Bau
Der Anlagenperimeter liegt ausserhalb der Waldflächen. Die geringe Breite des Taleinschnitts Haberstal schränkt die Möglichkeiten zur Bebauung ein. Bauten und Anlagen mit Relevanz für die Sicherheit und Sicherung müssen vermutlich so angeordnet werden, dass mindestens stellenweise der kantonal vorgeschriebene Waldabstand unterschritten wird.
Im Bereich des Eingliederungssaums um den Haberstal wird Wald im Sinne des Waldgesetzes (WaG 1991) tangiert. Um die Sicherung und Sicherheit des Anlagenperimeters zu gewährleisten, wird im Eingliederungssaum um den Haberstal ein max. 30 m breiter gehölzfreier Freihaltestreifen notwendig. Im waldrechtlichen Sinne handelt es sich bei einem solchen Freihaltestreifen um eine definitive Rodung gemäss Art. 5 WaG, wofür Rodungsersatz nach Art. 7 WaG zu leisten ist. Die Notwendigkeit dieser Rodung muss begründet werden (vgl. unten).
Angrenzend an den Freihaltestreifen soll aus waldbaulichen Gründen wieder ein gestufter Waldrand erstellt werden (waldpflegerische Massnahme). Er besteht aus einem ca. 20 m breiten Streifen (vgl. Fig. 4‑3), welcher von einer Strauchschicht in einen lockeren Wald übergeht (vgl. Fig. 4‑4). Gegenüber dem heutigen Waldrand, der nur wenig gestuft ist, wird dieser Bereich der Waldfläche daher ökologisch aufgewertet (vgl. Kap. 5.16.5.1). Begründung für die Rodung (Freihaltung) und Unterschreitung des Waldabstands.
Begründung für die Rodung (Freihaltung) und Unterschreitung des Waldabstands
-
Rodung (Freihaltung): Eine Kernanlage ist gemäss den Vorgaben von Art. 8 Abs. 3 KEV und Art. 5 Abs. 1 UVEK gegen Einwirkungen von aussen, zu denen Waldbrand oder Windwurf gehören, zu schützen. Gemäss den Vorgaben des ENSI an den Brandschutz ist eine Kernanlage so auszulegen, dass die Entstehung von Bränden vorgebeugt wird und die Ausbreitung eines Brands reduziert wird (ENSI 2024). Mit einem gehölzfreien, brandlastbegrenzten Freihaltestreifen angrenzend an die Kernanlage können die potenziellen Auswirkungen eines Waldbrands auf die Anlageteile reduziert und somit ein Übergreifen eines Waldbrands auf den Anlagenperimeter verhindert werden (Kap. 3.3 in Nagra 2025d). Ein Freihaltestreifen ist auch aus Gründen der Sicherung des Anlagenperimeters als vorteilhaft einzustufen. Zur Sicherung einer Kernanlage wird die Einsehbarkeit der Umgebung von der Anlage aus gefordert (Kap. 6 in Nagra 2025c). Die Sicherungsmassnahme zielt darauf ab, die nukleare Sicherheit gegen unbefugte Einwirkungen zu gewährleisten. Potenzielle Täter sollen von ihrem Vorhaben abgeschreckt und bei einem Angriff erkannt werden (UVEK 2007, UVEK 2008).
-
Unterschreitung der Waldabstände: Weil die Lage der einzelnen Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter mit den Arbeiten zum Baugesuch definiert wird und die Waldgrenze noch nicht festgelegt ist, kann der Abstand zum Wald noch nicht bestimmt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass der in § 262 PBG kantonal vorgeschriebene Waldabstand von 30 m stellenweise unterschritten wird.
Gemäss § 66 Abs. 1 und § 262 Abs. 1 PBG (1975) gilt für Gebäude ein Waldabstand von 30 m. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Für den UVB 2. Stufe sind Begründungen für allfällige Waldabstandsunterschreitungen beizubringen. Weiter sind Massnahmen zum Schutz des Waldrands zu definieren.
Die effektive Ausgestaltung und Pflege des Eingliederungssaums muss sich an der Anordnung und Grösse der Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter orientieren. Diese wird im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens nach KEG festgelegt.
Aus verfahrenstechnischer Sicht ist es notwendig, dem RBG einen abdeckenden Fall zu Grunde zu legen. Wird der max. 30 m breite gehölzfreie Freihaltestreife vollumfänglich in Anspruch genommen, ergibt sich für die Freihaltung eine maximal zu rodende Fläche von ca. 3.0 ha Wald (vgl. Tab. 4‑1). Der Waldboden wird in diesem Bereich nicht zweckentfremdet und vor Ort belassen. Eine Wertholzproduktion ist allerdings über die Dauer des Vorhabens nicht möglich. Im Bereich des abgestuften Waldrands (20 m breiter Streifen, ca. 2.1 ha, vgl. Tab. 4‑1) ist die Wertholzproduktion aufgrund der ökologischen Aufwertungen mit Einschränkungen möglich.
Für das Baugesuch wird die tatsächlich benötigte Fläche für eine Rodung (Freihaltestreifen) aufgrund der sicherheits- und sicherungstechnischen Vorgaben bestimmt. Das Vorhaben wird so entwickelt, dass die tatsächlich zu rodende Breite des Freihaltestreifens nur so gross wie nötig ist, max. 30 m.
Der Anlagenperimeter wird voraussichtlich stellenweise bis an die Grenzen ausgenutzt, was eine Unterschreitung des Waldabstandes zur Folge haben kann, wenn der Streifen an diesen Stellen zur Gewährleistung von Sicherheit und Sicherung nicht 30 m breit sein muss.
Unter Beizug des zuständigen Kreisförsters wird in diesem Prozess die korrekte waldrechtliche Handhabung der gesamten beanspruchten Waldfläche im Eingliederungssaum definitiv festgelegt (Rodung (Freihaltung), nachteilige Nutzung von Wald und Waldabstandsunterschreitungen) und die effektive Ausgestaltung und Pflege definiert. Für die waldbauliche Ausgestaltung (Pflegeeingriffe) werden die Grundeigentümer miteinbezogen.
Mit dem Baugesuch wird ein Rodungsgesuch für die definitive Rodung eingereicht, Ersatzflächen bezeichnet und im UVB 2. Stufe eine Begründung für die Notwendigkeit dieser Rodung vorgelegt. Für die Waldabstandsunterschreitungen wird im Baugesuch ggf. eine Ausnahmebewilligung beantragt (vgl. Kap. 2.3) und im UVB 2. Stufe eine Begründung dafür beigebracht.
Rückbau
Nach dem Verschluss des Gesamtlagers und dem Rückbau der OFA ist die Nachnutzung des Eingliederungssaums noch offen und zu gegebener Zeit mit den zuständigen Behörden und Grundeigentümer abzustimmen. Durch realisierte Ersatzmassnahmen (vgl. Kap. 5.13.5) in diesem Bereich werden voraussichtlich neue Lebensräume geschaffen und eine Rückführung in einen Hochwald ist vermutlich nicht möglich, ohne diese neuen Lebensräume zu beeinträchtigen. Der ökologische Zustand bzw. Wert der Ersatzmassnahmen im Eingliederungssaum ist daher entscheidend für die Nachnutzung (vgl. Kap. 5.16.5.1).