Fig. 5‑4 zeigt einen Ausschnitt aus dem kantonalen Richtplan Aargau (Kanton Aargau 2023c).
Fig. 5‑4:Richtplankarte Aargau
Die Richtplankarte (vgl. Fig. 5‑4) legt im Bereich des Projektperimeters folgende Inhalte fest:
Siedlungsgebiet S 1.2 (inkl. Arbeitszonenbewirtschaftung)
Das Siedlungsgebiet bezeichnet Gebiete, in denen die bauliche Entwicklung im Richtplanhorizont (25 Jahre bis 2040) stattfinden darf (Planungsgrundsatz A).
Das Bundesrecht setzt für die Ausscheidung neuer Arbeitszonen eine Arbeitszonenbewirtschaftung voraus. Der Rahmen hierfür bilden Art. 15 und 15a RPG, wonach zunächst die bestehenden Reserven zu nutzen sind, bevor Einzonungen erfolgen können.
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Ist-Zustand: Von den 125 ha Siedlungsgebiet, das nicht in der Richtplan-Gesamtkarte dargestellt ist (kantonale Siedlungsgebietsreserven) stehen 70 ha für Arbeitszonen zur Verfügung. Davon standen Ende 2022 noch 69.1 ha für nutzungsgebundene Einzonungen zur Verfügung (Kanton Aargau 2023a).
1.4 ha des Projektperimeters, respektive 0.9 ha des Anlagenperimeters und 0.5 ha des Eingliederungssaums, liegen ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan (vgl. (Kanton Aargau 2023b) und Fig. 5‑4).
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Auswirkungen: Es wird nach Art. 6 Abs. 4 RPG erwartet, dass der Projektperimeter in den kantonalen Richtplan übernommen wird. Auf der Ebene der Nutzungsplanung kann die Gemeinde Würenlingen anschliessend ihre Zonenplanung nachführen, d.h. den Projektperimeter gestützt auf den Sachplaneintrag und das bewilligte RBG übernehmen.
Die kantonalen Grundsätze und Kontingente betreffend Siedlungsgebiet und Arbeitszonenbewirtschaftung sind für die vorliegende Bundesplanung nicht relevant, da für die Realisierung der BEVA gemäss Art. 49 Abs. 3 KEG keine «kantonalen Bewilligungen und Pläne» nötig sind. Im Umkehrschluss wird das Siedlungsgebiet-Kontingent des Kantons Aargau auch nicht von der Bundesplanung beim Zwilag belastet.
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Beurteilung: Das Vorhaben betrifft die kantonale Planung des Siedlungsgebiets insofern, dass die Flächen nicht mehr für anderweitige Entwicklungen verfügbar sind. Der Kanton verfügt bei Bedarf aber über die nötige Kompetenz, das Siedlungsgebiet zu verlagern.
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Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen: Kein(e)
Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald L 4.1 (NkBW)
Als NkBW werden die Objekte des Waldnaturschutzinventars (WNI) sowie Waldreservate und Altholzinseln festgesetzt. Der Waldrand östlich des Projektperimeters ist ein Objekt des WNI und deshalb als NkBW (Gesamtfläche 4 ha; vgl. Fig. 5‑4) festgesetzt.
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Auswirkungen: Der Projektperimeter überlagert das Naturschutzgebiet im Umfang von ca. 0.48 ha. Davon liegen 0.03 ha im Anlagenperimeter und müssen gerodet werden. 0.45 ha werden vom Eingliederungssaum überlagert (vgl. Fig. 5‑4). Diese Flächen werden gemäss aktuellem Projektstand, wo sicherheits- und sicherungsbedingt notwendig, freigehalten (waldrechtliche Rodung) (vgl. Kap. 6.6 und Kap. 5.14 in Nagra 2025e).
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Beurteilung: Das Vorhaben der BEVA steht im Konflikt mit den Interessen des Naturschutzes. Die Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets durch Rodung und Freihaltung ist durch die betrieblichen, sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen an eine BEVA resp. die dafür nötigen Dimensionen der Anlage bedingt (Kap. 3.3 in Nagra 2025c, Kap. 3.3 in Nagra 2025d). Die raumplanerische Begründung des Standortes und Prüfung von Alternativen werden im Kap. 4 erbracht. Der sichere Betrieb der BEVA überwiegt das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung.
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Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen: Das Naturschutzgebiet wird – soweit aufgrund der betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen möglich – erhalten. Allfällige Ersatz- und Aufforstungsmassnahmen werden im späteren Baugesuch räumlich ausgewiesen und mit dem Rodungsgesuch (Bestandteil des Baugesuchs; Bewilligung im Zuständigkeitsbereich des Bundes) gesichert.
Weitere Richtplanmassnahmen
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Auenschutzpark L2.2: Der Projektperimeter befindet sich rund 100 m südlich und somit ausserhalb des Auenschutzparks «Laufe». Das Vorhaben hat keine räumlichen Auswirkungen auf den Auenschutzpark und widerspricht den kantonalen Zielen zu dessen Erhalt, Wiederherstellung und Aufwertung nicht.
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Vorrangiges Grundwassergebiet von kantonaler Bedeutung V 1.1: Der Projektperimeter überlagert das vorrangige Grundwassergebiet, es ist jedoch keine Nutzung des Grundwassers vorgesehen. Die Realisierung der BEVA hat keine räumlichen Auswirkungen auf die Grundwasserbewirtschaftung.
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Kantonales Interessengebiet für Grundwasserschutzareale V1.1: Das nächstgelegene Interessengebiet liegt unmittelbar südlich angrenzend an den Projektperimeter. Aufgrund der fehlenden, räumlichen Überlagerung hat das Vorhaben keine räumlichen Auswirkungen.
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Kantonsstrassen M 2.2: Zwischen Siggenthal Station bis zur Kreuzung mit der Forschungsstrasse in Richtung Zwilag/PSI ist die Verlegung der Kantonsstrasse K113 (Döttingerstrasse) vorgesehen (Koordinationsstand Vororientierung). Die Projektierung und Realisierung ist Sache des Kantons. Es wird davon ausgegangen, dass ein allfälliges Strassenprojekt und das Vorhaben der BEVA räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt realisiert werden können.