Die Lagerung radioaktiver Abfälle wird in einem geologischen Tiefenlager erfolgen (Nagra 2025a) und auf einem passiven Sicherheitskonzept basieren, das den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet. Die Standortsuche bestimmte den nach geologischen Ge­sichts­­punkten besten Standort für die Realisierung eines geologischen Tiefenlagers zur sicheren Entsorgung von hochaktiven Abfällen (HAA) sowie schwach- und mittelaktiven Ab­fällen (SMA). Dabei wurde mit dem Opalinuston ein geeignetes Wirtgestein identifiziert, das sich durch seine besonderen Eigenschaften und seine Ausdehnung, Mächtigkeit und Tiefenlage für die geologische Tiefenlagerung eignet (Nagra 2024b). Basierend auf dem Sicherheits- und Lagerkonzept und daraus abgeleiteten Anforderungen (Nagra 2024g) wurde ein exemplarisches Lagerprojekt ent­wickelt (Nagra 2024a). Die zu entsorgenden Abfälle sind umfassend charakterisiert (Nagra 2023). Die Einflüsse der Abfälle auf das Wirtgestein und das Mehrfachbarrierensystem wurde um­fassend untersucht. Mit Analysen werden die Barrierenwirksamkeit (Nagra 2024h) und die radiologischen Konsequenzen (Nagra 2024f) berechnet, welche dem Sicherheitsnachweis für die Nachverschlussphase zugrunde liegen (Nagra 2024e). Darüber hinaus wird in Nagra (2025a) dargestellt, dass sich die Gesamtanlage sicher betreiben lässt.

Durch die Überwachung des geologischen Tiefenlagers gemäss Kap. 6.1 ENSI-G03 soll zum einen die Betriebssicherheit durch relevante Überwachungsmassnahmen belegt werden und dargestellt werden, dass sich die Auswirkungen des gTL und der Oberflächenanlage auf die Umwelt im Rahmen der Erwartungen bleiben. Zum anderen soll durch geeignete Überwachungs­massnahmen bestätigt werden, dass die Sicherheit in der Nachverschlussphase gewährleistet ist. Letzteres ist durch die Überwachung des Pilotlagers in einer Beobachtungsphase nach erfolgter Einlagerung gesetzlich verankert (Art. 66 KEV).

Durch einen Vergleich der dem Sicherheitsnachweis zugrundeliegenden Modelle mit den Daten der Überwachung wird zur Vertrauensbildung beigetragen, dass die passive Sicherheit der geologischen Tiefenlagerung und damit auch der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Dies ist eine Voraussetzung für den Verschluss des gTL nach Ablauf der Beobachtungsphase nach Art. 69 KEV. Nach der Feststellung des ordnungsgemässen Verschlusses durch den Bundesrat wird das gTL aus der Kernenergiegesetzgebung entlassen, sofern nicht eine befristete Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 KEG angeordnet wird.