Die mit der Rahmenbewilligung zu treffenden Festlegungen, die den Rahmen für die weitere Projektentwicklung definieren, sind in Art. 14 KEG vorgegeben. Im Dispositiv der Rahmenbewilligung, in dem die Festlegungen formal festgehalten werden, könnten die Festlegungen aus Sicht der Nagra wie folgt übernommen werden:
Bewilligungsinhaberin (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KEG): siehe Kap.3 in Nagra (2024d)
Standort (Art. 14 Abs. 1 Bst. b KEG): siehe Kap. 2.1
Zweck der Anlage (Art. 14 Abs. 1 Bst. c KEG): siehe Kap. 2.2
Grundzüge des Projekts (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KEG), d. h. gemäss Art. 14 Abs.2 KEG die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten: Kap. 2.3
maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage (Art. 14 Abs. 1 Bst. e KEG): siehe Kap. 2.4
Diese Angaben stellen eine Grundlage sowohl für die Charakterisierung als auch für die sicherheitstechnische Bewertung des Standorts in Bezug auf Einwirkungen von aussen und somit für den Nachweis der Standorteignung für einen sicheren Betrieb sowie die Sicherung der Kernanlage (Nagra 2025b) dar. Weitergehende Festlegungen erfolgen nach KEG im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens. Somit ist sichergestellt, dass im langen Realisierungsverlauf zukünftige Erfahrungen und der etablierte Stand der Technik berücksichtigt werden können.
Im Zusammenhang mit den Festlegungen gemäss Art. 14 KEG wird auf Folgendes hingewiesen: Werden die quantitativen Angaben zur Grösse der wichtigsten Bauten bzw. die flächenbezogenen Angaben zum Projektperimeter mit der Rahmenbewilligung gegenüber den Angaben in diesem Bericht reduziert, kann dies zu (erheblichen) Einschränkungen bei der weiteren Projektentwicklung führen. Die Erweiterung der Angaben kann indes den Handlungsspielraum erhöhen.
Der Projektperimeter, der mit der Rahmenbewilligung raumplanerisch festgelegt wird und auf dem die BEVA entsprechend dem Zweck gebaut und betrieben wird, befindet sich am Standort Zwilag (Gemeinde Würenlingen, Kanton Aargau). Er liegt südöstlich des Zwilag-Hauptkomplexes und in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gelände «Ost» des Paul Scherrer Instituts (PSI). Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3 ha und ist in Fig. 2‑1 dargestellt. Weiterführende Erläuterungen, beispielsweise zur Unterteilung des Projektperimeters und dem Platzbedarf, finden sich in Kap. 3.3. Eine Charakterisierung des Standorts und dessen Umgebung erfolgt zusammen mit der standortspezifischen Analyse der Einwirkungen von aussen in Kap. 4.
Der Zweck der Anlage ist die Verpackung radioaktiver Abfälle.
Dieser Zweck umfasst alle damit im funktionalen Zusammenhang stehenden Handlungen, wie z. B. den Umgang mit bzw. das Umladen von radioaktiven Abfällen (BE und WA-HAA), den Empfang von und Umgang mit Transport- und Lagerbehältern (TLB), das Verschliessen der Endlagerbehälter (ELB) inkl. ihrer Nachbehandlung sowie Vorbereitung und Abtransport der ELB. Zudem kann in der BEVA die Behandlung entladener TLB – u. a. die Entnahme und Zerlegung der BE-Körbe sowie die Reinigung, Dekontamination, Zerlegung und Freimessung der TLB – in Betracht gezogen werden, oder die TLB werden verschlossen und zur Behandlung abtransportiert.
Fig. 2‑1:Projektperimeter am Standort Zwilag in der Gemeinde Würenlingen
Das wichtigste Bauwerk ist die Brennelementverpackungsanlage. Sie hat eine ungefähre Grundfläche von (50 – 70) m × (90 – 110) m und eine ungefähre Höhe von (30–50) m (über gewachsenem Terrain).
