Mit einer Rahmenbewilligung werden politische Entscheide zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit Kernanlagen getroffen. Wer eine Kernanlage bauen und betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrats (Art. 12, KEG). Als Kernanlagen werden im Gesetz auch Einrichtungen zur Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien oder zur Entsorgung radioaktiver Abfälle bezeichnet (Art. 3, KEG).
Die Rahmenbewilligung legt insbesondere den Zweck und den Standort der Anlage fest (Art. 14, KEG). Weil die Anlage für die endlagergerechte Verpackung an einem anderen Standort geplant ist und einen anderen Zweck verfolgt als die Entsorgung im geologischen Tiefenlager, braucht es zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle der Schweiz gemäss BFE zwei Rahmenbewilligungen.
Die Verpackung der SMA ist in der Zwilag bereits bewilligt, weshalb sich das Rahmenbewilligungsgesuch (RBG) auf die Brennelementverpackungsanlage (BEVA) beschränkt. Für die Erteilung der Rahmenbewilligung ist ein Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 13, KEG). Grundlage dafür ist ein beispielhaftes Projekt, welches für das Tiefenlager im Detaillierungsgrad der technischen Barrieren über ein Projekt in Grundzügen hinausgeht.
Neben dem Standort und dem Zweck werden mit der Rahmenbewilligung auch die Grundzüge des Projekts festgelegt. Als Grundzüge des Projekts definiert das KEG die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten.
An der Oberfläche wird dazu ein Projektperimeter festgelegt. Im darin enthaltenen Anlagenperimeter liegen die wichtigsten Bauten, von denen die ungefähre Grundfläche und die maximale Höhe über dem gewachsenen Terrain festgelegt werden.
Anhand der beispielhaften Anlagen werden der Platzbedarf sowie die Abläufe und Prozesse beim Bau und Betrieb über die gesamte Projektdauer analysiert und sichergestellt, dass im Anlagenperimeter ausreichend Platz für alle notwendigen Anlagen vorhanden ist. Der Projektperimeter dient dazu, den Anlagenperimeter vor Auswirkungen aus der Umgebung zu sichern und im Falle des Tiefenlagers allenfalls besser in die Landschaft einzugliedern.
Zum Schutz des Tiefenlagers vor menschlichen Eingriffen wird mit der Rahmenbewilligung ein vorläufiger Schutzbereich für den Untergrund festgelegt (Art. 14, KEG). In diesem werden später die Zugänge und die untertägigen Elemente des Tiefenlagers (Testbereiche, Pilot- und Hauptlager) erstellt. Die Rahmenbewilligung definiert mit dem Projektperimeter und dem vorläufigen Schutzbereich den raumplanerisch festgelegten Rahmen, welcher mit den späteren Verfahrensschritten eingehalten werden muss.
DIE TOCHTERGESELLSCHAFTEN
Weil auch der Bewilligungsinhaber festgelegt wird, hat die Nagra für die weitere Planung und den Bau und Betrieb der beiden Anlagen zwei Tochtergesellschaften gegründet. Die Rahmenbewilligung für das geologische Tiefenlager (RBG gTL) wird von der Nagra gTL AG beantragt, die für die BEVA (RBG BEVA) von der Nagra BEVA AG. In den Gesuchsunterlagen bezieht sich die Angabe der «Nagra» je nach Gesuch entweder auf die Nagra gTL AG oder auf die Nagra BEVA AG. Diese Organisationen beantragen beim Bundesrat die Erteilung der Rahmenbewilligung.