeters ist von lokaler Bedeutung (historischer Verlauf mit Substanz; ASTRA 2019).

	Ausschnitt aus dem IVS mit dem Hängelweg (AG245)  (AGIS 2024)

Fig. 5‑1:Ausschnitt aus dem IVS mit dem Hängelweg (AG245)

(AGIS 2024)

Ist-Zustand

Der Hängelweg führt von Würenlingen nach Beznau. Ein Grossteil des früher 4 – 5 m breiten historischen Wegs ist heute nicht mehr erkennbar, da er zugewachsen oder überbaut wurde. Nur östlich der Zwilag ist der alte Weg noch erkennbar. Das letzte Wegstück nördlich der aktuellen Zufahrt zum PSI und östlich der Zwilag wurde aufgegeben und durch einen unmittelbar daneben verlaufenden Fussweg (Nietenbuckweg) ersetzt. Der historische Weg wird daher nicht mehr be­gangen.

Auswirkungen

Der Projektperimeter betrifft keine Objekte des Bundesinventars. Vom Wegabschnitt von lokaler Bedeutung mit Substanz mit einer Gesamtlänge von rund 90 m liegt ein wesentliches Teilstück von ca. 50 m innerhalb des Projektperimeters. Der Abschnitt innerhalb des Anlagenperimeters (ca. 20 m) kann nicht erhalten werden. Rund 30 m des Wegabschnittes befindet sich innerhalb des Eingliederungssaums. Auch für diesen Abschnitt kann aufgrund der noch unklaren Ausge­staltung des Eingliederungssaums und der Verlegung des Nietenbuckwegs nicht ausgeschlossen werden, dass der historische Verkehrsweg durch die baulichen Veränderungen beeinträchtigt wird.

Beurteilung

Das Vorhaben der BEVA steht im Konflikt zum Erhaltungsgrundsatz resp. zur Schonungspflicht von geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern nach Art. 3 NHG. Gestützt auf die Aus­führungen in Kap. 2 und Kap. 4 ist der Standort begründet. Die Beeinträchtigung des historischen Verkehrswegs ist durch die betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an eine BEVA resp. die dafür nötige Dimensionen der Anlage bedingt. Die am Standort begründete BEVA ist eine Infrastruktur von nationaler Bedeutung und ihr sicherer Betrieb überwiegt das Interesse an der Erhaltung eines Verkehrswegs von lokaler Bedeutung. Der Niedergang des Teilstückes im Anlagenperimeter wurde von der kantonalen IVS-Fachstelle gutgeheissen5 und kann ohne weitere Massnahmen im geplanten Umfang durchgeführt werden.

Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen

Der Niedergang des Teilstückes im Anlagenperimeter lässt sich aus betrieblichen Gründen nicht vermeiden. Das Teilstück im Eingliederungssaums jedoch ist, soweit es die Sicherheit und Sicherung der BEVA nicht einschränkt, zu schonen und zu erhalten resp. ist dessen Be­ein­trächtigung zu minimieren. Die Abstimmung mit dem IVS ist mit der Erarbeitung des Baugesuchs und unter Beizug der zuständigen kantonalen IVS-Fachstelle (Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau) abzuschliessen.

Mittteilung per E-Mail, Kantonale Fachstelle IVS, 30.01.2024 ↩