Die nukleare Betriebssicherheit und die Sicherung (vgl. Kap. 6.3.3) sind zum Schutz von Mensch und Umwelt für das gTL als Kernanlage ab Einlagerungsbeginn zu gewährleisten (Art. 4 KEG). Die in Kap. 6.2 beschriebenen Schutz- und Sicherheitskonzepte sind Bestandteil der nuklearen Betriebs­sicherheit (Fig. 6‑1). Weiterhin sind die grundlegenden Schutzziele S1 – S4 zur Gewähr­leistung der nuklearen Sicherheit nach der Verordnung des UVEK (UVEK 2009) einzuhalten. Die Schutzziele S1 und S2 gelten nur für HAA (insbesondere BE) und sind für die Einlagerung im gTL intrinsisch passiv erfüllt21 (Nagra 2025d). Der Einschluss von SMA und HAA (S3) wird – neben der Abfallmatrix und Umschliessung (bspw. Hüllrohr, Zylinder) – durch die Verpackung in ELB (Kap. 2.5) sichergestellt und ist bei geeigneter Handhabung (Normalbetrieb) und Sicherung (Kap. 6.3.3) ebenfalls passiv gegeben. Die Verpackung22 dient auch im Fall von Aus­legungs­störfällen als Schutz, so dass eine unzulässige Strahlenexposition der Bevölkerung aus­geschlossen werden kann (S4).

Da nur zwischengelagerte, endlagerfähig verpackte HAA eingelagert werden und die Nachzerfallswärmeabfuhr über die Behälteroberfläche ausreichend ist. ↩

Bei Bedarf gemeinsam mit einer entsprechend ausgelegten Transportverpackung, bspw. Typ B-Verpackung der HAA-ELB ↩