Der vorliegende UVB 1. Stufe untersucht die Situation rund 30 Jahren vor Baubeginn. Das im UVB 1. Stufe beurteilte Vorhaben ist aus umweltrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. Unter Beachtung der umweltrechtlichen Vorgaben bei der Projektierung des Bauprojekts und des Pflichtenhefts für die 2. Stufe sowie bei Berücksichtigung der vorzusehenden, noch im Detail zu definierenden Massnahmen kann das Vorhaben umweltverträglich umgesetzt werden. Der abschliessende Nachweis zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens wird in der UVP 2. Stufe erbracht.
Die folgenden, als «relevant» eingestuften Umweltbereiche (vgl. Tab. 5‑1) sind am stärksten vom Vorhaben betroffen:
Wald: Für die Umsetzung des Vorhabens ist im Anlagenperimeter eine definitive Rodung von 0.9 ha Wald nötig. Im Eingliederungssaum muss zusätzlich max. 0.5 ha Wald gerodet werden (Freihaltung). Stellenweise kann eine Unterschreitung des Waldabstands notwendig werden. Für die Ausnahmebewilligungen sind für das Baugesuch die notwendigen Nachweise zu erbringen (BAR; Nagra 2025a), für die definitive Rodung ist ein gleichwertiger Ersatz (projektextern) zu leisten.
Natur (Flora, Fauna, Lebensräume): Es finden Eingriffe in ein Naturschutzgebiet kantonaler Bedeutung im Wald sowie in weitere ersatzpflichtige Lebensräume statt. Daher sind für das Baugesuch die notwendigen Nachweise zu erbringen (BAR; Nagra 2025a) und entsprechende Ausgleichs-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen notwendig. Wo die Anforderungen von Bau und Betrieb es erlauben, kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen im Eingliederungssaum geleistet werden können. Da diese voraussichtlich nicht vollständig innerhalb des Projektperimeters realisiert werden können, sind im UVB 2. Stufe projektexterne Flächen für solche Massnahmen zu definieren.
Boden und Abfälle: Es fallen Boden und Abfälle an, welche nicht projektintern verwendet / verwertet werden können und je nach Eigenschaften extern verwertet oder – wenn keine Verwertung möglich ist – entsorgt werden. Für das Baugesuch ist dafür ein Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept zu erarbeiten.
Die folgenden weiteren Umweltbereiche werden gemäss Relevanzmatrix (vgl. Tab. 5‑1) ebenfalls als relevant eingestuft:
Luftreinhaltung und Lärm: Bauarbeiten und -transporte sind mit Luftschadstoff- und Lärmemissionen verbunden. Daher sind Massnahmen zur Begrenzung der entsprechenden Belastungen vorzusehen. Weiter gehen von den Anlagen in der Betriebsphase Emissionen aus, die gemäss den entsprechenden Vorgaben zu begrenzen sind.
Grundwasser: Es sind Schutzmassnahmen bezüglich Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich. Für allfällige temporäre Grundwasserabsenkungen / Wasserhaltungsmassnahmen in der Bauphase ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ebenso für allfällige Grundwassernutzungen.
Entwässerung: Bei den Bauarbeiten und in der Betriebsphase fällt Abwasser an. Die Massnahmen in Bezug auf die Baustellenentwässerung sowie der Umgang mit Platz- und Dachwasser in der Betriebsphase sind zu definieren.
Umweltgefährdende Organismen: Im Projektperimeter sind Neophyten vorhanden. Der Umgang mit diesen in allen Projektphasen ist festzulegen.
Landschaft und Ortsbild: Die neuen Bauten und Anlagen haben nur eine geringe Veränderung des Landschafts-/Ortsbilds zur Folge. Der Optimierung der Beleuchtung des Areals sowie der Aufrechterhaltung der Erholungsnutzungen ist für das Baugesuch Beachtung zu schenken.
Bei den folgenden Umweltbereichen kann auf Basis des aktuellen Projektstands noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob resp. in welchem Masse sie betroffen sind:
Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall: Allfällige Auswirkungen und Massnahmen sind abhängig von den Baumethoden und -verfahren und sind für das Baugesuch zu bewerten.
NIS: Für allfällige Emissionsquellen während der Betriebsphase müssen Mindestabstände eingehalten resp. Abschirmungsmassnahmen vorgesehen werden.
Störfallvorsorge: Bei allfälligen Überschreitungen von Mengenschwellen während der Betriebsphase ist ein Kurzbericht nach StFV zu erstellen.
Kulturgüter: Bei allfälligen Eingriffen in den Untergrund im Bereich des historischen Verkehrswegs während der Bauphase sind ggf. Schutzmassnahmen vorzusehen.
Die Bereiche Oberflächengewässer inkl. aquatische Ökosysteme sowie Altlasten sind vom Vorhaben nicht betroffen und daher nicht relevant.
Die aktuelle Planung sichert die Ausgangslage für das in der UVP 2. Stufe in den frühen 2050er Jahren zu prüfende Bauprojekt sowie eine umweltverträgliche Umsetzung.