Das Regionale Raumordnungskonzept enthält ein Bild der angestrebten künftigen Raumordnung (vgl. Fig. 5‑11). Es dient als strategischer Rahmen für die raumwirksamen Tätigkeiten der Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) und legt Leitsätze für die räumliche Entwicklung (Ziel­zustand 2030) fest (2012).

Regionales Raumordnungskonzept Zürcher Unterland, Plan (PZU 2012)

Fig. 5‑11:Regionales Raumordnungskonzept Zürcher Unterland, Plan (PZU 2012)

 

Der Projektperimeter überlagert den Konzeptinhalt «Landschaft im Umbruch». Dieser stellt die Kieskammern des Kantons Zürich dar. Die Region setzt sich zum Ziel, die Eingriffe in die Land­schaft durch die langfristige Planung auf das Minimum zu beschränken und nicht mehr für den Kiesabbau genutzte Flächen wieder für die Landwirtschaft oder die Natur zu nutzen (PZU 2012).

Ist-Zustand

Der Kiesabbau und die Wiederauffüllung im Zürcher Unterland schaffen eine sogenannten «Landschaft im Umbruch».

Auswirkungen

Der Projektperimeter liegt in einem bereits temporär beeinträchtigten Landschaftsraum (Land­schaft im Umbruch) und somit ausserhalb von Landschaften mit Priorität Natur, Erholung oder Landwirtschaft gemäss regionalem Raumordnungskonzept.

Beurteilung

Die Festlegung des Projektperimeters am Standort Haberstal ist mit dem Raumordnungskonzept der Region vereinbar. Die OFA unterbricht die zeitliche Umsetzung des regionalen Ziels, d.h. die Landschaft im Umbruch wieder für die Landwirtschaft oder die Natur zu nutzen. Mit dem vorgeschlagenen Projektperimeter werden Eingriffe in die Landschaft aber auf das erforderliche Mass beschränkt. Im Projektperimeter können die Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung betrieblicher, sicherungs- und sicherheitstechnischen Anforderungen flächensparend angeordnet und in die Landschaft eingebettet werden. Der Eingliederungssaum bietet u.a. Raum für Gestaltungs­massnahmen zur Landschaftseingliederung.

Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen

Mit der weiteren Projektentwicklung und Eingabe des Baugesuchs ist sicherzustellen, dass der Eingriff in die Landschaft mittels Gestaltungs- und Eingliederungsmassnahmen auf das erforder­liche Mass beschränkt wird.