Darin beinhaltet sind alle Räumlichkeiten zur Erfüllung des Zwecks der Anlage. Dies umfasst – neben der Funktion Umladung der HAA von TLB in ELB – weitere Funktionen, wie z. B.:
Annahme, Handhabung, Pufferung von TLB, ELB und Transportbehältern (voll und leer)
Verschluss, Nachbehandlung und Bereitstellung bestückter ELB
Betriebs- und Servicefunktionen (z. B. Strahlenschutz, Wartung, Instandhaltung etc.)
Ver- und Entsorgung (Energie, Lüftung, Wärme etc.)
Sicherheit, Sicherung und Safeguards (inkl. Bewältigung von Betriebsstörungen / Störfällen)
Die BEVA wird auf dem Projektperimeter (vgl. Kap. 3.3) so platziert, dass die erforderliche Sicherheit und Sicherung der Anlage bzw. des Areals sowie zweckmässige Arbeitsabläufe realisiert werden. Die Platzierung der BEVA innerhalb des Projektperimeters sowie die Festlegung der effektiven Grösse erfolgen im Bauprojekt. Das Baugesuch wird hierzu die notwendigen Angaben umfassen. Die Beschreibung einer exemplarischen Umsetzung erfolgt in Kap. 3.
Die Rahmenbewilligung legt die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage fest (Art. 14 Bst. e KEG). Gemäss Botschaft zum KEG (Kap. 8.4.1.3, Botschaft KEG 2001) ist damit der quellenbezogene Dosisrichtwert (qbDR) im Sinne von Art. 7 der Strahlenschutzverordnung (StSV) gemeint.
Am Standort der BEVA (vgl. Kap. 2.1) werden bereits heute zwei unabhängige Kernanlagen – die Zwilag und das PSI – betrieben. Gemäss den aktuellen Abgabereglementen dieser Kernanlagen (ENSI 2019a und ENSI 2019b) beträgt der qbDR für die Gesamtheit der am Standort von PSI und Zwilag lokalisierten Anlagen 0.3 mSv pro Jahr.
Innerhalb des festgelegten und einzuhaltenden qbDR für den Standort von 0.3 mSv pro Jahr sollen die Abgaben der BEVA integriert werden. Dafür ist eine einvernehmliche Regelung für die gemeinsame Nutzung des qbDR des Standorts anzustreben, mit allen am Standort vorhandenen Kernanlagen. Als qbDR bzw. für die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlagen wird vorgeschlagen, den Wert von 0.3 mSv pro Jahr für den Standort (PSI, Zwilag und BEVA) unverändert beizubehalten. Der qbDR am Standort entspricht in Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen dem in ENSI-G15 vorgegebenen Wert (ENSI 2010) und liegt unterhalb des Grenzwerts von 1 mSv/Jahr für nichtberuflich strahlenexponierte Personen (Art. 22 StSV ).
Die gemeinsame Nutzung eines qbDR bzw. die Eingliederung der BEVA in den bestehenden Wert für den Standort ist ohne Beschränkungen möglich (siehe Kap. 6.2 und 6.5).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. d KEG und Art. 23 Bst. e KEV ist aufzuzeigen, dass radioaktive Abfälle, die neu innerhalb des mit dem RBG beantragten Projekts anfallen, entsorgt werden können. Die beim Betrieb und der Stilllegung der BEVA ggf. anfallenden radioaktiven Abfälle sind bereits in dem «Modellhaften Inventar radioaktiver Materialien» (MIRAM, Nagra 2023) enthalten. Deren Entsorgung in einem gTL ist somit berücksichtigt.
Das Baugesuch für die BEVA wird so abgestimmt und eingereicht, dass die BEVA mit Inbetriebnahme des HAA-Lagerteils des gTL betriebsbereit ist. Gemäss aktuellem Realisierungsplan (Nagra 2021) ist dies 2055 der Fall.
Durch den langen Zeithorizont sind indes unvorhersehbare Entwicklungen (z. B. infolge gesellschaftspolitischer Anliegen oder gesetzliche Anpassungen) mit erheblichen Auswirkungen auf den Realisierungsplan nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Realisierung des gTL und damit gekoppelt auch für die BEVA. Die durch den Bundesrat festzulegende Frist für die Einreichung des Baugesuchs (Art. 14 Abs. 3 KEG) muss unvorhersehbare Entwicklungen abdecken. Mit einer Frist von 50 Jahren bis zur Einreichung des Baugesuchs wird möglichen zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen.