Anlagen und Ausrüstung der Gesamtanlage stellen ihre Funktionen und die Erfüllung aller Anforderungen sicher und tragen massgeblich zur Sicherheit bei. Hier wird auf die Anlage und Ausrüstung für Lüftung / Kühlung (Kap. 3.5.1), Transport / Förderung (Kap. 3.5.2) und Ver- und Entsorgung (Kap. 3.5.3) eingegangen.

Weitere notwendige Anlagen und Ausrüstung wie Beleuchtung oder Kommunikationsanlagen sind nach Stand der Technik umsetzbar und nicht näher erläutert. Anlagen und Ausrüstung beispiels­weise zu Brandschutz, Brandbekämpfung oder Rettung und Ersthilfe werden erst in späteren Genehmigungsstufen detailliert.

Anlagen und Ausrüstung sind praktisch überall in der Gesamtanlage zu finden. Der grösste Platz­bedarf für die Grosskomponenten der Anlagen ist jedoch in der OFA und in der UTA im zentralen Bereich zu berücksichtigen. Wenn Betrieb und Bau gleichzeitig statt­finden, besteht der grösste Platz­bedarf, der neben den Hauptlagern HAA und SMA für die Auslegung der Gesamtanlage ent­scheidend ist (Nr. 2 – 3 in Fig. 3‑2).