Zu Beginn der Bauphase müssen rund 0.9 ha Wald für die zukünftigen Nutzungen im Anlagenperimeter definitiv gerodet werden (vgl. Kap. 4.1.4). Nach Art. 4 WaG gilt jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Rodungen sind nach Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Ausnahmebewilligungen sind nach Art. 5 Abs. 2 WaG möglich, wenn für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, und das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Weiter muss das Vorhaben die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (BAFU 2014, Art. 5 WaG). Es ist Rodungsersatz nach Art. 7 WaG zu leisten. Die definitive Rodung wird im Baubewilligungsverfahren nach KEG beantragt und mit der Baubewilligung erteilt (Art. 49 Abs. 2 KEG).
Für die Sicherheit und Sicherung der der BEVA als Kernanlage ist im Eingliederungssaum ein maximal 20 m breiter, voraussichtlich gehölzfreier «Freihaltestreifen» angrenzend an den Anlagenperimeter notwendig. Im waldrechtlichen Sinne handelt es sich bei einem solchen Freihaltestreifen ebenfalls um eine definitive Rodung gemäss Art. 5 WaG (Verfahren wie oben). Angrenzend an den Freihaltestreifen soll aus waldbaulichen Gründen wieder ein Waldrand erstellt werden (waldpflegerische Massnahme).
Nach heutigen Planungsannahmen soll der bestehende Nietenbuckweg abschnittsweise aufgehoben und in den Eingliederungssaum verlegt werden (vgl. Kap. 4.1.2). Die genaue Linienführung wird mit dem Baugesuch beantragt. Der bestehende Nietenbuckweg hat keine Erschliessungsfunktion für Nutzungen innerhalb der Bauzone. Im nördlichen Teil verläuft er im Waldareal, was ebenfalls auf einen Hauptzweck als «Waldstrasse» hinweist. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die vorgesehene Verlegung waldrechtlich gesehen keine Rodung darstellt.
Die effektive Ausgestaltung und Pflege des Eingliederungssaums muss sich an der Anordnung der Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter orientieren. Diese wird im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens nach KEG festgelegt.
Die tatsächlich benötigte Rodungsfläche zur Schaffung eines Freihaltestreifens im Eingliederungsaum wird für das Baugesuch bestimmt. Sie ergibt sich aus der Anordnung der Bauten und Anlagen im Anlageperimeter und muss sich an sicherheits- und sicherungstechnischen Vorgaben an eine Kernanlage orientieren. Das Vorhaben wird so entwickelt, dass die tatsächlich zu rodende Breite des Freihaltestreifens nur so gross wie nötig ist, max. 20 m.
Der Anlagenperimeter wird voraussichtlich stellenweise bis an die Grenzen ausgenutzt, was eine Unterschreitung des Waldabstandes zur Folge haben kann, falls der gehölzfreie Freihaltestreifen an diesen Stellen zur Gewährleistung von Sicherheit und Sicherung nicht 20 m breit sein muss.
Gemäss § 48 Abs. 1 Bst. a BauG gilt für Gebäude und gebäudeähnliche Bauten ein Waldabstand von 18 m. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Für den UVB 2. Stufe sind Begründungen für allfällige Waldabstandsunterschreitungen beizubringen. Weiter sind Massnahmen zum Schutz des Waldrands zu definieren.
Die korrekte waldrechtliche Handhabung der gesamten beanspruchten Waldfläche im Eingliederungssaum wird unter Beizug des Forstdiensts des Kantons Aargau definitiv festgelegt (Rodung, Freihaltung resp. sicherungsbedingte Rodung, nachteilige Nutzung von Wald und Waldabstandsunterschreitungen).
Zusammenfassende Begründung für Rodung, Freihaltung und Waldabstandsunterschreitung
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Die Realisierung der BEVA wird Eingriffe in den Wald verursachen. Ein besser geeigneter Standort angrenzend an die Zwilag ohne Rodungen ist nicht vorhanden (vgl. Kap. 6.6 in Nagra 2025a). Die Grundstücke der Zwilag grenzen allseitig an das Waldareal, die Flächen des PSI innerhalb der Bauzone sind nicht verfügbar und die Grundstücke der Zwilag können nicht so weit verdichtet und umstrukturiert werden, dass die BEVA sowie die zum Betrieb benötigten, weiteren Gebäude vollständig innerhalb der Bauzone realisiert werden könnten (vgl. Kap. 4, Nagra 2025a). Mit der gewählten, realisierbaren Standortvariante «Mitte optimiert» (Variantenstudium, vgl. Kap. 4.2 Nagra 2025a) konnte ein Standort gefunden werden, der mehrheitlich in einer bestehenden Bauzone liegt und mit dauerhaften Rodungen in nur geringem Umfang (max.1.41 ha) verbunden ist und somit die geringstmöglichen Auswirkungen auf den Wald aufweist.
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Eine Kernanlage ist gemäss den Vorgaben des ENSI an den Brandschutz so auszulegen, dass die Entstehung von Bränden vorgebeugt und die Ausbreitung eines Brands reduziert wird (Ensi 2024). Mit einem gehölzfreien, brandlastbegrenzten Freihaltestreifen angrenzend an
die Kernanlage können die potenziellen Auswirkungen eines Waldbrands auf die Anlageteile reduziert werden und somit ein Übergreifen eines Waldbrands auf den Anlagenperimeter verhindert werden (Kap. 4.2.6 in Nagra 2025c). -
Ein Freihaltestreifen ist auch aus Gründen der Sicherung des Anlagenperimeters als vorteilhaft einzustufen. Zur Sicherung einer Kernanlage wird die Einsehbarkeit der Umgebung von der Anlage aus gefordert (Kap. 3.2 in Nagra 2025d). Die Sicherungsmassnahme
zielt darauf ab, die nukleare Sicherheit gegen unbefugte Einwirkungen zu gewährleisten. Potenzielle Täter sollen von ihrem Vorhaben abgeschreckt und bei einem Angriff erkannt werden (UVEK 2007, UVEK 2008).
Mit dem Baugesuch werden ein Rodungsgesuch für die definitive Rodung eingereicht, Ersatzflächen bezeichnet und im UVB 2. Stufe eine Begründung für die Notwendigkeit dieser Rodung vorgelegt. Für die Waldabstandsunterschreitungen wird im Baugesuch ggf. eine Ausnahmebewilligung beantragt (vgl. Kap. 2.3) und im UVB 2. Stufe eine Begründung dafür beigebracht.
Die beeinträchtigten Waldstandorte sind gemäss NHV als schützenswert einzustufen und sind zudem teilweise als NkBW ausgeschieden. Die Ersatzpflicht gemäss NHV wird im Kap 5.15 behandelt.