Ausgehend vom Ablauf gemäss Kap. 3.3.1, kann lediglich eine weitere Variante mit Durch­führung derselben Massnahmen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt betrachtet werden, d. h. einer alter­nativen Beobachtungsdauer. Die beiden Varianten werden in Tab. 3‑1 zusammen­­­gefasst.

Tab. 3‑1:Übersicht der beiden Verschlussvarianten gemäss heutigem Planungsstand

Variante 1:

Ablauf gemäss Kap. 3.3.1

Einbringung der Verfüllungen und Versiege­lungen VF1 und V2 sowie VF2 und V3 für den Einlagerungsschacht 10 Jahre nach Abschluss des Einlage betriebs HAA

Variante 2:

Alternativer Ablauf

Einbringung der Verfüllungen und Versiege­lungen VF1 und V2 sowie VF2 und V3 für den Einlagerungsschacht mit einer alternativen Dauer der Beobachtungsphase nach Abschluss des Einlagerungsbetriebs HAA

Als Untervariante kann z. B. der frühzeitige Verschluss des Bau- und Betriebsschachts statt des Einlagerungsschachts betrachtet werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Vergleich der Varianten.

Der Vergleich der beiden gezeigten Varianten zur Vorgehensweise erfolgt anhand der Abwägung der Gewichtung der Forderung der Langzeitsicherheit nach schneller Herstellung passiver Sicher­heit gegenüber den Ansprüchen der Beobachtung, die natürlich Interesse an einem langen Beobachtungszeitraum hat, um besser abgesicherte Ergebnisse zu erzielen. Der Strahlenschutz ist in beiden Varianten als gegeben zu betrachten, da die V1-Versiegelungen das nukleare Inventar abschliessen. Auch die Betriebssicherheit differenziert hier nur untergeordnet, indem ein regulärer Unterhalt der nicht verfüllten Untertagbauten, die notwendigerweise für die Beo­bachtung offen zu halten sind, zur Betriebssicherheit beiträgt.

Die Nagra legt der Planung, wie im Abschnitt 3.3.1. dargestellt, die Variante 1 zugrunde, da sie sich damit einen zusätzlichen Zugewinn an Beobachtungsdaten erhofft, ohne die Langzeit­sicherheit negativ zu beeinflussen. Diese Vorgehensweise wurde bereits im vom Bundesrat 2018 genehmigten Entsorgungsprogramm 2016 dargelegt. Aus heutiger Sicht stellt diese Vorgehens­weise einen guten Kompromiss der gegenläufigen Interessen dar, indem in 10 Jahren genügend Daten gesammelt und bewertet werden können, um eine fundierte Entscheidung für den Verschluss des Hauptlagers zu treffen. Sollten die Beobachtungen diese Entscheidung nicht stützen, ist eine weitere Offenhaltung möglich.

Im Hinblick auf den Betrieb und eine zu diesem Zeitpunkt noch unwahrscheinliche Rückholung müssen zwei Schächte offengehalten werden. Da bei einer Verfüllung des Einlagerungsschachts auch die Oberflächenanlage rückgebaut werden kann, ergäbe sich damit für diese Untervariante ein Vorteil, sofern die Nebenzugangsanlagen für Lüftung und Betrieb auf einem Betriebsgelände zusammengefasst erstellt werden. Daher sieht die Nagra auch den vorzeitigen Verschluss10 des Einlagerungsschachts vor.

Dies bedeutet mit dem Verschluss des Hauptlagers: Punkt (8) in Fig. 3‑2. ↩