ENSI-G03 Art. 7.5 (ENSI 2020b) verlangt, zusätzlich Vorkehrungen für einen temporären Ver­schluss zu treffen, der sich vom ordnungsgemässen Verschluss (Art. 39 Abs. 3&4 KEG) durch das schnellere Handeln (gemäss Erläuterungsbericht ENSI-G03 (ENSI 2020a) «einige Wochen bis Monate» entsprechend einer vereinfachten (Teil-)Versie­gelung der Anlage) und die Möglich­keit zur Reversibilität der getroffenen Mass­nahmen unter­scheidet. Ziel ist es, dass im Fall einer un­günstigen Entwicklung der Rahmen­bedingungen, welche die Sicherheit des Lagers oder eines ordnungs­gemässen Verschlusses in Frage stellen, die Ein­lage­rungsbereiche für «einige Jahr­zehnte bis Jahrhunderte» in einen passiv sicheren Zustand überführt werden können. Gründe für einen temporären Verschluss können gemäss Erläuterungsbericht ENSI-G03 (ENSI 2020a) beispiels­weise eine sich abzeichnende gesell­schaft­liche Instabilität, ein unmittelbar drohender Kriegszustand, Epidemien oder ein ökono­mischer Zusammenbruch sein.

Der temporäre Verschluss ist gemäss Art. 7.5 Bst. d ENSI-G03 (ENSI 2020b) in einem Konzept dar­zu­legen, das mit dem Baugesuch einzureichen und mit dem Betriebsbewilligungsgesuch zu aktualisieren ist. Daher wird der temporäre Verschluss hier nur kurz beschrieben (Kapitel 7) und im Baugesuch detailliert betrachtet.