Ausgangslage
Der Haberstal wird bis auf die Ostseite von allen Seiten von Waldflächen des Ämperg umschlossen (vgl. Fig. 6‑8). Die Waldflächen sind im Eigentum von Privaten.
Waldareale, welche der Schutzverordnungen nach § 205 Bst. b PBG unterliegen, befinden sich entlang der Nordflanke des Ämpergs zwischen Stein, Fasnachtflue, Leuenchopf und Fürstenhalden (Waldschutzzone IV, Fig. 6‑8), rund 500 m vom Projektperimeter entfernt. Die gleichen Waldflächen sind als Waldstandorte von naturkundlicher Bedeutung (WNB) inventarisiert. Abgesehen von den Arealen der Waldschutzzone ist gemäss dem Waldentwicklungsplan Kanton Zürich (ALN Kanton ZH 2010) die Holznutzung im Wald am Ämperg die vorrangige Zielsetzung.
Aus der Topografie, Breite und Lage des Haberstals ergeben sich Anforderungen aus der Sicherheit, für den Fall, dass dort zukünftig ein Zugang nach untertag errichtet werden soll, wie es in der exemplarischen Umsetzung vorgesehen ist (vgl. Anhang D in Nagra 2024a). Die geringe Breite des Haberstals schränkt die Möglichkeiten zur Bebauung ein.
Fig. 6‑8:Übersicht Waldflächen sowie Schutzverordnungen nach PBG (GIS-ZH 2024)
Voraussichtliche Beanspruchung
Der Eingliederungssaum überlagert die bestehende Waldfläche. Es werden folgende Eingriffe und Beeinträchtigungen des Waldes erwartet:
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Freihaltung (sicherheits- und sicherungsbedingte Rodung): Für die Sicherheit und Sicherung der Bauten und Anlagen ist im Eingliederungssaum ein maximal 30 m breiter, voraussichtlich gehölzfreier «Freihaltestreifen» angrenzend an den Anlagenperimeter notwendig. Im waldrechtlichen Sinne handelt es sich bei einem solchen Freihaltestreifen um eine definitive Rodung gemäss Art. 5 WaG. Eine Kernanlage ist gemäss den Vorgaben des ENSI an den Brandschutz so auszulegen, dass die Entstehung von Bränden vorgebeugt wird und die Ausbreitung eines Brands reduziert wird (Ensi 2024). Mit einem gehölzfreien, brandlastbegrenzten Freihaltestreifen angrenzend an die Kernanlage können die potenziellen Auswirkungen eines Waldbrands auf die Anlageteile reduziert werden und somit ein Übergreifen eines Waldbrands auf den Anlagenperimeter verhindert werden (Kap. 3.3 in Nagra 2025d). Ein Freihaltestreifen ist auch aus Gründen der Sicherung des Anlagenperimeters als vorteilhaft einzustufen. Zur Sicherung einer Kernanlage wird die Einsehbarkeit der Umgebung von der Anlage aus gefordert (Kap. 6 in Nagra 2025b). Die Sicherungsmassnahme zielt darauf ab, die nukleare Sicherheit gegen unbefugte Einwirkungen zu gewährleisten. Potenzielle Täter sollen von ihrem Vorhaben abgeschreckt und bei einem Angriff erkannt werden (UVEK 2007, UVEK 2008).
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Unterschreitung der Waldabstände: Weil die Lage der einzelnen Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter mit den Arbeiten zum Baugesuch definiert wird und die Waldgrenze noch nicht festgelegt ist, kann der Abstand zum Wald noch nicht bestimmt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass der in § 262 Abs. 1 PBG kantonal vorgeschriebene Waldabstand von 30 m stellenweise unterschritten wird.
Die effektive Ausgestaltung und Pflege des Eingliederungssaums muss sich an der Anordnung und Grösse der Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter orientieren. Diese wird im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens nach KEG festgelegt.
Aus verfahrenstechnischer Sicht ist es notwendig, dem RBG einen abdeckenden Fall zu Grunde zu legen. Wird der 30 m breite gehölzfreie Freihaltestreife vollumfänglich in Anspruch genommen, entspricht dies einer maximalen Fläche von ca. 3 ha Wald (vgl. Tab. 3‑1), wobei der Waldboden in diesem Bereich nicht zweckentfremdet wird und vor Ort belassen werden soll.
Für das Baugesuch wird die tatsächlich benötigte Fläche für eine Rodung (Freihaltestreifen) aufgrund der sicherheits- und sicherungstechnischen Vorgaben bestimmt. Das Vorhaben wird so entwickelt, dass die tatsächlich zu rodende Breite des Freihaltestreifens nur so gross wie nötig ist, max. 30 m.
