Für die Realisierung des Vorhabens muss aus Sicherheits- und Sicherungsgründen zur Herstellung des 30 m breiten, an den Anlagenperimeter angrenzenden Freihaltestreifens gegebenenfalls 3.0 ha Wald gerodet werden. Die genaue Fläche der definitiven Rodung wird in der weiteren Planung nach Vorgaben der Arealsicherung resp. -sicherheit und unter Beizug des zuständigen Kreisförsters definiert. Für die tatsächliche Rodungsfläche wird ein Rodungsersatz nach Art. 7 WaG geleistet. Für das Baugesuch sind Ersatzaufforstungen festzulegen und ein Rodunsgesuch zu erarbeiten. Für die waldbauliche Ausgestaltung des gestuften Waldrands im Eingliederungssaum werden die Grundeigentümer miteinbezogen. Der Teil des Eingliederungssaums, der im waldrechtlichen Sinne Wald bleibt, wird gegenüber dem Nicht-Waldareal mit geeigneten Abschrankungen geschützt (vgl. Kap. 5.16.5.1). Für allfällige Unterschreitungen des Waldabstands ist im Baubewilligungsverfahren eine forstrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich.
Die Voraussetzungen (Interessenabwägung, raumplanerische Standortbegründung) für die erforderlichen Ausnahmenbewilligungen der Waldbeanspruchung sind gemäss den oben genannten Begründungen gegeben. Detaillierte raumplanerische Darlegungen sind zudem in Kap. 6.7 Nagra (2025a) zu finden. Die sicherungs- und sicherheitstechnische Begründung der Freihaltemassnahmen resp. des damit verknüpften Rodungsbedarfs ist im Sicherheitsbericht enthalten (Kap. 3.3.2, Nagra 2025d).
Während der Betriebsphase werden keine zusätzlichen Waldstandorte tangiert.
Vorbehältlich der Sicherung von Ersatzflächen sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Wald» eingehalten werden.