Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(1) Falls (sicherheits-)technisch möglich, hat die Nagra für den Haberstalgraben eine Aus­dolung der oberhalb und unterhalb des Perimeters gelegenen Abschnitte (50 und 200 m) vorzusehen. Ebenso ist nach Möglichkeit ein namhafter Abschnitt des Dorfgrabens aufzuwerten und zu renaturieren. Zum zu verlegenden Teil des Haberstalgrabens siehe auch Antrag [9]. Begründung: Art. 37 GSchG (Aufwertungsgebot Gewässer), 38 GSchG (Ausdolungsgebot), Art. 18 Abs. 1ter NHG (Ersatz-Uferbereiche), Art. 18b NHG (Gebot zur Schaffung von Uferbestockungen), Art. 21 NHG (Gebot zur Schaffung von Ufervegetation).
(9) Wenn der Haberstalgraben ausgedolt und verlegt werden muss, so ist er offen und natur­nah gestaltet zu führen. Begründung: Art. 38 GSchG.
(10) Die Anträge der KOBU aus dem Kap. 2.14 im Abschnitt Wasserbau und Gewässer­abstand sind zu berücksichtigen.

Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.2):

(43) Im Bereich HZL ist eine Offenlegung des verlegten Haberstalgrabens vorzusehen.
(44) Für die neuen Überquerungen des Dorfbachs ist der Bedarf nachzuweisen.
(45) Die geltenden Gewässerabstände sind von Bauten und Anlagen freizuhalten.. 

Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgende ergänzende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):

(9) Die Nagra hat den NTB 24-05 wie folgt anzupassen: Für die Gewässer Dorfbach und Haberstalgrabens [sic] sind die Gewässerräume bis zur nächsten Projektphase festzulegen und im UVB und den relevanten Plänen jeweils zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für das vorliegende Projekt als Ausgangslage über das gesamte Projekt zu verwenden, auch wenn die Gewässerräume gemäss Übergangsbestimmung grösser ausfallen als eine spätere eigentümerverbindliche Festlegung. Begründung: Art. 36a GschG, Art. 41a GSchV
(10) Die Nagra hat das Kapitel 5.7.5.1 im NTB 24-05 wie folgt anzupassen: Gründe für eine Ablehnung mit Umlegung und Wiedereindolung des Haberstalgraben sind zu ergänzen. Die Aussagen zu einer späteren Ausdolung des Haberstalgrabens sind zu konkretisieren. Das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe ist wie folgt zu ergänzen: Für das Baugesuch ist ein Variantenstudium durchzuführen, welches auch Varianten ohne Wiedereindolung umfasst. Ist keine solche Variante realisierbar, ist eine Begründung beizubringen und eine Zusicherung erforderlich, dass eine spätere Ausdolung erfolgt. Der Zeitpunkt der Ausdolung mit klarer Darlegung der Ausgestaltung ist darzulegen. Begründung: Art 37 GschG, Art 38 GschG
(11) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt zu ergänzen: Für die Planung der Arealzufahrten in/über den Dorfbach und des Gewässerraums ist vorab ein Variantenstudium zu erstellen. Begründung: Art 41 GSchV
(12) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt zu ergänzen: Baustelleninstallationen (Baupisten und –plätze), müssen ausserhalb des Gewässerraums des Dorfbachs geplant und erstellt werden oder die unmittelbare Standortgebundenheit ist zu begründen. Begründung: Art 41 GSchV
(13) Folgender Hinweis ist von der Nagra im NTB 24-05 zu berücksichtigen: Falls Installationsanlagen in einem Gewässer oder dem Gewässerraum zu liegen kämen, so müsste deren unmittelbare Standortgebundenheit nachgewiesen werden oder die Anlagen aus dem Gewässerraum verlegt werden. Begründung: Art. 41c Abs. 1 GSchV.

Berücksichtigung der Anträge

Auf die Anträge des BAFU und der KOBU wird folgendermassen eingegangen:

  • Antrag 1 BAFU: Die Raumreservierung für allfällige Ersatzmassnahmen aufgrund von Arbeiten an Oberflächengewässern wird im UVB 1. Stufe mit dem Ausscheiden eines Ein­gliederungssaums vorgenommen. Allfällige Renaturierungsmassnahmen werden für das Bauprojekt resp. im UVB 2. Stufe definiert.

  • Antrag 9 BAFU (resp. 43 KOBU): Der Antrag wird abgelehnt. Eine komplette Ausdolung des Haberstalgrabens steht im Widerspruch mit sicherheits- und sicherungstechnischen Anforderungen an eine Kernanlage (vgl. Sicherheitsbericht Kap. 3.3.4Nagra 2025c).

  • Antrag 44 KOBU: Die Festlegung der Zufahrten (Anzahl, Ort und Ausgestaltung) wird im Baugesuch (UVB 2. Stufe) erfolgen. Im UVB 1. Stufe wird lediglich dargelegt, dass aus Sicherheits- und Redundanzgründen (Nagra 2025c) mehrere Zufahrten notwendig sind. Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.

  • Antrag 45 KOBU: Im UVB 1. Stufe wird mittels Eingliederungssaum die Raumreservation festgelegt. Eine ausführliche Prüfung der Gewässerabstände wird im UVB 2. Stufe durch­geführt, sobald die Standorte der einzelnen Bauten und Anlagen festgelegt wurden.

  • Anträge 9 und 10 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Anträge werden berücksichtigt und das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe entsprechend ergänzt.

  • Anträge 11 und 12 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Anträge werden berücksichtigt und ins Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe aufgenommen.

  • Antrag 13 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Hinweis wird berücksichtigt.