In der Schweiz ist die geologische Tiefenlagerung als Entsorgungskonzept für alle radioaktiven Abfälle im Kernenergiegesetz seit 2003 vorgegeben (Art. 3 & 31 KEG 2003). Als Grundlage für diese gesetzliche Vorgabe legte im Jahr 2000 die vom Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingesetzte Arbeitsgruppe EKRA (Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle) ihren Schlussbericht vor (EKRA 2000). Die Arbeitsgruppe hatte die Aufgabe, alle möglichen Entsorgungskonzepte zu evaluieren. Sie kam zu dem Schluss, dass nur die geologische Endlagerung die nötige Langzeitsicherheit gewährleisten kann. Gleichzeitig hat die EKRA ein Konzept präsentiert, welches die gesellschaftlichen Anliegen an Kontrolle und Rückholbarkeit der Abfälle aufnimmt. Das heutige Lagerkonzept der Nagra nimmt die Anregungen der EKRA auf.
Das Konzept des Tiefenlagers sieht vor, dieses in Etappen zu verschliessen (Nagra 2021e) und in diesem Zeitraum mittels eines integralen Überwachungsprogramms zu beobachten (Nagra 2021c). Dabei ist die Verfüllung so vorzunehmen, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand möglich ist (Art. 67 Abs. 2 KEV 2004).