Der vorliegende UVB 1. Stufe untersucht die Situation nach aktuellem Planungsstand rund 10 Jahre vor Baubeginn. Das im UVB 1. Stufe beurteilte Vorhaben ist aus umweltrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. Unter Beachtung der umweltrechtlichen Vorgaben bei der Projektierung des Bauprojekts und des Pflichtenhefts für den UVB 2. Stufe sowie bei Berücksichtigung der noch im Detail zu definierenden Massnahmen kann das Vorhaben umweltverträglich umgesetzt werden. Der abschliessende Nachweis zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens wird in der UVP 2. Stufe erbracht.
Die folgenden, als «relevant» eingestuften Umweltbereiche sind am stärksten vom Vorhaben betroffen:
Boden und Abfälle: Es fallen Boden sowie Aushub- und Ausbruchmaterial an, welche nicht projektintern verwendet werden können und in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften (inkl. Schadstoffbelastung) extern verwertet oder – wenn keine Verwertung möglich ist – entsorgt werden. Dem zu erarbeitenden Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept kommt daher eine hohe Bedeutung zu.
Fruchtfolgeflächen (FFF): Für den permanenten FFF-Verbrauch von rund 14.7 ha sind projektexterne Kompensationsmassnahmen (Ersatzflächen, Flächenaufwertungen) notwendig. Wenn möglich, soll der im Anlagenperimeter abgetragene Boden für die Flächenaufwertungen verwertet werden.
Wald: Im Eingliederungssaum muss voraussichtlich ein max. 30 m breiter Freihaltestreifen (sicherheits- und sicherungsbedingte Rodung von max. 3 ha Wald) vorgesehen werden. Stellenweise könnte es zudem zu einer Unterschreitung des Waldabstands kommen. Für die Ausnahmebewilligungen sind für das Baugesuch die notwendigen Nachweise zu erbringen (BAR; Nagra 2025a), für die definitive Rodung ist ein Ersatz zu leisten.
Natur (Flora, Fauna, Lebensräume): Es finden Eingriffe in ersatzpflichtige Lebensräume statt. Daher sind für das Baugesuch die notwendigen Nachweise zu erbringen (BAR; Nagra 2025a) und entsprechende Ausgleichs-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen notwendig. Da diese voraussichtlich nicht vollständig innerhalb des Projektperimeters realisiert werden können, sind im UVB 2. Stufe projektexterne Flächen für solche Massnahmen zu definieren. Bei Bedarf werden Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität des WTK vorgesehen.
Landschaft: Das Vorhaben hat eine Veränderung des Landschaftsbilds zur Folge. Daneben sind die Lichtimmissionen durch die Beleuchtung des Areals von Bedeutung. Daher sind der Eingliederung der Bauten und Anlagen mittels Massnahmen im Eingliederungssaum sowie der Optimierung der Beleuchtung Beachtung zu schenken.
Die folgenden weiteren Umweltbereiche werden gemäss Relevanzmatrix ebenfalls als relevant eingestuft:
Luftreinhaltung und Lärm: Bauarbeiten und -transporte sind mit Luftschadstoff- und Lärmemissionen verbunden. Daher sind Massnahmen zur Begrenzung der entsprechenden Emissionen vorzusehen. Weiter gehen von den Anlagen in der Betriebsphase Emissionen aus, die gemäss den entsprechenden Vorgaben zu begrenzen sind.
Grundwasser: Es sind hydrogeologische Untersuchungen auszuführen, um die Grundwassersituation im Projektperimeter zu erkunden. Für allfällige Einbauten ins Grundwasser sind Nachweise zur Erhaltung der Durchflusskapazität unter Berücksichtigung allenfalls notwendiger Ersatzmassnahmen zu erbringen. Weiter sind Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Grundwasserneubildung erforderlich und Schutzmassnahmen bezüglich Umgangs mit allfälligen wassergefährdenden Stoffen zu treffen.
Oberflächengewässer: Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den eingedolten Haberstalgraben und den Dorfbach inkl. deren Gewässerräume. Daher sind Aufwertungsmassnahmen zu definieren.
Entwässerung: Die Massnahmen in Bezug auf die Baustellenentwässerung sowie der Umgang mit Platz- und Dachwasser sind zu definieren, damit Verschmutzung von Boden und Untergrund sowie Grundwasser und Oberflächengewässer vermieden werden können.
Umweltgefährdende Organismen: Der Umgang mit Neophyten in allen Phasen ist festzulegen, um deren Verbreitung zu vermeiden.
Wald: Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Freihaltung von Wald sowie eine voraussichtliche Unterschreitung des Waldabstands notwendig. Für die entsprechenden forstrechtlichen Ausnahmebewilligungen resp. Rodungsbewilligungen sind die notwendigen Nachweise resp. Gesuchsunterlagen zu erbringen.
Kulturgüter: Für Erdarbeiten im Bereich der archäologischen Zone ist das Vorgehen bei allfälligen Funden in Absprache mit der Kantonsarchäologie festzulegen.
Bei den folgenden Umweltbereichen kann auf Basis des aktuellen Projektstands noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob resp. in welchem Masse sie betroffen sind:
Erschütterungen/Körperschall: Allfällige Auswirkungen und Massnahmen sind abhängig von den Baumethoden und -verfahren sowie den Transporten.
NIS: Für allfällige Emissionsquellen sind Mindestabstände einzuhalten resp. Abschirmungsmassnahmen vorzusehen. Daneben ist bei allfälligen OMEN im Anlagenperimeter im Einflussbereich von Anlagen Dritter der Anlagegrenzwert einzuhalten.
Störfallvorsorge (nicht-nuklear): Bei allfälliger Überschreitung von Mengenschwellen ist ein Kurzbericht nach Störfallverordnung zu erstellen.
Der Bereich Altlasten ist nicht relevant, da der im Randbereich betroffene KbS-Standort (Kugelfang Schiessanlage Stadel-Windlach) zum Zeitpunkt der Realisierung saniert sein soll.
Die aktuelle Planung sichert den erforderlichen Handlungsspielraum für das in der UVP 2. Stufe zu prüfende Bauprojekt sowie für die umweltverträgliche Umsetzung. Im Zuge der Projektierung für das Baugesuch wird das Lagerprojekt gesamthaft und auf eine haushälterische Nutzung des Untergrundes optimiert, wodurch vermutlich auch die Umweltauswirkungen geringer werden.