Ausgangslage
Der Projektperimeter überlagert FFF auf einer Fläche von 14.7 ha (vgl. Tab. 3‑1 und Kap. 5.10 in Nagra 2025c). Die landwirtschaftliche Nutzungseignung der betroffenen FFF30 ist mehrheitlich gut bis sehr gut (NEK 1-5 – 14.4 ha, NEK 6 – 0.3 ha).
Fig. 6‑7:Übersicht Fruchtfolgeflächen (GIS-ZH 2024)
Voraussichtliche Auswirkungen
Es wird davon ausgegangen, dass die FFF im Projektperimeter langjährig beansprucht werden und deshalb von einer definitiven Beanspruchung von FFF im Umfang von 14.7 ha auszugehen ist (vgl. Kap. 3.2.3).
Mit der weiteren Projektenwicklung ist zu prüfen, ob ein Ausbau der Quer- und Zweidlenstrasse für die vorgesehenen Schwerlasttransporte (vgl. Kap. 6.3.1) notwendig ist. Für einen Ausbau müssten allenfalls zusätzliche FFF entlang der Strassenverläufe beansprucht werden. Die Lage, der Raumbedarf für den Strassenausbau und der definitive FFF Verbrauch werden mit dem Baugesuch definiert.
Aufgrund des Flächenbedarfs (begründet in Anhang C) und den Ausführungen zur Standortbegründung in Kap. 4 steht fest, dass das Vorhaben FFF beanspruchen wird. Der projektbedingte Gesamtverbrauch (definitive Beanspruchung) wird mit der Erarbeitung des Baugesuchs bestimmt.
Der Sachplan FFF (ARE 2020) verlangt eine grösstmögliche Schonung der FFF. Dies betrifft den Grundsatz G12 «Der Bund trägt den FFF bei der der Erfüllung seiner raumwirksamen Tätigkeiten Sorge». Die Nachweise gemäss Art. 30 RPV, welche bei der Beanspruchung von FFF bei Einzonungen erfüllt werden müssen, gelten analog auch für bodenbeanspruchende Bundesvorhaben, diese sind:
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ein wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann;
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sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen optimal genutzt werden und
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der kantonale Mindestumfang an FFF dauernd erhalten bleibt.
Können Flächenverluste infolge Infrastrukturbauten oder Erweiterungen der Bauzonen nicht vermieden werden, gilt auch für Bundesvorhaben eine Kompensationspflicht.
Die stufengerechten Nachweise betreffend überwiegendes Interesse, Nutzung und Erhaltung des Mindestumfang FFF (Kompensation) werden in den folgenden Abschnitten erbracht.
Überwiegendes Interesse und Reduktion des Verbrauchs von FFF
Die Entsorgungspflichtigen sind gesetzlich verantwortlich und verpflichtet ihre radioaktiven Abfälle zu entsorgen. Das KEG schreibt geologische Tiefenlager für die Entsorgung dieser Abfälle vor (Art. 31 KEG). Die vorgesehene Lagerung im Untergrund sowie der Bedarf der zugehörigen OFA sind im SGT festgehalten. Die Realisierung der OFA ist Voraussetzung, dass die Entsorgungspflichtigen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können.
Wenn kein besserer Standort für die OFA ohne Beanspruchung von FFF evaluiert werden kann, überwiegt das öffentliche Interesse an einem gut und sicher funktionierenden Lagerbetrieb das Interesse am Erhalt der FFF, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 26 - 30 RPV. am vorgesehenen Standort nachgewiesen werden können. In Kap. 2 und 4 konnte aufgezeigt werden, dass kein besserer Standort vorhanden ist.
Ein Variantenvergleich unter Abwägung aller Interessen wurde in Zusammenarbeit mit den Regionalkonferenzen und den Kantonen (partizipativer Prozess) im Rahmen des SGT vorgenommen und führte zur Wahl von NL-6 (vgl. Kap. 2.2). Die Realisierung der OFA am Standort Haberstal kann ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen infolge der Topographie nicht umgesetzt werden (vgl. Kap. 4).
