Anforderungen aus der Betriebssicherheit und dem betrieblichen Strahlenschutz und damit aus dem einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Regelwerk wirken sich vor allem auf die Lagerauslegung und die Organisation von untertägigen Arbeitsabläufen aus. Aus dem Gewinnungsbergbau, konventionellen Untertagdeponien und dem Tunnelbau einerseits sowie dem Betreiben kerntechnischer Anlagen andererseits liegt hierzu ein reichhaltiger Erfahrungsschatz vor.
Zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit müssen die im geologischen Tiefenlager gehandhabten und gelagerten radioaktiven Materialien jederzeit wirksam eingeschlossen oder abgeschirmt sein. Für das Verschlusskonzept wird vorausgesetzt, dass wegen der wirksamen technischen Nahfeldbarrieren, bestehend aus einem Verfüllbaustoff mit einer ausreichenden Pufferstrecke zwischen dem zuletzt eingelagerten Endlagerbehälter resp. -container und dem Erstellungsort der Lagerkammerversiegelungen, keine erhöhten Anforderungen im Sinne der nuklearen Betriebssicherheit resp. des Strahlenschutzes erforderlich sein werden. Lediglich während des Baus der Lagerkammerversiegelungen sind aufgrund der relativen Nähe zu den Abfällen weiterhin Überwachungsmassnahmen (z. B. Messungen und Personendosimetrie) geplant.
Die Lagerkammerversiegelungen übernehmen bei einem Zwischenfall, beispielsweise bei einem Zutritt von Wasser oder einem unbefugten Eindringen in das geologische Tiefenlager, den Schutz der jeweiligen Endlagerbehälter/-container in den HAA-Lagerstollen und SMA-Lagerkavernen. Um dies zu gewährleisten, werden die Lagerstollen in Übereinstimmung mit Art. 7.3 Bst. a ENSI‑G03 (ENSI 2020b) und auch die Lagerkavernen unmittelbar nach Beendigung der Einlagerung versiegelt, was auch der nuklearen Betriebssicherheit und dem Strahlenschutz dient.
Die konventionelle Sicherheit umfasst die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Brand- und Explosionsschutz sowie Flucht, Rettung und Intervention. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten dabei zulässige gesundheitsrelevante Bedingungen für Personal und Besucher (z. B. zulässige Arbeits- oder Aufenthaltszeiten, Lärm, Temperatur, Feuchtigkeit, Staubentwicklung) sowie den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einwirkungen beim Auftreten von Abweichungen vom Regelbetrieb. Regelmässige Gefährdungsermittlungen dienen der Erkennung solcher potenziellen Abweichungen. Die aus der entsprechenden Risikobeurteilung abgeleiteten Sicherheitssysteme und die dazugehörigen administrativen Massnahmen (inklusive Kontrollen) werden bei der Anlagenauslegung und in den administrativen Festlegungen berücksichtigt (Art. 110 & 117 BV (BV 1999), Art. 6 ArG (Arbeitsgesetz, ArG 1964), Art. 82 UVG (UVG 1981), Beispielhaft wird hierbei auf die Punkte Wegführung, Zugänglichkeiten, Beleuchtung, Lüftung, Kühlung, Alarmierung, Kommunikation, Medienleitungen, Arbeitszeiten, persönliche Schutzausrüstung sowie Schulungen im Sinne der Prävention verwiesen. Aufgrund des aktuellen Planungs- und Detaillierungsstands thematisiert der vorliegende Bericht diese Punkte und ihre Anforderungen an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber.
Anforderungen an das Verschlusskonzept ergeben sich somit vor allem hinsichtlich der konventionellen Betriebssicherheit, d. h. der einzusetzenden Verfahrens- und Bautechnik beim Verfüllen und Verschliessen von Schächten, Tunneln und Lagerkammern und dem allfälligen lokalen Rauben des gebirgssichernden Ausbaus im Bereich von Versiegelungen.