Die UTA werden innerhalb des vorläufigen Schutzbereichs erstellt (vgl. Kap 3.3.2, Fig. 3‑4 und Kap. 5 in Nagra 2025d). Der vorläufige Schutzbereich wird gemäss Art. 40 Abs. 3 und 4 KEG nach Erteilung der Rahmenbewilligung vom bezeichneten Bundesamt (BFE) beim zuständigen Grundbuchamt zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet. Damit werden nach Art. 70 Abs. 4 KEV alle zukünftigen Vorhaben, welche den Schutzbereich potenziell gefährden (bspw. Tiefbohrungen, Stollenbauten oder Sprengungen), bewilligungspflichtig (vgl. Kap. 5.1.2 in Nagra 2025d). Die Kantone sorgen dafür, dass der Schutzbereich in der Richt- und in der Nutzungsplanung eingetragen wird (Art. 40 Abs. 4 KEG).
Fig. 3‑4:Vorläufiger Schutzbereich und Projektperimeter am Standort Haberstal