Das Baugesuch für die BEVA wird so abgestimmt und eingereicht, dass die BEVA mit Inbetriebnahme des HAA-Lagerteils des gTL betriebsbereit ist. Gemäss aktuellem Realisierungsplan (Nagra 2021) ist dies 2055 der Fall.
Durch den langen Zeithorizont sind indes unvorhersehbare Entwicklungen (z. B. infolge gesellschaftspolitischer Anliegen oder gesetzliche Anpassungen) mit erheblichen Auswirkungen auf den Realisierungsplan nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Realisierung des gTL und damit gekoppelt auch für die BEVA. Die durch den Bundesrat festzulegende Frist für die Einreichung des Baugesuchs (Art. 14 Abs. 3 KEG) muss unvorhersehbare Entwicklungen abdecken. Mit einer Frist von 50 Jahren bis zur Einreichung des Baugesuchs wird möglichen zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen.