Bei der Beurteilung der Umweltbereiche wird vom Ist-Zustand im Jahr 2024 ausgegangen. Die Feldaufnahmen für die Beschreibung des Ist-Zustands erfolgten im Jahr 2023. Sofern nicht anders beschrieben, werden zwischen dem Ist-Zustand und dem Ausgangszustand vor Baubeginn keine nennenswerten Veränderungen erwartet. Für den UVB 2. Stufe resp. das Baubewilligungsverfahren sind Veränderungen und deren allfälliger Einfluss auf die Beurteilung der Umweltverträglichkeit festzustellen und entsprechend zu bewerten.
Gemäss UVP-Handbuch (BAFU 2009) ist der aktive Projektzeitraum zu bewerten. Dieser beginnt mit der Erschliessung und Vorbereitung des Projektperimeters. Für den UVB wird davon ausgegangen, dass die im Projektperimeter vorhandenen Bauten (u. a. Weidhof, vgl. Kap. 5.12.4) bis dahin rückgebaut sind. Gleichzeitig soll auch die altlastenrechtliche Sanierung des Zielhangs der Schiessanlage Stadel-Windlach erfolgt sein (vgl. Kap. 5.11.4). Der aktive Projektzeitraum endet mit der kernrechtlichen Stilllegung der strahlenschutzrechtlich überwachten Bauten und Anlagen an der Oberfläche, welche nach dem Abschluss der Einlagerung erfolgt. Nach aktueller Planung ist mit einer Stilllegung im Jahr 2075 zu rechnen (vgl. Kap. 4.2.1 und Nagra 2025e). Sie ist bewilligungspflichtig und erfordert eine separate UVP (Art. 45 Bst. i KEV).
Der Verschluss der Untertaganlagen (UTA) erfolgt nach Abschluss der Beobachtungsphase (ca. im Jahr 2130, vgl. Kap. 4.2.1 und Nagra 2025e). Damit wird das gTL in einen passiven Zustand versetzt und befindet sich in der sog. Nachverschlussphase. Entsprechende Sicherheitsbetrachtungen sind Gegenstand des Sicherheitsberichts sowie des Berichts zur Langzeitsicherheit (Nagra 2025d, Nagra 2024e). Einzige UVB-relevante Auswirkung des verschlossenen gTL sind die Wärmeemissionen der Abfälle, welche Auswirkungen auf den Umweltbereich Grundwasser haben (vgl. Kap 5.6.5.2).
Mit dem Verschluss des Gesamtlagers können die OFA und somit alle Bauten und Anlagen an der Oberfläche rückgebaut oder – sofern möglich – anderweitig weitergenutzt werden. Aufgrund des langen Zeithorizonts von rund 100 Jahren wird die Definition einer Nachnutzung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht sinnvoll erachtet. Sie soll im Rahmen des Stilllegungsverfahrens im Dialog mit den Stakeholdern ausgearbeitet werden.
Für das Projektverständnis wird im Kap. 4.2.2 der gesamte Ablauf beschrieben und zeitlich eingeordnet. Es wird konservativ von einem Rückbau der OFA ausgegangen.