Als Anlage, die der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt ist, unterliegt das gTL gemäss Art. 1 Abs. 4 StFV bezüglich Umgang mit radioaktiven Materialien nicht der StFV. Der Katastrophenschutz bzw. die Folgen eines kerntechnisch-bedingten Störfalls werden daher im Rahmen des UVB nicht behandelt.
In der Betriebsphase benötigt das gTL voraussichtlich verschiedene Gefahrstoffe als Betriebsmittel. Es kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefahrstoffe und Zubereitungen in Mengen über den Mengenschwellen nach Anhang 1.1 StFV im Projektperimeter gelagert oder verwendet werden. Dies ist für den UVB 2. Stufe zu verifizieren. Bei Bedarf wird ein Kurzbericht nach StFV erstellt.