Tab. A‑1:Vorgaben und Verweise auf deren Umsetzung im integralen Überwachungskonzept
Quelle |
Vorgabe |
Umsetzung |
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Art. 13 Abs. 1 Bst. c KEG |
Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn: ein Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage vorliegt; |
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Art. 22 KEG |
1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. 2 Dazu muss er insbesondere: […] k. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. […] |
Kapitel 5.3 |
Art. 39 Abs. 1 KEG |
1 Der Eigentümer des geologischen Tiefenlagers muss ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase und ein Projekt für den allfälligen Verschluss vorlegen, wenn: a. die Einlagerung der radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist; […] |
Kapitel 5.3 |
Art. 11 Abs. 2 KEV |
Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass: […] c. Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen; […] |
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Art. 23 KEV |
Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: […] d. das Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss; […] |
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Art. 36 Abs. 1 KEV |
Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit, daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können. |
Kapitel 5.3, Kapitel 5.4.3 |
Art. 36 Abs. 2 KEV |
Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere:
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Kapitel 5.3, Kapitel 5.4.3 |
Art. 37 Abs. 1 KEV |
Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen. |
Kapitel 5.4.2 |
Art. 42 Abs. 1 KEV |
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernanlage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen. |
Kapitel 5.3 |
Art. 42 Abs. 2 KEV |
Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn:wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden;
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Kapitel 5.3 |
Art. 66 KEV |
1 Im Pilotlager ist das Verhalten der Abfälle, der Verfüllung und des Wirtgesteins bis zum Ablauf der Beobachtungsphase zu überwachen. Bei der Überwachung sind im Hinblick auf den Verschluss Daten zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises zu ermitteln. 2 Die Ergebnisse der Überwachung müssen auf die Vorgänge im Hauptlager übertragbar sein. Sie bilden eine Grundlage für den Entscheid über den Verschluss des Tiefenlagers. 3 Bei der Auslegung des Pilotlagers sind folgende Grundsätze zu beachten:
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Kapitel 6.4 |
Art. 68 Abs. 1 KEV |
Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat im aktualisierten Projekt für die Beobachtungsphase die nach Abschluss der Einlagerungen vorgesehenen Massnahmen zur Überwachung des Tiefenlagers zu umschreiben. Dabei hat er auch die Dauer der Beobachtungsphase vorzuschlagen. |
Kapitel 5.3 |
Art. 72 Abs. 1 KEV |
Die aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen oder während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnenen erdwissenschaftlichen Daten sind der geologischen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln. |
Kapitel 5.4.2 |
Art. 72 Abs. 2 KEV |
Die geologische Informationsstelle des Bundes und derjenige, der nach Absatz 1 erdwissenschaftliche Daten abgeben muss, regeln vertraglich den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung. |
Kapitel 5.4.2 |
Kap. 6.1 Bst. a ENSI-G03 |
Für die Bau-, Betriebs- und gegebenenfalls Nachverschlussphase eines geologischen Tiefenlagers ist ein integrales Überwachungsprogramm zu erstellen. |
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Kap. 6.1 Bst. b ENSI-G03 |
Das integrale Überwachungsprogramm hat mindestens die Überwachung des geologischen Umfelds, die radiologische Umweltüberwachung, die radiologische Überwachung während der Betriebsphase, die Überwachung im Pilotlager sowie die messtechnische Überwachung während Bau und Betrieb zu umfassen. |
Kapitel 5.1 |
Kap. 6.1 Bst. c ENSI-G03 |
Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Überwachungsaspekten ist im Überwachungsprogramm aufzuzeigen. |
Kapitel 5 |
Kap. 6.1 Bst. d ENSI-G03 |
Das Überwachungsprogramm muss von den Entsorgungspflichtigen periodisch sowie zu den Bewilligungsgesuchen des geologischen Tiefenlagers auf seine Eignung hin geprüft, nach Bedarf aktualisiert und dem ENSI eingereicht werden. |
Kapitel 5.3 |
Kap. 6.1 Bst. e ENSI-G03 |
Die Überwachung eines geologischen Tiefenlagers muss rechtzeitig und spätestens mit der Rahmenbewilligung aufgenommen und solange fortgeführt werden, bis das geologische Tiefenlager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. |
Kapitel 5.1.2 |
Kap. 6.1 Bst. f ENSI-G03 |
Die Überwachung hat die Messungen aus der Standortcharakterisierung zu berücksichtigen. |
Kapitel 5.9 |
Kap. 6.1 Bst. g ENSI-G03 |
Der Einfluss der für die Überwachung vorgesehenen Installationen auf die Langzeitsicherheit ist aufzuzeigen und zu minimieren. |
Kapitel 5.10 |
Kap. 6.1 Bst. h ENSI-G03 |
Die Ergebnisse der Überwachung sind mit der periodischen Berichterstattung zu dokumentieren und dem ENSI einzureichen. |
Kapitel 5.4.2 |
Kap. 6.1 Bst. i ENSI-G03 |
Rückstellproben sind aufzubewahren und den Behörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. |
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ENSI 33/649, Kap. 2.6 |
Der Gesuchsteller hat mit dem Rahmenbewilligungsgesuch für den gewählten Standort ein integrales Konzept für die Überwachung einzureichen. |
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ENSI 33/649, Kap. 2.6 |
Dieses erstreckt sich über alle Phasen der Realisierung eines geologischen Tiefenlagers (inkl. Beobachtungsphase) und umfasst die relevanten Aspekte der Überwachung. |
Kapitel 5.1 |
ENSI 33/649, Kap. 2.6
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Das integrale Überwachungskonzept hat die Vorgaben in der Richtlinie ENSI-G03 zu berücksichtigen. |
Siehe Verweise in dieser Tabelle |
ENSI 33/649, Kap. 2.6 |
Für die Überwachung in den verschiedenen Phasen ist begründet darzulegen, welche Prozesse und Parameter wichtig sind und wie diese zu erfassen sind. |
Kapitel 6 und Verweise darin |
ENSI 33/649, Kap. 2.6 |
Im Konzept ist die geplante Archivierung der genommenen Proben und gesammelten Daten darzustellen. |
Kapitel 5.4.2 , 5.6 sowie Fanger et al. (2021)
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ENSI 33/649, Kap. 2.6 |
Die Nullmessung für ein geologisches Tiefenlager muss rechtzeitig vor Inangriffnahme der Untertagebauwerke aufgenommen werden, damit für die Beweissicherung genügend aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen. Daher ist für jeden Parameter die geeignete Messmethodik, die notwendige räumliche und zeitliche Dichte an Daten, der benötigte Zeitbedarf bis zum Erreichen einer geeigneten Zeitreihe sowie der daraus abgeleitete Beginn der Messungen zu diskutieren. |
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ENSI 33/649, Kap. 2.6 |
Darüber hinaus hat der Gesuchsteller darzulegen, ob und wie bisherige Untersuchungen zur detaillierten Standortcharakterisierung in der Phase nach der Einreichung des Rahmenbewilligungsgesuchs z. B. für Langzeit- oder Nullmessungen genutzt werden. |
Kapitel 5.9 |