Standortfestlegung Oberflächenanlage (OFA)
In der SGT-Etappe 3 wurden die drei verbleibenden Standortgebiete mit einem umfangreichen erdwissenschaftlichen Untersuchungsprogramm untersucht. Die Standortwahl erfolgte auf Grundlage eines sicherheitstechnischen Vergleichs (Nagra 2025a) gemäss den behördlichen Vorgaben (ENSI 2018). Nach systematischer Bewertung der 13 Kriterien zur Sicherheit und technischen Machbarkeit und Anwendung der ENSI-Vorgaben erweist sich das Standortgebiet NL als am besten geeignet. Der geeignete Gesteinsbereich für das spätere Tiefenlager wird mit dem vorläufigen Schutzbereich gesichert.
Der Standort der dazugehörigen OFA im Haberstal, Gemeinde Stadel (ZH), ist das Resultat des Sachplanverfahrens Geologische Tiefenlager (SGT): Unter Leitung des BFE im Rahmen der regionalen Partizipation und unter Berücksichtigung zahlreicher Stellungnahmen (insb. Kanton Zürich) hat eine umfangreiche Interessenabwägung und Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden, die zum Standort der OFA geführt hat und den Standort begründet.
Wie in den Stellungnahmen der Partizipationsgremien festgehalten, konnten mit der Wahl NL-6 im Vergleich zu NL-2 die Anliegen des Gewässerschutzes und die Integration in die Landschaft besser berücksichtigt werden und die Flächenbeanspruchung geringer gehalten werden (vgl. Kap. 2).
Raumplanerische Abstimmung Projektperimeter
Der Standort Haberstal wird im vorliegenden BAR raumplanerisch beurteilt. Das Vorhaben ist mit den raumplanerischen Zielen und Tätigkeiten von Bund, Kanton, Region und Gemeinde sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts vereinbar. Die Ziel- und räumlichen Konflikte zwischen dem Vorhaben und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen werden aufgezeigt, die bereits erfolgte Abstimmung dargelegt.
Eine konzeptionelle, exemplarische Umsetzung des Vorhabens für die erforderliche Plausibilisierung von Sicherheit und Machbarkeit ist im Sicherheitsbericht (Kap. 2 in Nagra 2025d) und im Bericht «Anlagen- und Betriebskonzept für das geologische Tiefenlager» (Nagra 2024a) dargestellt. Diese exemplarische Umsetzung illustriert eine zweckmässige Anordnung der Anlagen innerhalb des Anlagenperimeters (vgl. Kap. 3.2.1) und stellt die Grundlage für eine sicherheits- und sicherungstechnische Bewertung durch die Bewilligungsbehörden und die Festlegung des Projektperimeters mit der Rahmenbewilligung dar.
Ausgehend von den betrieblichen, sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen wurde der Projektperimeter dimensioniert und abgegrenzt. Bei der Abgrenzung wurde so optimiert, dass die Eingriffe in den Wald sowie in die Gewässer (Dorfbach) minimiert werden können (vgl. Kap. 4).
Mit dem vorgeschlagenen Projektperimeter bleiben verschiedene Schutzinteressen (Waldschutz, Gewässerschutz, Kulturlanderhaltung, Landschaft) betroffen, die jedoch das öffentliche Interesse am Standort Haberstal nicht zu überwiegen vermögen.
Die Entsorgungspflichtigen sind gesetzlich verantwortlich und dazu verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle zu entsorgen. Das KEG schreibt geologische Tiefenlager für die Entsorgung dieser Abfälle vor (Art. 31 KEG). Die vorgesehene Lagerung im Untergrund sowie der Bedarf der zugehörigen OFA sind im SGT festgehalten. Die Realisierung der OFA ist Voraussetzung, dass die Entsorgungspflichtigen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können.
Gestützt auf den SGT wird die OFA abseits von bestehenden Siedlungsgebieten bzw. Bauzonen realisiert. Daraus ergeben sich im vorgesehenen Projektperimeter Konflikte mit folgenden öffentlichen Interessen:
die Trennung des Siedlungsgebiets vom Nicht-Siedlungsgebiet und den Boden haushälterisch zu nutzen (RPG) durch die Lage ausserhalb der Bauzonen/Siedlungsgebietes;
die Erhaltung des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (RPG) durch die Beanspruchung von bis zu 14.7 ha FFF33;
die Erhaltung und der Schutz des Waldes vor Eingriffen (WaG) durch die Freihaltung (sicherheits- und sicherungsbedingte Rodung) von max. 3 ha Wald sowie die Unterschreitung des Waldabstands;
der Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (GSchG) durch eine Überlagerung mit dem Gewässerschutzbereich Au;
die Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (GSchG).
Der Boden wird unter Berücksichtigung der betrieblichen, sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen haushälterisch genutzt und damit die Lebensgrundlagen geschont. Die Anforderungen einer haushälterischen Bodennutzung sind stufengerecht umgesetzt. Der Flächenbedarf kann begründet werden (vgl. Anhang C). Die raumplanerische Standortbegründung der OFA im Raum Haberstal erfolgte in mehreren Schritten, wobei die Erkenntnisse daraus im Sachplan geologische Tiefenlager stufengerecht abgebildet wurden. Dabei sind die betrieblichen, sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen sowie die Auswirkung auf Raum und Umwelt berücksichtigt worden. Ergänzend dazu wurde im Rahmen der regionalen Partizipation in Zusammenarbeit mit den Regionalkonferenzen und den Kantonen ein Variantenvergleich vorgenommen, welcher unter Abwägung aller Interessen zur Wahl von NL-6 führte (vgl. Kap. 2.2). Die Realisierung der OFA ohne die Beanspruchung von Fruchtfolge- und Waldflächen kann am Standort Haberstal nicht ausgeführt werden (vgl. Kap. 4).
Die Voraussetzungen für die notwendige Beanspruchung von FFF können am vorgesehenen Standort nachgewiesen werden. Es wird aufgezeigt, wie die beanspruchten FFF kompensiert werden sollen.
Die Anforderungen zur Sicherheit und Sicherung der OFA (Windwurf, Waldbrand) bedingen wegen der vorgesehenen Lage der OFA eine Freihaltung des Waldes (Rodung im waldrechtlichen Sinn) und erfordern die Unterschreitung des kantonalen Waldabstandes. Wichtige Gründe liegen vor und die öffentlichen Interessen an einem sicheren Betrieb der OFA, vermögen das Interesse an der Schonung des Waldes zu überwiegen.
Die verbleibenden Eingriffe in die Gewässer bzgl. Verlegung und allenfalls Eindolung (Haberstalgraben) und Überdeckung mit Zufahrten (Dorfbach) sind sicherheits- bzw. projektbedingt und können gestützt auf den Projektstand Rahmenbewilligung nicht weiter reduziert werden. Das öffentliche Interesse am Standort NL-6 begründet die verbleibenden Eingriffe ausreichend.
Weitere räumliche Konflikte mit kantonalen, regionalen oder kommunalen Planungen werden benannt. Dies betrifft die Linienwahl einer geplante Wassertransportleitung des Kantons Zürich und einen bestehenden Fussweg gemäss kommunalem Verkehrsplan. Es kann jedoch bereits heute dargelegt werden, dass die Machbarkeit einer Lösung der erkannten räumlichen Konflikte mit den weiteren Arbeiten zum Baugesuch gegeben ist.
Mit dem vorgesehenen Projektperimeter konnte eine Lage gefunden werden, welche unter Einhaltung der betrieblichen, sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen den raumplanerischen und umweltrechtlichen Interessen am besten Rechnung trägt. Aus Sicht der Nagra ist damit die Anlage und kleinräumige Abgrenzung des Projektperimeters an diesem Standort begründet.
Ausblick
Das Verfahren nach KEG stellt das Leitverfahren für die Realisierung des gTL dar. Die Rahmenbewilligung ist der erste Schritt in diesem Verfahren und der Bundesrat entscheidet über deren Erteilung. Gleichzeitig mit der Rahmenbewilligung findet das Sachplanverfahren SGT am Ende der SGT-Etappe 3 mit der Genehmigung der Objektblätter durch den Bundesrat seinen Abschluss. Damit wird der Projektperimeter der OFA behördenverbindlich festgelegt und planerisch gesichert. Auch soll der Standort für einen allfälligen Umladebahnhof mit Koordinationsstand «Zwischenergebnis» im SGT festgelegt werden.
Mit der Erteilung der Rahmenbewilligung werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Nagra in einem nächsten Planungsschritt das Baugesuch gemäss Art. 15 KEG einreichen kann. Der raumplanerische Abstimmungs- und Handlungsbedarf für das Baugesuch wurde erkannt und ausgewiesen. Demgemäss sind die raumplanerischen Massnahmen und Handlungsanweisungen nach Kap. 5 und 6 umzusetzen und das Projekt dahingehend weiter zu optimieren. Die wesentlichen Themen des BAR 2. Stufe zum Baugesuch werden demnach sein:
Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben betreffend Schutz des Waldes vor Eingriffen (WaG): Projektoptimierung zur Minimierung des Freihaltestreifens (sicherheitsund sicherungsbedingte Rodungsfläche) und Optimierung des Waldabstandes müssen bis zum Baugesuch geprüft und dargelegt werden.
Nachweise zur Einhaltung der Vorgaben betreffend Erhalt von FFF: der Flächenverbrauch soll mit der Planung zum Baugesuch geprüft und die Kompensation nachgewiesen werden.
Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben betreffend Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer nach GSchG (Gewässerraum): Projektoptimierung zur Minimierung der nachteiligen Einwirkungen müssen geprüft werden.
Bestimmung des Raumbedarfs für den Strassenausbau sowie den Transport und die Deponierung von Aushub- und Ausbruchmaterial und Klärung der Deponiestandorte in Zusammenarbeit mit den Kantonen.