Die Rahmenbewilligung legt nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b-d KEG den Standort, den Zweck und die Grundzüge des Projekts fest. Als Grundzüge des Projektes gelten gemäss Art. 14 Abs. 2 KEG die ungefähre Grösse und Lage der «wichtigsten Bauten». An der Oberfläche werden dazu ein Projekt- und ein Anlagenperimeter festgelegt, in welchem die wichtigsten Bauten zu liegen kommen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der zukünftigen Tiefenlager resp. zum Schutz des untertägigen Bereichs wird mit der Rahmenbewilligung zudem ein vorläufiger Schutzbereich (vgl. Fig. 3-4) mit Nutzungsbeschränkungen8 festgelegt (vgl. Kap. 5 in Nagra 2025d).
Nach Art. 49 Abs. 5 KEG gehören zu einer Kernanlage auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen, Installationsplätze und die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Die raumplanerische Sicherung von Deponieflächen und -volumina sowie Installationsplätzen erfolgt gestützt auf Art. 49 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 KEG im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens.
Die Beibehaltung eines genügend grossen Handlungsspielraums zur Konkretisierung der Anlagen im weiteren Bewilligungsverfahren ist aufgrund der langen Zeithorizonte im Projekt essenziell.
Für das RBG erwartet das ENSI konzeptuelle Beschreibungen von Anlagen und Systemen (ENSI 2018). Eine konzeptionelle, exemplarische Umsetzung des Vorhabens für die erforderliche Plausibilisierung von Sicherheit und Machbarkeit ist im Sicherheitsbericht (vgl. Kap. 2 in Nagra 2025d) und im Bericht «Anlagen- und Betriebskonzept für das geologische Tiefenlager» (Kap. 3 in Nagra 2024a) dargestellt. Diese exemplarische Umsetzung illustriert eine zweckmässige Anordnung der Anlagen innerhalb des Anlagenperimeters (vgl. Kap. 3.2.1) und stellt die Grundlage für eine sicherheits- und sicherungstechnische Bewertung durch die Bewilligungsbehörden und die Festlegung des Projektperimeters mit der Rahmenbewilligung dar.
Die im Anlagen- und Betriebskonzept (Kap. 3 in Nagra 2024a) dargestellte exemplarische Umsetzung wurde für BAR und UVB ergänzt, weil dafür nicht die Bewertung von Sicherheit und Machbarkeit im Zentrum steht, sondern eine Bewertung bezüglich Raum und Umwelt.
Die ergänzten bzw. konkretisierten Angaben umfassen im Wesentlichen:
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Angaben zum Bau und Betrieb des gTL (Beschreibung der Realisierungsphasen, Angaben zum Flächenbedarf)
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Angaben zur Materialbewirtschaftung
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Angaben zur Erschliessung und Ver-/Entsorgung
Die ergänzte Vorhabensbeschreibung spannt einen ausreichend grossen Rahmen für die Weiterentwicklung des Vorhabens in den folgenden Projektphasen. Damit ist sichergestellt, dass unter Wahrung des der Kernenergiegesetzgebung zu Grunde liegenden Optimierungsgebots (Anzahl, Anordnung und Auslegung der für einen sicheren und zweckmässigen Betrieb benötigten Bauten) im weiteren Bewilligungsverfahren keine raumrelevanten wesentlichen Änderungen auftreten, die über den im BAR bewerteten Rahmen hinausgehen.
In diesem BAR ist mit «das Vorhaben» jeweils der nachfolgende Vorhabensbeschrieb gemeint.
Nach Erteilung der Rahmenbewilligung benötigen Vorhaben, welche innerhalb des vorläufigen Schutzbereichs liegen und die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen könnten, eine Bewilligung des Bundes (Art. 40 Abs. 2 KEG). Mit der Rahmenbewilligung werden für verschiedene Nutzungen im Untergrund Tiefen festgelegt, ab welchen eine Bewilligung notwendig wird. Danach bleibt das Bauen über Terrain sowie das oberflächennahe, aber untertätige Bauen im vorläufigen Schutzbereich grundsätzlich möglich. ↩