Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):
(11) Falls Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel geplant werden (z.B. bei OFA oder Verladebahnhof), hat die Nagra im Rahmen des UVB 2. Stufe den Nachweis zu erbringen, dass durch die geplante Anlage die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Der Nachweis muss gemäss den Anforderungen des Kantons Zürich erfolgen. Begründung: Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV.
(12) Falls Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel geplant werden, hat die Nagra die Interessen für einen Einbau ins Grundwasser spätestens im Rahmen des UVB 2. Stufe aufzeigen (Nachweis der kleinstmöglichen Beeinträchtigung, Folgen bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung) sowie gegen einen solchen Einbau (Einfluss auf Nutzbarkeit und Nutzungen des Grundwassers und evtl. weitere betroffene Objekte). Begründung: Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV.
(13) Die Nagra muss den Wärmeeintrag ins (Tiefen-) Grundwasser und seine Auswirkungen auf bestehende Grundwassernutzungen im Rahmen der UVP stufengerecht (UVB 1. und 2. Stufe) zu den unterirdischen Anlagen des Tiefenlagers untersuchen und darlegen, wie eine übermässige Erwärmung des Grundwassers vermieden werden kann. Begründung: Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3 GSchV.
(14) Bei der Weiterentwicklung des Vorhabens im Bereich der unterirdischen Anlageteile sind die Hinweise zum Grundwasserschutz in der Stellungnahme des BAFU vom 18. Mai 2017 zu berücksichtigen. Begründung: Art. 32 Abs. 3 GSchV.
(15) Die Anträge 30, 33, 34, 36, 37 und 38 in der Stellungnahme der KOBU vom 13. Dezember 2022 sind stufengerecht zu berücksichtigen. Begründung: Art. 32 Abs. 3 GSchV.
Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.2):
(30) Die vertieften hydrogeologischen Untersuchungen im Haberstal (HydOFA-NL) sollen neben den oberflächennahen Lockergesteinsgrundwasservorkommen auch Felsgrundwasservorkommen in der Molasse umfassen (u.a. durch tiefere Sondierbohrungen inkl. hydrogeologische Untersuchungen insbesondere in den Bereichen der HZL- und NZA-Flächen. Das Pflichtenheft ist dementsprechend zu ergänzen und die nötigen Untersuchungen im UVB 1. Stufe zu definieren.
(33) Im Rahmen der UVP 2. Stufe (PH-HU2 GW 02) ist zu zeigen, wie das Projekt sowohl bei der Platzierung der Bauten an der Oberfläche als auch bei den Zugangsbauwerken bezüglich quantitativem Grundwasserschutz optimiert werden kann. Allfällige Massnahmen und Kompensationen sind aufzuzeigen.
(34) Alternativen zum Verladebahnhof Hardrütenen, bei denen Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel vermieden werden können, sind im UVB 1. Stufe aufzuzeigen.
(36) Die potenzielle geogene Belastung des Ausbruchmaterials und dessen Einwirkung aufs Grundwasser am Deponiestandort ist zu untersuchen. Diese gilt insbesondere auch für das Material, welches für Geländemodellierungen (z.B. den Damm) auf dem Areal verwendet wird. Eine entsprechende Studie soll ins Pflichtenheft der UVP 2. Stufe aufgenommen werden.
(37) Es ist nachzuweisen, dass aufgrund der Eigenschaften des Ausbruchmaterials keine negativen Einwirkungen auf das Grundwasser (qualitativ und quantitativ) an den Deponiestandorten zu erwarten sind. Dies könnte als Unterbericht im Rahmen des Materialbewirtschaftungskonzepts (UVP 1. Stufe) unter PH-HU1 Abf02 integriert werden.
(38) Das Pflichtenheft soll (allenfalls unter PH-HU1 GW 04) um generelle Untersuchungen zu den Aquiferen der OMM, USM und des Malms sowie um eine detaillierte Studie zu den Auswirkungen eines Tiefenlagers auf (noch nicht genutzte) Felsaquifere erweitert werden.
Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgende ergänzende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):
(14) Die Nagra hat den NTB 24-05 bei der Aufzählung der erforderlichen Spezialbewilligungen, Punkt zu «Bauten im Grundwasser» folgendermassen zu präzisieren: «Gewässerschutzbewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereich Au) nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V. m Art. 31 und Art. 32 GSchV. Gegebenenfalls Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV».
(15) Die Nagra hat im NTB 24-05 in Kap. 5.6.4.3 «Gewässerschutz» im ersten Abschnitt den Teil zum «strategischen Interessengebiet Trinkwasser» zu streichen.
(16) Die Nagra hat den NTB 24-05 wie folgt zu ergänzen: Im Berichtskapitel ist hydrogeologisch nachvollziehbar darzulegen, ob eine Gefährdung der Thermalquellen Lottstetten-Nack (D) besteht. Der ESPOO-Bericht ist ebenso zu ergänzen.
(17) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt zu ergänzen: Die nötigen Untersuchungen zu den Felsgrundwasservorkommen in der Molasse gemäss Antrag 30 der KOBU des Kanton Zürichs vom 13. Dezember 2022 sind vorgängig mit der zuständigen kantonalen Fachstelle abzustimmen.
(18) Die Nagra hat die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Sicherheitsnachweis mit Bezug zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aus dem Abfallinventar im NTB 24-05 zusammenfassend zu dokumentieren. Die Gefährdung für die Umwelt ist nachvollziehbar darzulegen.
Auf die Anträge des BAFU und der KOBU wird folgendermassen eingegangen:
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Antrag 11 BAFU resp. 33 KOBU: Für das Bauprojekt werden die Fundationstiefen ermittelt und die entsprechenden Durchflussnachweise / Interessenabwägungen erstellt. Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Antrag 12 BAFU resp. 33 KOBU: Im Bauprojekt und im UVB 2. Stufe wird eine Optimierung der Einbauten vorgenommen. Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Antrag 13 BAFU resp. 30 KOBU: Im UVB 2. Stufe sind genauere Abschätzungen anhand hydrogeologischer Untersuchungen (z.B. Projekt HydOFA-NL) möglich. Das Pflichtenheft wird entsprechend ergänzt.
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Anträge 14 BAFU sowie 36 und 37 KOBU: Das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wird entsprechend ergänzt.
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Antrag 34 KOBU: Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt (vgl. Kap. 4.4.3).
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Antrag 38 KOBU: Die Auswirkungen des geologischen Tiefenlagers bzgl. der Temperatureinwirkung auf die tiefen Aquifere im Malm wurden modelliert. Die Methodik sowie die Resultate sind in Nagra (2024g) zu finden. Untersuchungen zu den Aquiferen der OMM resp. USM werden für den UVB 2. Stufe durchgeführt und dokumentiert (z.B. Projekt HydOFA-NL). Das Pflichtenheft wird entsprechend ergänzt.
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Anträge 14 und 15 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Anträge werden berücksichtigt und entsprechend umgesetzt.
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Antrag 16 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird berücksichtigt und auch im Espoo-Bericht entsprechend behandelt.
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Antrag 17 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird berücksichtigt und ins Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe aufgenommen.
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Antrag 18 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird im Bericht entsprechend ergänzt und auch in Anhang C des «Post-closure safety reports» (Nagra 2024e) dokumentiert.