In der Bauphase sind im Anlagenperimeter und im Eingliederungssaum aufgrund der baulichen Massnahmen Eingriffe in gemäss NHV als schützenswert eingestufte Lebensräume und Habitate von diversen vorhandenen Tierarten vorgesehen. Bei den ersatzpflichtigen Lebensräumen handelt es sich um extensiv genutzte Standorte, welche im Schweizer Mittelland unter Druck stehen und im Rückgang sind. Im Rahmen des UVB 2. Stufe wird mittels einer Lebensraumbilanzierung die Ersatzpflicht bestimmt.

Für permanente Eingriffe ist eine Interessenabwägung erforderlich, zudem ist eine raum­planerische Standortbegründung herzuleiten. Der Standort ist das Ergebnis einer umfangreichen Interessenabwägung im Rahmen des Sachplanverfahrens. Weiterführende Informationen dazu sowie eine raumplanerische Standortbegründung wird im BAR dargelegt (Nagra 2025a).

Ein Teil der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen wird durch Aufwertungen im Eingliederungssaum geleistet, falls möglich auch innerhalb des Anlagenperimeters. Der ökologische Wert der Flächen im Eingliederungssaum kann dadurch gegenüber heute ausgeglichen werden. Damit eine ausgeglichene Gesamtbilanz erreicht wird, werden für das Baugesuch zusätzliche, ggf. projektexterne Ersatzflächen eruiert, welche ebenfalls zum Projekt gehören. Die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen werden für den UVB 2. Stufe festgelegt, in einem entsprechenden Projekt dargelegt und in einem Plan dargestellt. Dabei ist deren langfristige Sicherung aufzuzeigen.

In der Betriebsphase sind neben dem Einfluss der Arealeinzäunung und der partiellen nächtlichen Beleuchtung im Anlagenperimeter keine negativen Auswirkungen auf den Umweltbereich «Flora, Fauna, Lebensräume» zu erwarten.

Vorbehältlich der Sicherung von Ersatz- und Wiederherstellungsflächen, unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Flora, Fauna, Lebensräume» eingehalten werden.