Strassenverkehrslärm
Während des Einlagerungsbetriebs (Phasen 4 und 6) entstehen Transporte von und zur OFA (vgl. Fig. 4‑7). Dazu zählt der Transport von verpackten radioaktiven Abfällen von der BEVA zur OFA und von leeren TB zur BEVA. Zudem werden Betriebsmittel angeliefert.
Pro Werktag ist in der Phase 4 (zwischen ca. 2050 und 2065) im Durchschnitt mit maximal 10 LKW- und 300 PW-Fahrten pro Werktag zu rechnen (vgl. Kap. 4.4.2). In der Beobachtungsphase (Phase 7) geht der Verkehr weiter zurück. Die neuen Arealzufahrten zum gTL ab dem bestehenden Strassennetz sind grundsätzlich als neue Verkehrsanlagen nach Art. 7 LSV zu beurteilen.
Durch die geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der wenigen Transporte während der Betriebsphase werden sich die verkehrsbedingten Emissionen auf den Transportrouten voraussichtlich nicht in einem wahrnehmbaren Masse, d.h. eine Zunahme um 1 dB(A) oder mehr erhöhen (mit Ausnahme der Querstrasse, bei welcher aber die Grundbelastung sehr gering ist und auch mit dem Zusatzverkehr keine übermässigen Immissionen verursacht werden). Wie stark sich die Strassenlärmbelastung durch den Zusatzverkehr erhöht, wird im Rahmen des UVB 2. Stufe abgeklärt und bewertet.
Industrie- und Gewerbelärm
Zu weiteren relevanten Lärmemissionsquellen wie z.B. Lüftungs- und Kühlungsanlagen, Fahrzeugbewegungen und Parkierungsvorgänge innerhalb des Anlagenperimeters (Industrie- und Gewerbelärm) sind zum aktuellen Projektstand erst grobe Informationen vorhanden (vgl. Kap. 4.2.5). Für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung (Wohnbauten) sind für den UVB 2. Stufe im Falle von Planungswertüberschreitungen Lärmschutzmassnahmen vorzusehen, welche entweder im Anlagenperimeter (Lärmreduktion an der Quelle) und/oder im Eingliederungssaums (z.B. mit Abschirmungsmassnahmen) umgesetzt werden.