Die geologische Tiefenlagerung folgt dem Primat der Sicherheit, das vorsieht, so schnell wie möglich passive Sicherheit herzustellen. Diesem Ziel wird bereits während der Betriebsphase Sorge getragen, in dem die Lagerkammern sukzessive mit der Einlagerung der Abfälle verfüllt und mit Versiegelungen verschlossen werden (Nagra 2021e). Mit dem Abschluss der Einlagerung der SMA-Abfälle und der HAA-Abfälle beginnen die Beobachtungsphase und der Verschluss in Etappen (siehe auch Anlage B). Schon vor Beginn der Beobachtungsphase beginnt die Über­wachung des Pilotlagers, um schon früh Informationen zum Verhalten des Mehrfach­barrieren­systems zu gewinnen (Nagra 2021c). Im Rahmen des Pilotlager-Konzepts wurde auch skizziert, wie es, auf der Basis des Monitorings, zur Entscheidung für eine Rückholung kommen könnte (Fig. 8.1 in Nagra 2021c). Weiterhin wird eine Überwachung der Umwelt und des geologischen Umfelds von der Oberfläche (Fanger et al. 2021), der noch offenen Untertagbauten und Zugänge (Nagra 2021b) sowie der Betriebssicherheit durchgeführt. Alle Überwachungs- und Beobach­tungs­daten zusammen liefern Input für periodische Aktualisierungen des Sicherheits­nachweises und für die Vertrauensbildung im Hinblick auf die Entscheidung zum Verschluss des Tiefen­lagers. Gemäss aktueller Planung wird von einer Beobachtungsphase von 50 Jahren nach Ab­schluss des HAA-Einlagerungsbetriebs ausgegangen (Art. 3 SEFV).

Nach Ablauf der Beobachtungsphase ordnet der Bundesrat den Verschluss des Gesamtlagers an, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist (Art. 39 Abs. 2 KEG 2003). Bis zum Zeitpunkt des allfälligen Verschlusses muss eine Rückholung ohne grossen Aufwand (Art. 37. Abs. 1 Bst. b KEG 2003) möglich sein.

Stufengerecht werden bei der Realisierung des geologischen Tiefenlagers wiederholt um­fang­reiche Analysen durchgeführt und detaillierte Nachweise erbracht, um methodisch-wissen­schaft­lich zu bestätigen, dass mit der geologischen Tiefenlagerung der Schutz von Mensch und Umwelt sicher­gestellt ist (Art. 13 Abs. 1 KEG 2003). Die Rückholung ist nicht fester Bestand­teil des planmässigen Ablaufs, sondern eine gesetzliche Vorgabe, welche die Handlungsoption offenhält, die eingelagerten und versiegelten Abfälle zu bergen und an die Oberfläche zurück­zubringen. Dem Rückholungs­konzept liegt zugrunde, dass die Rückholung nur zwingend statt­finden muss («Ultima Ratio»), wenn der Sicherheitsnachweis nicht mehr erbracht werden kann und eine wirksame Instandsetzung der Sicherheitsbarrieren nicht mehr möglich ist (Kap. 7.4.1 Bst. b ENSI 2020b).