Fig. B‑1 zeigt den Realisierungsplan eines Kombilagers gemäss EP21 (Nagra 2021a). Im EP21 findet sich eine detaillierte Beschreibung aller Realisierungsphasen. Im hier vorliegenden Bericht wird nur auf die für die Rückholung «ohne grossen Aufwand» massgeblichen Phasen eingegangen: Die Beobachtungsphase (13), den Verschluss des Hauptlagers (14) und den Verschluss des Gesamtlagers (15), wobei die Langzeitüberwachung bereits mit der Einlagerung in die SMA- und HAA-Pilotlager beginnt.
Fig. B‑1:Realisierungsplan für ein Kombilager
Nach (Nagra 2021a)
Unmittelbar nach Abschluss der Einlagerung (9 / 12) in jede Lagerkammer werden direkt vor den SMA-Lagerkavernen bzw. im Anfangsbereich der HAA-Lagerstollen die V1-Versiegelungen errichtet. Nach Versiegelung der SMA-Lagerkavernen beginnt die Beobachtungsphase (13). Einige Jahre später sind auch die HAA-Stollen versiegelt und die Beobachtungsphase beginnt auch dort. Für Planungszwecke wird gemäss Art. 3 SEFV 2007 von einer Beobachtungsphase von 50 Jahren nach Abschluss des HAA-Einlagerungsbetriebs ausgegangen. Diese Dauer kann jedoch angepasst werden, sollte sich die Notwendigkeit oder der Bedarf ergeben.
Fig. B‑2:Fortschritt Verschluss nach fertiger Einlagerung und Beginn Beobachtungsphase Teil 1
Nach einer gewissen Beobachtungsdauer14 endet der erste Teil der Beobachtungsphase15. Zu diesem Zeitpunkt werden die Zugänge zu den Lagerfeldern zu den Haupt- und Pilotlagern SMA und HAA auf Lagerebene verfüllt und verschlossen (Verschluss Hauptlager, 14). Dazu werden die VF1-Verfüllungen eingebracht und die V2-Versiegelungen (Fig. B‑3) gebaut. Zudem wird zu diesem Zeitpunkt einer der Zugänge untertag (z. B. der Zugangsschacht) mit der V3-Versiegelung im Wirtgestein versiegelt, bis an die Oberfläche verfüllt und verschlossen.
Fig. B‑3:Fortschritt Verschluss nach Ende der Beobachtungsphase Teil 1 mit dem Hauptverschluss
Auch nach Verschluss der Haupt- und Pilotlager bleibt der Zugang zu den Testbereichen sowie den Kontrollstollen HAA und SMA der Pilotlager (Fig. B‑3) über die verbleibenden Zugänge (z. B. Betriebs- und Lüftungsschacht) offen. Die Beobachtung wird bis zum Verschluss des Gesamtlagers (15) fortgesetzt.
Nach Ablauf der Beobachtungsphase ordnet der Bundesrat den Verschluss des Gesamtlagers an, sofern der dauernde Schutzvon Mensch und Umwelt gewährleistet ist (Art. 39 Abs. 2 KEG). Dies umfasst den Verschluss der bis dahin noch bestehenden Testbereiche und der Kontrollstollen der Pilotlager sowie aller anderen offenen Untertagbauten inklusive der noch offenen Zugänge.
Fig. B‑4:Endgültiger Zustand des gTL nach dem Verschluss des Gesamtlagers