Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(4) Die Nagra hat anlässlich der Beurteilung der landschaftlichen Auswirkungen allfällige Auswirkungen auf die benachbarte Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN-Objekt Nr. 1404 «Glaziallandschaft Neerach-Stadel») miteinzubeziehen. Begründung: Grösst­mögliche Schonung der Landschaft nach Art. 6 NHG.
(6) Die Nagra hat die Grundlagen zum Kapitel Landschaft im UVB 1. Stufe mit der Referenz zum Landschaftskonzept Schweiz (BAFU 2020b) zu ergänzen. Insbesondere ist Ziel 5: «kulturelles und natürliches Erbe der Landschaft anerkennen» relevant.

Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.2):

(11) Der Verladebahnhof und die Erschliessungsstrassen sind bezüglich dem Umweltbereich Landschaft im UVB 1. Stufe zu behandeln.
(12) Synergien zur Verwendung der hochwertigen Kiesvorkommen auf dem Projektperimeter sollen in der weiteren Planung beachtet und im UVB abgehandelt werden.
(13) Allfällige Parkierungsanlagen sind als Auswirkung des Projekts in der Bauphase «Lager» auf das Landschaftsbild miteinzubeziehen.
(14) Die Einbettung der Oberflächenanlage in die Landschaft ist als zusätzlicher Punkt im Pflichtenheft aufzunehmen. Dabei sind auch Varianten zu einer anderen Anordnung der Flächen der NZA, IF und ZE darzulegen.
(46) Vor der Festlegung von Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist eine sorgfältige Relevanzeinstufung gemäss Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundesamts für Umwelt BAFU (2021) durchzuführen.
(47) Vorgängig ist zu evaluieren, ob und wenn ja welche geschützten, seltenen oder gefähr­deten Tier- und Pflanzenarten von den durch das Vorhaben entstehenden Lichtemissionen betroffen sein könnten, und ob die Möglichkeit einer direkten Blendung bei den um­liegenden Wohnhäusern gegeben ist.
(48) Alle Informationen zur Beleuchtung und zu den resultierenden Massnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen durch Lichtimmissionen auf die Umgebung und die nachtaktive Fauna sind in einem Beleuchtungskonzept darzulegen.

Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgenden ergänzenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):

(6) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Im Beleuchtungskonzept ist der Perimeter der Auswirkungen durch Lichtimmissionen auf die Umgebung und die nachtaktive Fauna nachvollziehbar darzulegen.

Berücksichtigung der Anträge

Auf die Anträge des BAFU und der KOBU wird folgendermassen eingegangen:

  • Antrag 4 BAFU: Der Antrag wird berücksichtigt.

  • Antrag 6 BAFU: Der Antrag wird berücksichtigt.

  • Antrag 11 KOBU: Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt.

  • Antrag 12 KOBU: Die Kiesvorkommen im Projektperimeter bleiben für allfälligen künftigen Abbau erhalten. Ein ggf. projektbedingter Kiesabbau wird erst im UVB 2. Stufe evaluiert. Der Antrag wird somit in den UVB 2. Stufe verschoben und das Pflichtenheft entsprechend ergänzt.

  • Antrag 13 KOBU: Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Im UVB 1. Stufe wurde lediglich eine grobe Zonierung des Projektperimeters (Eingliederungs­saum, Anlagenperimeter) vorgenommen.

  • Antrag 14 KOBU: Der Antrag wird im UVB 1. Stufe berücksichtigt. Es wird ein Grobkonzept der Flächenreservationen und des Eingliederungssaums erstellt. Zum UVB 2. Stufe folgt eine Detailplanung aufgrund der Areal- und Gebäudelayouts.

  • Anträge 46 & 48 KOBU: Das Beleuchtungskonzept inkl. Massnahmen zur Reduzierung der Lichtemissionen resp. zur Minimierung negativer Auswirkungen durch Lichtimmissionen auf die Umgebung und die nachtaktive Fauna werden im UVB 2. Stufe definiert, das Pflichten­heft wird entsprechend ergänzt.

  • Antrag 47 KOBU: Der Antrag wird teilweise angenommen. Im UVB 1. Stufe werden die Tier- und Pflanzenarten aufgenommen und gemäss ihrem RL-Status eingeteilt (vgl. Kap. 5.16.4). Die Abschirmung der Umgebung vor allfälligen Lichtimmissionen wird im UVB 2. Stufe behandelt. Das Pflichtenheft wird entsprechend ergänzt.

  • Antrag 6 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird entsprechend umgesetzt.