Das Ziel der Arbeitssicherheit15 und des Gesundheitsschutzes ist die Herstellung und Gewähr­leistung sicherer, gesunder Bedingungen für Arbeitende und weitere Personen sowie die Ver­hinderung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie berufsbedingten Erkrankungen mit geeigneten Mitteln sicherzustellen.

Zur Planung und Umsetzung stehen eine Vielzahl einschlägiger Richtlinien zu Bau und Betrieb von Hochbauten und Untertagbauwerken von EKAS, SECO, SIA, SUVA und anderen zur Verfügung. Diese können auch für den nuklearen Betrieb angewendet werden, wobei zusätzlich Anforderungen aus der nuklearen Sicherheit (Kap. 6.3) umzusetzen sind. Hierzu sind ENSI-Richtlinien verfügbar. Veröffentlichungen weiterer Fachorganisationen geben Anhalt.

  • Für die exemplarische Umsetzung relevante Anforderungen sind:

  • Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen / den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden.

  • Bauarbeiten müssen so geplant und durchgeführt werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die not­wendigen Sicherheitsvorgaben eingehalten werden.

  • Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vor­schriften über den Gesundheitsschutz sowie über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs­krankheiten zu unterstützen. Dazu haben sie die Weisungen des Arbeitgebers bzw. der ernannten Spezialisten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu befolgen und die anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

  • Es sind nur Arbeitsmittel vorzusehen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit­nehmen­den nicht gefährden. Eingehende Regelungen dazu finden sich in Art. 24–32c VUV sowie in der EKAS-RL 6512 "Arbeitsmittel".

Exemplarische Umsetzung OFA

Die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in OFA-ähnlichen Anlagen ist Standard, und es liegt grosse Erfahrung in der Schweiz vor für Bau, konventionellen und nuklearen Betrieb. Einzig für die Schachtkopfgebäude und die darin vorgesehenen Tätigkeiten wird auf internationale Erfahrungen zurückgegriffen werden. Die SUVA verweist hierfür auf das dazu in Deutschland existierende Regelwerk.

Exemplarische Umsetzung UTA

In der UTA dienen die primären Massnahmen der Herstellung und Aufrechterhaltung gesetzes­konformer sicherer Arbeitsbedingungen:

  • Versorgung mit Frischluft16, Behandlung / Abführung von Abluft (Kap. 3.5.1)

  • Ausreichende Beleuchtung, Lärmschutz

  • Sicherer Ausbau der Bauwerke (Kap. 5.1) mit Hilfe sicherer Bauverfahren (Kap. 5)

  • Herstellen zulässiger klimatischer Arbeitsbedingungen, d. h. Temperatur und Luftfeuchtig­keit, im Zusammenspiel bzw. mit Hilfe der Lüftung und Kühlung (Kap. 3.5.1), Wärmeabfuhr, Entstaubung

  • Bereitstellen technischer Hilfsmittel

  • Radonmessungen17 sind als Teil des Gesundheitsschutzes an den verschiedenen Arbeits­plätzen in der UTA durch anerkannte Radonmessstellen sicherzustellen. Wenn der Radon-Schwellenwert überschritten werden sollte, sind Massnahmen nach Art. 167 StSV 2017 ein­zu­leiten.

Bau und Betrieb erfordern leicht unterschiedliche Vorgehensweisen zum Gewährleisten identi­scher Schutzziele. Im Bau sind aufgrund des vorrübergehenden Charakters und der situativ möglichen Vorgehensweisen höhere Belastungen zulässig. Diese sind jedoch streng zeitlich be­grenzt und nach Möglichkeit sowie im Normalbetrieb zu vermeiden.

Im nuklearen Betrieb gelten dieselben Anforderungen wie im konventionellen Betrieb, zusätzlich sind dem Strahlenschutz (Kap. 6.3.2) und der Sicherung (Kap. 6.3.3) Rechnung zu tragen.

Organisationen wie die SUVA sprechen Sicherheit ohne den Zusatz «Arbeits-» an, z. B. Sicherheits- und Gesund­heitsschutzplan. Hier wird Sicherheit breiter verstanden, weshalb «Arbeitssicherheit» als solche ange­sprochen wird. ↩

Hierbei spielt die Einhaltung der MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte) eine zentrale Rolle (Suva 2021). ↩

Gemäss Art. 156 StSV 2017 sind Arbeitsplätze in Bergwerken als radonexponierte Arbeitsplätze anzusehen. Die Festlegung von Auswahl und Umfang erfolgt in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. ↩