Die Brennelementverpackungsanlage (BEVA) stellt in der Entsorgungskette von hochaktiven Abfällen (HAA), im Wesentlichen Brennelemente, ein notwendiges Funktionsglied zwischen der Zwischenlagerung und der geologischen Tiefenlagerung dar. Die BEVA dient der tiefenlagergerechten Verpackung dieser Abfälle aus Transport- und Lagerbehältern in Endlagerbehälter. Sie ist per Definition eine Kernanlage (Art. 3 Bst. d KEG), für deren Bau und Betrieb nach Art. 12 Abs. 1 KEG eine Rahmenbewilligung des Bundesrates benötigt wird. Das Rahmenbewilligungsgesuch (RBG) ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie (BFE) einzureichen. Diese umfassen nach Art. 23 KEV u.a. den vorliegenden Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung (BAR).
Der BAR ordnet das Vorhaben raumplanerisch ein und beurteilt es. Es werden die Ergebnisse der raumplanerischen Abklärungen dargelegt sowie die sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen für die räumliche Einordnung von Bauten und Anlagen aufgezeigt. Die betroffenen Interessen werden dargestellt und die vorgenommene Interessenabwägungen begründet. Zudem werden die erforderlichen Nachweise erbracht, dass die Situierung der BEVA die raumplanerischen Voraussetzungen im Grundsatz erfüllt. Die räumlichen Auswirkungen werden aufgezeigt und die Vereinbarkeit mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton, Region und Gemeinde beschrieben. Zielkonflikte und räumliche Konflikte werden überprüft und – wo erforderlich – Massnahmen für die weiteren Projektphasen festgehalten.
Räumliche Abgrenzung
Aufgabe des vorliegenden Berichts ist die Untersuchung räumlicher Auswirkungen der BEVA am Standort Zwilag (Gemeinde Würenlingen, Kanton Aargau). Der Untersuchungsperimeter wird dem Thema entsprechend definiert.
Zeitliche Abgrenzung
Für den Bau und Betrieb der BEVA ist nach heutiger Planung, in Anlehnung an das Entsorgungsprogramm 2021 (EP 21 (Nagra 2021)), eine Zeitspanne von 2055 bis 2075 vorgesehen (vgl. Kap. 3.4).
Der BAR bewertet den aktiven Projektzeitraum von ca. 25 Jahren, der nach aktueller Planung mit dem Bau beginnt (2055) und ca. im Jahr 2080 mit dem Abschluss der Stilllegungsarbeiten der BEVA enden wird. Ob die BEVA und die zugehörigen Bauten nach der Stilllegung rückgebaut oder anderweitig nachgenutzt werden, wird später festgelegt. Gemäss Art. 45 Bst. a KEV muss dies («Endzustand») spätestens am Ende des Betriebs der BEVA für die Erlangung der Stilllegungsverfügung mit dem Stilllegungsprojekt definiert werden. Auf den Rückbau und eine allfällige Umnutzung wird im vorliegenden Bericht daher nicht eingegangen.
Inhaltliche Abgrenzung
Das geologische Tiefenlager (gTL) ist eine eigenständige Kernanlage und erfordert ein separates RBG (RGB gTL, siehe dafür Nagra 2025a).
Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 1. Stufe (Nagra 2025e) zum RBG BEVA gibt, ergänzend zum BAR, Auskunft über die projektbezogenen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Thematische Schnittstellen ergeben sich insbesondere im Bereich Wald.
Datengrundlage
Die Datengrundlage für diese Dokumentation orientiert sich am Informationsstand per 31.01.2024. Grundlagen, welche nach diesem Datum aktualisiert wurden, sind nicht enthalten (vgl. verwendete GIS-Grundlagen Tab. A‑1, Anhang A).