ENSI-G03 Art. 7.5 (ENSI 2020b) verlangt, zusätzlich Vorkehrungen für einen temporären Verschluss zu treffen, der sich vom ordnungsgemässen Verschluss (Art. 39 Abs. 3&4 KEG) durch das schnellere Handeln (gemäss Erläuterungsbericht ENSI-G03 (ENSI 2020a) «einige Wochen bis Monate» entsprechend einer vereinfachten (Teil-)Versiegelung der Anlage) und die Möglichkeit zur Reversibilität der getroffenen Massnahmen unterscheidet. Ziel ist es, dass im Fall einer ungünstigen Entwicklung der Rahmenbedingungen, welche die Sicherheit des Lagers oder eines ordnungsgemässen Verschlusses in Frage stellen, die Einlagerungsbereiche für «einige Jahrzehnte bis Jahrhunderte» in einen passiv sicheren Zustand überführt werden können. Gründe für einen temporären Verschluss können gemäss Erläuterungsbericht ENSI-G03 (ENSI 2020a) beispielsweise eine sich abzeichnende gesellschaftliche Instabilität, ein unmittelbar drohender Kriegszustand, Epidemien oder ein ökonomischer Zusammenbruch sein.
Der temporäre Verschluss ist gemäss Art. 7.5 Bst. d ENSI-G03 (ENSI 2020b) in einem Konzept darzulegen, das mit dem Baugesuch einzureichen und mit dem Betriebsbewilligungsgesuch zu aktualisieren ist. Daher wird der temporäre Verschluss hier nur kurz beschrieben (Kapitel 7) und im Baugesuch detailliert betrachtet.