Der Anlagenperimeter ausserhalb der Bauzone im Standortareal NL-6 konnte mit der Platzierung der BEVA am Standort Zwilag (vgl. Kap. 2.2) reduziert werden, was zu einer Minderung der Beanspruchung von FFF im Umfang von 1.5 ha führt (Kap. 4.2 in Nagra 2020).
Sicherstellung des kantonalen Kontingents / Kompensation
Nach dem Grundsatz G14 des Sachplans FFF sind «grundsätzlich alle beanspruchten FFF, die in den kantonalen Inventaren verzeichnet sind, im gleichen Umfang und unter Berücksichtigung der Qualität mit Unterstützung der betroffenen Kantone zu kompensieren», um den schweizweiten Mindestumfang an FFF und seine Aufteilung auf die Kantone (kantonales Kontingent) zu erhalten. Im Kanton Zürich erfolgt die Kompensation in der Regel durch landwirtschaftliche Aufwertungen von Böden, welche gegenüber ihrem natürlichen Ausgangszustand wesentliche Veränderung durch menschliche Eingriffe in Struktur, Aufbau oder Mächtigkeit erfahren haben (sogenannte anthropogene Böden) und heute keine FFF-Qualität mehr aufweisen. FFF-Verluste sind im Kanton Zürich deshalb nicht flächengleich, sondern qualitativ mindestens gleichwertig zu kompensieren31. Bodenverbesserungen auf bereits bestehenden FFF können im Kanton Zürich grundsätzlich nicht zur FFF-Kompensation angerechnet werden.
Mögliche Kompensationsflächen zur Schaffung neuer FFF bestehen in der Regel auf anthropogenen Böden. Der Kanton Zürich weist in der Hinweiskarte anthropogene Böden (GIS-ZH 2024) Flächen aus, auf denen die Schaffung neuer FFF in der Regel möglich ist. Im Kanton Zürich sind solche Flächen mit «Potenzial für Furchtfolgeflächenkompensation» im Umfang von rund 2'445 ha ausgewiesen, davon rund 1'013 ha mit «uneingeschränktem» Potenzial. Unter diesen Umständen sollte es möglich sein, die beanspruchten FFF innerhalb des Kantons qualitativ gleichwertig zu kompensieren.
Zusammenfassende Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Beanspruchung von FFF für die Realisierung der OFA auf Stufe des RBG sind erfüllt:
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Der Standort der OFA im Haberstal ist das Resultat des Sachplanverfahrens SGT (vgl. Kap. 2 und Kap. 4). Im Rahmen des Sachplanverfahrens hat eine umfangreiche Interessenabwägung stattgefunden. FFF wurden bei dieser Abwägung hinsichtlich Bewertung der Standortvarianten hoch gewichtet. Die OFA kann am Standort Haberstal nicht ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen realisiert werden.
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Mit der bisherigen Anlagenplanung und Auslagerung der BEVA an den Standort beim Zwilag wurde der Verbrauch von FFF auf Stufe RBG soweit möglich reduziert.
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Die dauerhafte Sicherstellung des kantonalen FFF-Kontingents ist aufgrund der heute vorhandenen, potenziellen Kompensationsflächen möglich.
Handlungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Für die nachgelagerten Planungsschritte wird folgender Handlungsbedarf festgehalten:
Handlungsbedarf |
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Der Kanton Zürich (ALN Kanton ZH & ARE Kanton ZH 2022) klassiert die agronomische Standortqualität von FFF aufgrund von Nutzungseignungsklassen (NEK), welche gemäss Kartieranleitung der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau (FAL) erstellt wurden. NEK 1 – 5 gelten als «geeignet», NEK 6 werden als «bedingt geeignet» eingestuft und NEK 7 – 10 gelten als «ungeeignet» (Streueland). Bedingte FFF (NEK 6) werden flächenmässig nur zur Hälfte an das zu sichernde Kantonskontingent angerechnet. ↩
Eine ungleichwertige Qualität kann durch eine grössere Fläche ausgeglichen werden. ↩