Das kantonale Raumordnungskonzept (Kanton Zürich 2021) bildet den strategischen Orientierungsrahmen für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten auf verschiedenen Massstabsebenen. Darin werden die aus gesamtkantonaler Sicht bedeutsamen Leitlinien für die Raumentwicklung ausgeführt. Der Kanton verfolgt eine nachhaltige Raumplanung mit folgenden Zielen:
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Haushälterische Nutzung des Bodens (Siedlungsentwicklung nach innen)
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Kurze Wege und emissionsarmer ressourceneffizienter Verkehrsmitteleinsatz
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Schonung und aktive Förderung der Lebensräume sowie der freien Landschaft
Das Konzept bezeichnet zudem Handlungsräume, welche die Perspektiven sowie die angestrebte Raumordnung grossmassstäblich aufzeigen. Der Projektperimeter liegt im «Handlungsraum Kulturlandschaft» (vgl. Fig. 5‑5). Der Handlungsbedarf besteht unter anderem darin, noch verbliebene unverbaute Landschaftskammern zu erhalten, zusammenhängende Landwirtschafts-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und Entwicklungsperspektiven zu konkretisieren.
Fig. 5‑5:Handlungsräume im Kanton Zürich (2021)
Beurteilung
Das Vorhaben ausserhalb von Siedlungsgebiet und bestehenden Bauzonen steht im Konflikt mit dem Grundsatz der Siedlungsentwicklung nach innen bzw. des damit verbundenen Ziels der haushälterischen Nutzung des Bodens. Am Bau und Betrieb der OFA am vorgesehenen Standort im Haberstal besteht jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse und der Standort ist begründet (vgl. Kap. 2 und 4).
Die Anliegen des Kanton Zürichs sind gemäss Art. 44 KEG zu berücksichtigen, soweit dies das Vorhaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Die Abstimmung mit den Zielen des Kantons Zürich kann insofern nachgewiesen werden, als dass der Projekt- und Anlagenperimeter – soweit betrieblich, sicherheits- und sicherungstechnisch möglich – geklärt wurde (haushälterischer Umgang mit dem Boden) und Massnahmen zur Eingliederung in die Landschaft ergriffen werden können (vgl. Kap. 3.2.2). Der Kanton verlangt, dass zusammenhängende Siedlungsgebiete mit mindestens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit einer Haltestelle erschlossen werden (§ 4 Angebotsverordnung) und regionale Arbeitsplatzgebiete mit hoher Nutzungsdichte (mehr als 150 Beschäftigte pro Hektaren) mindestens eine ÖV-Güteklasse B aufweisen müssen (Kantonsrat Zürich 2024). Das Vorhaben fällt mit den erwarteten rund 100 Arbeitsplätzen in der Einlagerungsphase nicht unter diese Bestimmungen. Ein ÖV-Ausbau ist aufgrund der erwarteten, tieferen Anzahl Beschäftigten und insbesondere des teilweise vorgesehenen Schichtbetriebs nicht erforderlich.
Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen
Die haushälterische Nutzung des Bodens soll im Rahmen der weiteren Projektentwicklung weiterhin als eines der übergeordneten Ziele verfolgt und die Verortung und Dimensionierung der Baukörper und Anlagen entsprechend flächensparend erfolgen. Die Möglichkeiten eines Einsatzes von ressourceneffizienten Verkehrsmitteln sind im Rahmen der weiteren Projektentwicklung näher zu prüfen.