Deponiestandorte dienen der Deponierung von Aushub und Ausbruch für den Fall, dass eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Abhängig vom zukünftig gewählten Bauverfahren ist nicht auszuschliessen, dass der Ausbruch oder ein Teil davon verschmutzt ist und gemäss den gesetzlichen Vorgaben entsorgt werden muss. Die Anteile von unverschmutztem und verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial sind heute noch nicht bekannt. Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial soll grundsätzlich wiederverwertet werden. Das benötigte Deponievolumen lässt sich heute noch nicht beziffern. Es ist abhängig von der Dimensionierung der Anlage, den gewählten Bauverfahren, sowie dem Materialanteil, der einer Wiederverwertung zugeführt wird. Folglich können die raumrelevanten Auswirken durch die Beanspruchung von Deponievolumen noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Ausgangslage
Nach Möglichkeit sollen bestehende Deponien in der Region genutzt werden. Die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen, sind gemäss Art. 49 Abs. 5 KEG Teil des gTL, sie müssen aber erst mit dem Baugesuch bezeichnet werden. Sollte das Material – so es in erheblichen Ausbruchmengen vorliegt - nicht in der Nähe verwertet oder abgelagert werden können, gilt nach Art. 60 Abs. 1 KEG, dass betroffene Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials festlegen müssen (betrifft «erhebliche Ausbruchmengen»). Falls zum Zeitpunkt der Baubewilligung nicht genügend vom Kanton bewilligte Standorte vorhanden sind, könnte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Standort für ein Zwischenlager bezeichnen (Art. 60 Abs. 2 KEG).
Räumliche Ausgangslage
Die Planungshoheit für Abbau- und Deponieplanungen liegt bei den Kantonen. In den folgenden Abschnitten wird anhand der kantonal Deponieplanung des Kantons Zürich abgeschätzt, ob genügend Volumen für die Ablagerung von Aushub- und Ausbruchmaterial zur Verfügung stehen wird. Eine Deponierung ist auch im benachbarten Kanton Aargau denkbar. Die Transportdistanzen sind vergleichbar kurz.
Im Richtplan des Kantons Zürich werden Abbau- und Deponievolumen für die nächsten 25 bis 30 Jahre gesichert. Der Kanton setzt sich zum Ziel, unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewinnungsgebieten zu verwenden. Weiter sollen die Anfuhr und der Einbau von solchem Material möglichst emissionsarm erfolgen. Die Transportdistanzen sind möglichst kurz zu halten (Kantonsrat Zürich 2024).
Unverschmutztes Material (Deponien TypA)
Im nahen Umfeld des Projektperimeters befinden sich die Materialgewinnungsgebiete Windlacherfeld / Weiach. Die Abbaugebiete verfügen mit ca. 35 – 40 m über eine sehr hohe Kiesmächtigkeit (ARE Kanton ZH 2014), was ein entsprechend grosses Deponievolumen generiert. Eine Variante zur Ablagerung des unverschmutzten Aushub- und Ausbruchsmaterial aus dem gTL ist die Auffüllung/Rekultivierung der regional bestehenden Kiesgruben.
Gemäss Kiesstatistik des Kantons Zürich (2020) betrug das auffüllbare offene Volumen im Jahr 2020 im Zürcher Unterland 4'557'000 m3 (fest) und das Restabbauvolumen 11'113'000 m3 (fest).
Verschmutztes/belastetes Material (Deponien TypenB bis E)
Im kantonalen Richtplan (2024) sind im Zürcher Unterland vier Deponien der Typen B bis E aufgeführt. Davon sind heute drei in Betrieb, darunter der Standort in «Hardrütenen» in Weiach. Der zukünftige Bedarf an Deponievolumen wurde im Rahmen der Gesamtschau Deponien des Kantons Zürich (2024) abgeschätzt und neue Standorte ermittelt. Die Planung berücksichtigt einen Horizont von 40 Jahren, d.h. bis 2050 (Modellierungen mit Ausgangszustand 2010), und dient als Grundlage für die Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans. Für das Zürcher Unterland sollen zwei neue Standorte in den Richtplan 2024 aufgenommen werden. Zusammen mit den bereits bestehenden Standorten inkl. Erweiterungen würde damit im Zürcher Unterland bis 2050 ein Deponievolumen von 15'850'000 m3 räumlich gesichert.
Voraussichtliche Auswirkungen
Die Nagra geht davon aus, dass die Kantone ihre Planung darauf ausrichten werden, rechtzeitig ausreichend Deponievolumen zur Verfügung zu stellen und eine Deponieplanung nach Art. 60 KEG nicht notwendig sein wird.
Unverschmutztes Material
Die kantonalen Fachstellen gehen davon aus, dass in der näheren Umgebung des Haberstals genügend Volumen für die Ablagerung von Aushub- und Ausbruchmaterial zur Verfügung stehen wird 29 (AWEL Kanton ZH 2023). Es wird daher erwartet, dass keine zusätzlichen Flächen für die Ablagerung von unverschmutztem Material nötig sind bzw. räumlich gesichert werden müssen.
Verschmutztes Material
Zum heutigen Zeitpunkt können noch keine Angaben zu den zu deponierenden Mengen an verschmutztem Material gemacht werden. Entsprechend ist noch unklar, ob die Kapazitäten der kantonalen Deponien ausreichend oder aufgrund der anfallenden Mengen zusätzliche Standorte nötig werden.
Zusammenfassende Beurteilung
Das Aushub- und Ausbruchmaterial fällt ab ca. 2035 bis 2075 an (vgl. Kap. 3.4). Das Vorhaben gTL liegt damit teilweise ausserhalb des Planungshorizontes der Deponieplanung des Kanton Zürichs. Eine abschliessende Planungssicherheit besteht somit nicht.
Auch wenn die Materialmengen für die Realisierung des gTL in einem langfristigen Zeitraum anfallen, kann damit gerechnet werden, dass langfristig weiterhin ein öffentliches Interesse vorhanden sein wird, Kies ab- und Material einzubauen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Aushub- und Ausbruchanfalls grundsätzlich Optionen vorhanden sein oder frühzeitig geschaffen werden können, um das anfallende Material regional oder über kurze Distanzen zu deponieren.
Handlungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Für die nachgelagerten Planungsschritte wird folgender Handlungsbedarf festgehalten:
Handlungsbedarf |
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Erstellen eines Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzepts mit dem:
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zu verstehen gegeben, dass er eine Überprüfung des Gesamtkonzepts Windlacherfeld / Weiach aus dem Jahr 2014 nach dem Standortentscheid der Nagra als sinnvoll erachtet 20(AWEL Kanton ZH 2023). In diesem Rahmen könnte die Koordination mit der Nutzung und der Endgestaltung der Kies-abbaugebiete erfolgen. ↩