Art. 3 Bst. c KEG definiert ein geologisches Tiefenlager für radioaktive Abfälle als eine Anlage, die sich im geologischen Untergrund befindet und verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt ist. Gemäss Art. 3l KEG umfasst der Verschluss das Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Hohlräume sowie der Zugangsbauwerke eines geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beobachtungsphase. Art. 39 Abs. 2 KEG hält zudem fest, dass der Bundesrat nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten anordnet, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.
Mit dem Rahmenbewilligungsgesuch ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c KEG ein Konzept für den Verschluss einzureichen. Sowohl im geforderten Konzept als auch in der Dokumentation für das Baubewilligungsgesuch respektive im Projekt für den Verschluss (welches am Ende des Einlagerungsbetriebs einzureichen ist) werden die gemäss Art. 69 KEV aufgeführten Aspekte stufengerecht dokumentiert.
Art. 11 Abs. 2 KEV hält für den Verschluss relevante Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern fest, dass:
b. die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewährleistet wird
c. Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen
d. das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann
Art. 69 Abs. 1 KEV schreibt vor, dass beim Verschluss eines geologischen Tiefenlagers der Eigentümer alle [noch offenen] Hohlräume des Tiefenlagers verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile versiegeln muss. Dies beinhaltet gemäss Art. 69 Abs. 2 KEV:
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das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zu den Einlagerungsbereichen
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die Überführung des Pilotlagers in einen langfristig sicheren Zustand
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das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zum Tiefenlager
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die Gewährleistung der Langzeitsicherheit
Art. 69 Abs. 3 KEV hält zudem fest, dass der Eigentümer des Tiefenlagers insbesondere dafür sorgen muss:
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dass über die verfüllten Zugänge keine unzulässige Freisetzung von Radionukliden erfolgt
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dass die vor der Errichtung des geologischen Tiefenlagers bestehende Trennung der wasserführenden Gesteinsschichten langfristig wiederhergestellt wird
Die Richtlinie ENSI-G03 (ENSI 2020b) stellt in Art. 7.3 «Verfüllung und Versiegelung» die folgenden vier Forderungen:
a. Die Lagerstollen des Hauptlagers für hochaktive Abfälle sind im Anschluss an die Einlagerung der Abfallgebinde fortlaufend zu verfüllen und unmittelbar nach Abschluss der Verfüllung zu versiegeln.
b. Die Verfüllung und Versiegelung der Lagerkavernen und -stollen ist auf die Erfordernisse der Langzeitsicherheit abzustimmen. Die Versiegelungen haben eine ausreichende mechanische Stabilität aufzuweisen, um die verfüllten Lagerstollen zu schützen und dem Quell- und Gasdruck in den Lagerstollen standzuhalten.
c. Mit dem Baugesuch ist ein Versiegelungskonzept einzureichen, das zumindest die Anforderungen gemäss Buchstabe b umfasst.
d. Vor der Durchführung der Versiegelungsarbeiten ist nachzuweisen, dass die vorgesehene Versiegelung die gemäss Versiegelungskonzept an sie gestellten Anforderungen erfüllt.
Sie enthält weiter die folgenden Definitionen und Anforderungen:
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Verfüllung: Verschliessen von Hohlräumen mittels Einbringung von festen Materialien. Die Verfüllung kann der mechanischen Stabilisierung, der räumlichen Trennung oder der Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen der natürlichen und technischen Barrieren dienen.
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Versiegelungsbauwerk: geotechnische Barriere mit gebirgsstützender Funktion, die auch dem Schutz der Verfüllung dient
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Vor Beginn der Verschlussarbeiten muss der Nachweis erbracht werden, dass die geplanten Versiegelungsbauwerke die an sie gestellten Anforderungen erfüllen.
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Die Erfüllung aller Anforderungen an den endgültigen Verschluss muss durch eine Sicherheitsanalyse, welche die wirksame Durchführung der Verschlussarbeiten berücksichtigt, qualitativ überprüft und bestätigt werden.
Die Beendigung der Verschlusstätigkeiten wird in der Richtlinie ENSI-G03 (ENSI 2020b) als Bestätigung des ordnungsgemässen Verschlusses bezeichnet.
Die bautechnische Machbarkeit der Versiegelungen muss während des Betriebs des Tiefenlagers nachgewiesen werden (Nagra 2021b).
Zudem verlangt der Gesetzgeber weitere formale Schritte auf dem Weg zur Genehmigung und darüber hinaus:
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Die Baubewilligung wird erteilt, wenn [...] «ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt» (Art. 16 Abs. 1 Bst. e KEG, Art. 24 KEV).
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Der Inhaber einer Betriebsbewilligung, der für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich ist, ist verpflichtet, [...] «das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für die Verschluss der Anlage nachzuführen» bzw. auf dem neuesten Stand zu halten. Art. 22 Abs. 2 Bst. k KEG und Art. 42 Abs. 1 KEV schreiben vor, dass der Inhaber einer Betriebsbewilligung alle zehn Jahre [...] das Projekt für die Beobachtungsphase und den Stilllegungsplan überprüfen und aktualisieren muss.
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Der Eigentümer des geologischen Tiefenlagers muss ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase und ein Projekt für den allfälligen Verschluss vorlegen, wenn (Art. 39 Abs. 1 KEG):
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die Einlagerung der radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist oder
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die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder nach Art. 68 Abs. 1a oder b KEG erloschen ist und das Departement angeordnet hat, dass ein Projekt vorgelegt werden muss.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 KEV ist eine Aktualisierung/Nachführung des Plans oder des Projekts für die Stilllegung und den Verschluss auch erforderlich, wenn:
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wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind,
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wesentliche Anforderungen geändert wurden, die sich auf [...] die Beobachtungsphase und den Verschluss beziehen, oder
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die wesentliche Entwicklung der Technik dies verlangt.
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