Ist-Zustand
Das bebaute Gebiet des PSI und der Zwilag liegt gemäss BNO der Gemeinde Würenlingen (Gemeinde Würenlingen 2016b) in der Arbeitszone II. Diese Zone ist für Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungs- und Forschungsbetriebe vorgesehen. Entlang der Bauzonengrenze verläuft die Waldgrenze nach § 1 AWaV (Orientierungsinhalt, vgl. Fig. 5‑10). Das Waldareal wird vom Kanton mit einem Waldgrenzenplan geregelt (vgl. Kap. 6.6).
Fig. 5‑10:Ausschnitt aus dem Nutzungsplan Siedlung
Bauzonenplan (Gemeinde Würenlingen 2016b)
Beurteilung, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Die BEVA am vorgesehenen Standort entspricht einer Nutzung im Sinne der umliegenden bzw. bestehenden Arbeitszone II und wäre damit zonenkonform. Das Vorhaben stellt eine auf die BNO von Würenlingen abgestimmte Ergänzung des bebauten Gebiets dar. Planungsrechtlich gesehen, werden mit der Rahmenbewilligung und der späteren Baubewilligung sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt (Art. 49 Abs. 2 KEG). Eine kommunale Nutzungszone ist für den Bau und Betrieb der BEVA deshalb nicht nötig. Es ist kein weiterer Abstimmungsbedarf angezeigt. Der Kanton bzw. die Gemeinde können gestützt auf den SGT die Begrenzung des Siedlungsgebiets resp. der Arbeitszone in ihren Planungsinstrumenten aktualisieren.