Die nukleare Betriebssicherheit und die Sicherung (vgl. Kap. 6.3.3) sind zum Schutz von Mensch und Umwelt für das gTL als Kernanlage ab Einlagerungsbeginn zu gewährleisten (Art. 4 KEG). Die in Kap. 6.2 beschriebenen Schutz- und Sicherheitskonzepte sind Bestandteil der nuklearen Betriebssicherheit (Fig. 6‑1). Weiterhin sind die grundlegenden Schutzziele S1 – S4 zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit nach der Verordnung des UVEK (UVEK 2009) einzuhalten. Die Schutzziele S1 und S2 gelten nur für HAA (insbesondere BE) und sind für die Einlagerung im gTL intrinsisch passiv erfüllt21 (Nagra 2025d). Der Einschluss von SMA und HAA (S3) wird – neben der Abfallmatrix und Umschliessung (bspw. Hüllrohr, Zylinder) – durch die Verpackung in ELB (Kap. 2.5) sichergestellt und ist bei geeigneter Handhabung (Normalbetrieb) und Sicherung (Kap. 6.3.3) ebenfalls passiv gegeben. Die Verpackung22 dient auch im Fall von Auslegungsstörfällen als Schutz, so dass eine unzulässige Strahlenexposition der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann (S4).