Anforderungen aus der Betriebssicherheit und dem betrieblichen Strahlenschutz und damit aus dem einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Regelwerk wirken sich vor allem auf die Lager­auslegung und die Organisation von untertägigen Arbeitsabläufen aus. Aus dem Gewinnungs­bergbau, konventionellen Untertagdeponien und dem Tunnelbau einerseits sowie dem Betreiben kern­technischer Anlagen andererseits liegt hierzu ein reichhaltiger Erfahrungs­schatz vor.

Zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit müssen die im geologischen Tiefenlager gehand­habten und gelagerten radioaktiven Materialien jederzeit wirksam eingeschlossen oder abge­schirmt sein. Für das Verschlusskonzept wird vorausgesetzt, dass wegen der wirksamen technischen Nahfeldbarrieren, bestehend aus einem Verfüllbaustoff mit einer ausreichenden Puffer­­strecke zwischen dem zuletzt eingelagerten Endlagerbehälter resp. -container und dem Erstellungs­ort der Lagerkammerversiegelungen, keine erhöhten Anforderungen im Sinne der nuklearen Betriebssicherheit resp. des Strahlenschutzes erforderlich sein werden. Lediglich wäh­rend des Baus der Lager­kammer­versiegelungen sind aufgrund der relativen Nähe zu den Abfällen weiterhin Überwachungsmassnahmen (z. B. Messungen und Personendosimetrie) geplant.

Die Lagerkammer­versiegelungen übernehmen bei einem Zwischenfall, beispielsweise bei einem Zutritt von Wasser oder einem unbefugten Eindringen in das geologische Tiefenlager, den Schutz der jeweiligen Endlagerbehälter/-container in den HAA-Lagerstollen und SMA-Lagerkavernen. Um dies zu gewährleisten, werden die Lagerstollen in Übereinstimmung mit Art. 7.3 Bst. a ENSI‑G03 (ENSI 2020b) und auch die Lagerkavernen unmittelbar nach Beendigung der Ein­lagerung ver­siegelt, was auch der nuklearen Betriebssicherheit und dem Strahlenschutz dient.

Die konventionelle Sicherheit umfasst die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Brand- und Explosionsschutz sowie Flucht, Rettung und Intervention. Arbeits­sicherheit und Gesund­heits­schutz gewährleisten dabei zulässige gesundheitsrelevante Bedin­gungen für Personal und Besucher (z. B. zulässige Arbeits- oder Aufenthaltszeiten, Lärm, Temperatur, Feuchtig­keit, Staub­­entwicklung) sowie den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einwirkungen beim Auftreten von Abweichungen vom Regelbetrieb. Regelmässige Gefährdungsermittlungen dienen der Erkennung solcher potenziellen Abweichungen. Die aus der entsprechenden Risikobeurteilung abge­leiteten Sicherheitssysteme und die dazugehörigen administrativen Massnahmen (inklusive Kontrollen) werden bei der Anlagenauslegung und in den administrativen Festlegungen berück­sichtigt (Art. 110 & 117 BV (BV 1999), Art. 6 ArG (Arbeitsgesetz, ArG 1964), Art. 82 UVG (UVG 1981), Beispielhaft wird hierbei auf die Punkte Wegführung, Zugänglichkeiten, Beleuch­tung, Lüftung, Kühlung, Alarmierung, Kom­munikation, Medienleitungen, Arbeitszeiten, persön­liche Schutzausrüstung sowie Schulun­gen im Sinne der Prävention verwiesen. Aufgrund des aktuellen Planungs- und Detaillierungs­stands thema­­tisiert der vorliegende Bericht diese Punkte und ihre Anforderungen an dieser Stelle nur der Voll­ständigkeit halber.

Anforderungen an das Verschluss­konzept ergeben sich somit vor allem hinsichtlich der konven­tionellen Betriebssicherheit, d. h. der einzusetzenden Verfahrens- und Bau­technik beim Verfüllen und Verschliessen von Schächten, Tunneln und Lagerkammern und dem allfälligen lokalen Rauben des gebirgs­sichernden Ausbaus im Bereich von Versiegelungen.