Die Erhaltung dient der Sicherstellung von Bestand, Funktion und Wert der Gesamtanlage. Sie gewährleistet die Funktionsfähigkeit während der Nutzung bis zur geforderten Nutzungsdauer und gegebenenfalls darüber hinaus.
Grundsätzlich werden die Bauwerke, Anlagen und Ausrüstung so geplant, dass sie die geforderten Nutzungsdauern nur mit Instandhaltung, jedoch ohne Instandsetzung, gewährleisten. Für Anlagen oder Ausrüstungen, für die das nicht möglich ist, werden Instandsetzung und Erneuerung geplant und entsprechende Ausfallzeiten berücksichtigt. Instandsetzungen und Erneuerungen werden dann so durchgeführt, dass die Erfahrungen und der Stand von Wissenschaft und Technik (Art. 37 KEG) zum Zeitpunkt der Instandsetzung oder Erneuerung einfliessen.
Die Erhaltung der Gesamtanlage orientiert sich für die Bauwerke an den Vorgaben der SIA 469, für Anlagen und Ausrüstung an den Herstellerangaben bzw. einschlägigen Regelwerken.
Erhaltung benötigt Überwachung und Unterhalt. Überwachung stellt die Zustandsentwicklung von Bauwerken, Anlagen und Ausrüstung fest, bewertet und leitet gegebenenfalls Konsequenzen ab. Unterhalt ist die Erhaltung selbst bzw. die Wiederherstellung.
Die Nagra hat in Nagra (2025c) ein integrales Überwachungskonzept beschrieben, zu dem die Überwachung während Bau und Betrieb gehört. Die Überwachung für die Erhaltung enthält unter anderem die allgemeine Beobachtung während des Betriebs, Inspektionen, Kontrollmessungen, Funktionskontrollen / -prüfungen und Zustandsbeurteilung. Sie findet regelmässig statt. Sicherheitskritische Bauwerke, Anlagen und Ausrüstung werden automatisch und bei Bedarf kontinuierlich überwacht.
Unterhalt beinhaltet die regelmässige Instandhaltung. Dies schliesst auch die Reinigung, Behebung kleiner Schäden und fachgerechte Wartung mit ein.
Für Überwachung und Unterhalt muss regelmässig Personal vor Ort sein.