Die Brennelementverpackungsanlage (BEVA) stellt in der Entsorgungskette von hochaktiven Abfällen (HAA), im Wesentlichen Brennelemente, ein notwendiges Funktionsglied zwischen der Zwischenlagerung und der geologischen Tiefenlagerung dar. Die BEVA dient der tiefenlager­gerechten Verpackung dieser Abfälle aus Transport- und Lagerbehältern in Endlagerbehälter. Sie ist per Definition eine Kernanlage (Art. 3 Bst. d KEG), für deren Bau und Betrieb nach Art. 12 Abs. 1 KEG eine Rahmenbewilligung des Bundesrates benötigt wird. Das Rahmenbewilligungs­gesuch (RBG) ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie (BFE) ein­zureichen. Diese umfassen nach Art. 23 KEV u.a. den vorliegenden Bericht über die Abstim­mung mit der Raumplanung (BAR).

Der BAR ordnet das Vorhaben raumplanerisch ein und beurteilt es. Es werden die Ergebnisse der raumplanerischen Abklärungen dargelegt sowie die sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen für die räumliche Einordnung von Bauten und Anlagen aufgezeigt. Die betroffenen Interessen werden dargestellt und die vorgenommene Interessenabwägungen begründet. Zudem werden die erforderlichen Nachweise erbracht, dass die Situierung der BEVA die raumplanerischen Voraus­setzungen im Grundsatz erfüllt. Die räumlichen Auswirkungen werden aufgezeigt und die Verein­barkeit mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton, Region und Gemeinde beschrieben. Zielkonflikte und räumliche Konflikte werden überprüft und – wo erforderlich – Massnahmen für die weiteren Projektphasen festgehalten.