Die Rahmenbewilligung legt die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage fest (Art. 14 Bst. e KEG). Gemäss Botschaft zum KEG (Kap. 8.4.1.3, Botschaft KEG 2001) ist damit der quellenbezogene Dosisrichtwert (qbDR) im Sinne von Art. 7 der Strahlenschutzverordnung (StSV) gemeint.

Am Standort der BEVA (vgl. Kap. 2.1) werden bereits heute zwei unabhängige Kernanlagen – die Zwilag und das PSI – betrieben. Gemäss den aktuellen Abgabereglementen dieser Kern­anlagen (ENSI 2019a und ENSI 2019b) beträgt der qbDR für die Gesamtheit der am Standort von PSI und Zwilag lokalisierten Anlagen 0.3 mSv pro Jahr.

Innerhalb des festgelegten und einzuhaltenden qbDR für den Standort von 0.3 mSv pro Jahr sollen die Abgaben der BEVA integriert werden. Dafür ist eine einvernehmliche Regelung für die gemeinsame Nutzung des qbDR des Standorts anzustreben, mit allen am Standort vorhandenen Kernanlagen. Als qbDR bzw. für die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlagen wird vorgeschlagen, den Wert von 0.3 mSv pro Jahr für den Standort (PSI, Zwilag und BEVA) unverändert beizubehalten. Der qbDR am Standort ent­spricht in Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen dem in ENSI-G15 vorgegebenen Wert (ENSI 2010) und liegt unterhalb des Grenzwerts von 1 mSv/Jahr für nichtberuflich strah­lenexponierte Personen (Art. 22 StSV ).

Die gemeinsame Nutzung eines qbDR bzw. die Eingliederung der BEVA in den bestehenden Wert für den Standort ist ohne Beschränkungen möglich (siehe Kap. 6.2 und 6.5).