Der Anlagenperimeter wird voraussichtlich stellenweise bis an die Grenzen ausgenutzt (vgl. Flächenbedarf Begründung in Anhang C), was eine Unterschreitung des Waldabstandes zur Folge haben kann, wenn der Streifen an diesen Stellen zur Gewährleistung von Sicherheit und Sicherung nicht 30 m breit sein muss.
Unter Beizug des zuständigen Kreisförsters wird in diesem Prozess die korrekte waldrechtliche Handhabung der gesamten beanspruchten Waldfläche im Eingliederungssaum definitiv festgelegt (Rodung, Freihaltung resp. sicherheits- und sicherungsbedingte Rodung, nachteilige Nutzung von Wald und Waldabstandsunterschreitungen).
Betreffend Rodung wird die Standortbegründung (Kap. 2 und 4) sowie in den nachfolgenden Abschnitten das überwiegende Interesse nachgewiesen. Die effektiven Nachweise der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rodung und weiteren Voraussetzungen zur Unterschreitung des Waldabstandes werden mit der Eingabe des Baugesuchs (inkl. Rodungsgesuch) erbracht, wenn die tatsächliche Waldbeanspruchung und ihre Dauer geklärt sowie die Ersatzmassnahmen bestimmt sind.
Überwiegendes Interesse an der Realisierung des gTL am Standort Haberstal
Der Standortentscheid, die Oberflächenanlagen am Standort Haberstal zu realisieren, stützt sich auf die Evaluation im Rahmen des Sachplanverfahrens und den Partizipationsprozess der Regionalkonferenz (vgl. Kap. 2 und 4) Die Entsorgungspflichtigen sollen am Standort Haberstal eine sichere Einlagerung der radioaktiven Abfälle im gTL realisieren und ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können (Entsorgungspflicht; Art. 31 KEG).
Bei einer Anordnung des Zugangs nach untertag hinten im engen Haberstal überwiegt wegen Sicherheit und Sicherung der Anlage das öffentliche Interesse an einem gut und sicher funktionierenden gTL, das Interesse am Erhalt des Waldes. Die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 ff WaG sind einzuhalten.
Voraussetzungen der Raumplanung zur Beanspruchung von Wald
Die Inhalte der Sachplanungen des Bundes (vgl. Kap. 5.1) und die regionalen und kommunalen Planungen (vgl. Kap.5.2, 5.3 und 5.4) stehen dem Vorhaben der Waldbeanspruchung nicht entgegen; es sind weder Abbauperimeter tangiert noch sind Grundwasserschutzzonen betroffen. Es gibt somit keine räumlichen Interessen, welche dem Vorhaben entgegenstehen.
Wichtige Gründe / Besondere Verhältnisse für die Wald-Eingriffe
Die vorgesehene Lage des Projektperimeters steht im Konflikt mit dem Schutz des Waldes gemäss WaG, wenn infolge der Sicherung und Sicherheit der Bauten und Anlagen hinten im Haberstal im Eingliederungssaum ein Freihaltestreifen von 30 m umgesetzt werden muss.
Der gewählte Standort für das gTL bzw. die OFA trägt den Bundeszielen zur haushälterischen Bodennutzung und der Erhaltung der Lebensgrundlage in Notsituationen soweit möglich Rechnung, indem eine kompakte Anlagenanordnung angestrebt wird.
Geschützte oder inventarisierte Waldareale werden aufgrund ihrer Distanz zum Projektperimeter, nicht tangiert.
Zusammenfassende Beurteilung
Dem Wald wurde bei dieser Abwägung Sorge getragen. Der Standort ist gestützt auf dieses Verfahren begründet und erfordert die Freihaltung des Waldes in einem Streifen von max. 30 m. Die Voraussetzungen für die Freihaltung des Walds und für die Unterschreitung des Waldabstandes zur Realisierung der OFA resp. der Bauten und Anlagen sind aus Sicht der Nagra begründet:
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Der Standortentscheid, die Oberflächenanlagen am Standort Haberstal zu realisieren, stützt sich auf die Evaluation im Rahmen des Sachplanverfahrens und den Partizipationsprozess der Regionalkonferenz (vgl. Kap. 2 und 4).
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Da Anlagenteile der OFA im Haberstal zu stehen kommen, ist aus Sicherheits- und Sicherungsüberlegungen die Schaffung eines Freihaltestreifens sowie ein Unterschreiten des Waldabstandes zwingend notwendig.
Handlungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Für die nachgelagerten Planungsschritte wird folgender Handlungsbedarf festgehalten:
Handlungsbedarf |
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Im Sinne der Störfallvorsorge in der Raumplanung wird im vorliegenden Bericht dargelegt, welche Auswirkungen die OFA als zukünftiges Arbeitsplatzgebiet auf das Störfallrisiko der umliegenden, störfallrelevanten Anlagen hat. Allfällige Anlagen der OFA, die im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV 1991) liegen (z.B. Tanklager), werden im UVB (Kap. 5.14 in Nagra 2025c) behandelt.