Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 den folgenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(8) Die folgenden kantonalen Anträge sind durch die Nagra in der nächsten Stufe zu be­rücksichtigen: Der in der Stellungnahme der KOBU vom 13. Dezember 2022 formulierte Antrag 10 sowie der in der Stellungnahme des AWEL vom 19. Januar 2023 formulierte Antrag 3. Begründung: Damit eine Rodungsbewilligung und/oder eine Bewilligung für eine nachteilige Nutzung erteilt werden kann, müssen sowohl die Rodungsflächen als auch die Ersatzmassnahmen sowie das Ausmass der nachteiligen Nutzungen von Wald klar festgelegt sein (Art. 7 WaV).

Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 den folgenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.2):

(10) Die Grösse und die Art der freizuhaltenden Fläche um das Gelände der HZL ist detail­lierter zu beschreiben, damit die forstrechtliche Handhabung geklärt werden kann.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich hat in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2023 den folgenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.1):

(3) Im UVB 1. Stufe ist die Standortgebundenheit der einzelnen Anlagen der OFA ausserhalb der Bauzone besser zu belegen, und es ist aufzuzeigen, welche Flexibilität bei der An­ordnung der einzelnen Anlagenmodule besteht, sodass der Flächenverbrauch ausserhalb der Bauzone minimiert werden kann (siehe auch RRB Nr. 307/2021 vom 24. März 2021 in der Beilage 2). Es ist aufzuzeigen, welche Bauten und Anlagen auch in einer nahe­ge­legenen Bauzone platziert und wie die Auswirkungen auf Natur und Landschaft minimiert werden können.

Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgende ergänzende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):

(7) Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff «Niederhaltung» im Kapitel Wald des NTB 24-05 durch den für gehölzfreie Flächen zutreffenderen waldrechtlichen Begriff «Freihaltung» ersetzt werden soll. Ausserdem ist das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt zu ergänzen: In der weiteren Planung ist die korrekte waldrechtliche Handhabung der beanspruchten Waldflächen (Rodung, nachteilige Nutzung von Wald und Waldabstandsunterschreitung) unter Beizug des Forstdienstes des Kantons Zürich zu
überprüfen, die effektiv zu rodende Fläche zu minimieren und die Notwendigkeit für eine allfällige Rodung zu begründen. Dies betrifft insbesondere den 50 m breiten «Eingliederungssaum» mit dem 30 m breiten «Freihaltestreifen» und den daran anschliessenden, ca. 20 m breiten stufigen Waldrand. Sollte die Umzäunung des Anlagenperimeters zudem direkt an das Waldareal angrenzen, ergibt sich bereits daraus die Notwendigkeit einer Rodung. Dies ist ebenfalls zu beachten.
(8) Im NTB 24-05 ist das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Die Massnahme PH-HU1 Wal 01 aus der Voruntersuchung, wonach die erforderlichen Rodungs- sowie Ersatzaufforstungsflächen zu ermitteln seien, wurde gestrichen. Sie ist wieder aufzunehmen.

Berücksichtigung der Anträge

  • Der Antrag 10 der KOBU wird teilweise im UVB 1. Stufe abgehandelt, in welchem der Flächen­bedarf (Eingliederungssaum) festgelegt und mittels einer Lebensraumkartierung die Lebensräume definiert werden (vgl. Kap. 5.16.4). Im UVB 2. Stufe wird die konkrete Umsetzung des Freihaltestreifens definiert und eine Ausnahmebewilligung für eine Waldrodung in diesem Bereich (vgl. Kap. 2.3) beantragt.

  • Der Antrag 3 des AWEL wird im UVB 1. Stufe summarisch bzgl. des maximalen Flächenbedarfs abgehandelt, welcher sich aus der exemplarischen Umsetzung ergibt (beschrieben in Anhang C in Nagra 2025a). Die Abstimmung des exemplarischen Vorhabens mit der Raumplanung sowie die raumplanerische Standortbegründung wird im BAR (Nagra 2025a) dargelegt. Die Notwendigkeit von Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter sowie ihre sicherheitstechnische Anordnung wird im Rahmen des Baugesuchs ermittelt. Entsprechend werden die raumplanerischen Abwägungen im UVB 2. Stufe ausgeführt und aufgezeigt, wie die Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglichst geringgehalten werden können.

  • Antrag 7 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Begrifflichkeiten werden im Bericht präzisiert. Das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wird entsprechend dem Antrag ergänzt.

  • Antrag 8 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird berücksichtigt und ins Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe aufgenommen.