Die gesetzlichen Grundlagen für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle der Schweiz in einem geologischen Tiefenlager sind im Kernenergiegesetz (KEG 2003) und der zugehörigen Kern­energie­­verordnung (KEV 2004), insbesondere Art. 10 Abs. 1, 11, 64-69 gegeben. Grundlagen im Wesentlichen für den Betrieb sind das Strahlenschutzgesetz (StSG 1991), die Strahlen­schutz­verordnung (StSV 2017) und die Verordnung über den Umgang mit radio­aktivem Material (UraM 2017).

Die Schutzziele der Sicherheit des Personals während Bau und Betrieb sind u. a. im Arbeitsgesetz (ArG 1964), der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz; ArGV 3 1993), dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG 1981), der Verordnung über die Unfall­verhütung (VUV 1983) und der Bauarbeiterverordnung (BauAV 2021) vorgegeben. Ferner sind das Umwelt- und das Gewässerschutzgesetz (USG 1983, GSchG 1991) zu berücksichtigen.

Das ENSI hat in seiner Richtlinie G03 «Geologische Tiefenlager» (ENSI 2023a) die Anforde­rungen von KEG und KEV präzisiert. Es gelten weitere Richtlinien des ENSI.

Art. 4 KEG fordert Auslegung und Betrieb des gTL nach Erfahrungen und Stand von Wissen­schaft und Technik. Dieser ist formuliert in Veröffentlichungen von internationalen Organi­sationen wie der OECD/NEA, der ICRP oder der IAEA und in anerkannten in- und aus­ländischen Normen und Regelwerken, wie den SIA-Normen, Regelwerken von SUVA oder SECO und weiteren Institutionen (vgl. Anhang B).

Weitere Vorgaben ergeben sich aus Empfehlungen, Forderungen und Auflagen der Genehmi­gungs­stellen im Zuge der Genehmigungsverfahren, z. B. ENSI (2018). Berechtigte Erwartungen und Ziele weiterer Stakeholder (Politik, Standortregion, usw.), z. B. formuliert in Stellungnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit im Sachplanverfahren Geologische Tiefenlager (BFE 2008), sind angemessen zu berücksichtigen.