Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. d KEG und Art. 23 Bst. e KEV ist aufzuzeigen, dass radioaktive Abfälle, die neu innerhalb des mit dem RBG beantragten Projekts anfallen, entsorgt werden können. Die beim Betrieb und der Stilllegung der BEVA ggf. anfallenden radioaktiven Abfälle sind bereits in dem «Modellhaften Inventar radioaktiver Materialien» (MIRAM, Nagra 2023) enthalten. Deren Entsorgung in einem gTL ist somit berücksichtigt.