Mit der Bezeichnung des Siedlungsgebiets wird der Flächenbedarf für die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft an geeignete, mit dem Verkehr gut erschlossene Lagen und unter geringstmöglicher Bodenbeanspruchung langfristig sichergestellt. Das Siedlungsgebiet ist in der Richtplankarte abschliessend festgelegt. Der Kanton muss sicherstellen, dass die Vorgaben des Bundes zur gesamtkantonalen Dimensionierung der Bauzonen eingehalten werden.

Das Bundesrecht setzt für die Ausscheidung neuer Arbeitszonen eine Arbeitszonen­bewirt­schaftung voraus. Den rechtlichen Rahmen hierfür bilden Art. 15 und 15a RPG, wonach zunächst die bestehenden Reserven zu nutzen sind, bevor Einzonungen erfolgen können.

Ist-Zustand

Das Siedlungsgebiet im Kanton Zürich umfasst rund 30'000 ha. Der Projektperimeter (23.7 ha) resp. der Anlagenperimeter (13.1 ha) liegen vollständig ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan und ausserhalb von bestehenden Arbeitszonen.

Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen

Mit der Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans beabsichtigt der Kanton Zürich, die Inhalte zum gTL zu aktualisieren. In den Richtplankarten und im Richtplantext sollen der beantragte Standort der OFA sowie der vorläufige Schutzbereich gemäss RBG abgebildet werden.

Die kantonalen Vorgaben und Grundsätze betreffend Siedlungsgebiet und Arbeitszonen­bewirtschaftung sind für die vorliegende Bundesplanung nicht entscheidend, da für die Realisie­rung der OFA gemäss Art. 49 Abs. 3 KEG keine kantonalen Bewilligungen, Verfahren oder Pläne resp. neue Zonen nach Art. 15 oder 18 RPG nötig sind. Im Umkehrschluss wird für ein gTL am Standort NL als Bundesplanung auch kein Siedlungsgebiet beansprucht, welches für kommunale und kantonale Entwicklungen vorgesehen ist. Das Vorhaben betrifft die kantonale Planung des Siedlungsgebiets deshalb nicht. Es besteht kein weiterer Abstimmungsbedarf.