Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):
(2) Die Nagra hat den Schutz des Objekts Nr. ZH953 «Kiesgrube Rüteren» auszuweisen und die Auswirkungen des potenziellen Verladebahnhofs im Gebiet Hardrütenen auf das Objekt zu erfassen. 4/16 BAFU-A-BBB03401/9 Aktenzeichen: BAFU-042.111.3-584/3 Begründung: Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.34; AlgV).
(3) Die Nagra hat die Auswirkungen der Lichtemissionen im Rahmen des UVB 2. Stufe auch bezüglich Fauna/Flora zu ermitteln. Begründung: Massnahmen zum Schutz einheimischer bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten gemäss Art. 18 Abs. 1 u. Art. 20 Abs. 1 NHG.
(7) Die Nagra hat bei den zitierten Referenzen zum Bundes-GIS (S.105) die überregionalen Wildtierkorridore hinzuzufügen. Die Legende zur Karte auf S. 107 ist anzupassen: es handelt sich um den überregionalen WTK von nationaler Bedeutung ZH-10 «Glattfelden».
Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.2):
(2) Im UVB 1. Stufe sind der Ausgangszustand im gesamten Projektgebiet sowie alle direkt oder indirekt (beispielsweise durch Lichtimmissionen, Lärm, Störungen, Barrierewirkungen) betroffenen Flächen zu beschreiben und in Plänen darzustellen.
(3) Es sind alternative Erschliessungsvarianten zum Verladebahnhof im Bereich Hardrütenen weiter zu verfolgen und diesem vorzuziehen. Sollten andere Varianten ausgeschlossen sein, sind auch in Bezug auf das Teilvorhaben Verladebahnhof alle direkt und indirekt betroffenen Flächen zu beschreiben und in Plänen darzustellen sowie die erforderlichen Massnahmen zur Minimierung von schädlichen Auswirkungen und die ökologischen Ersatzmassnahmen detailliert zu beschreiben.
(4) Im Rahmen der im Pflichtenheft enthaltenen Artaufnahmen Fauna (PH-HU1 FFL 02) sind auch in den direkt und indirekt betroffenen Waldflächen Erhebungen zum Vorkommen von Xylobionten sowie im Bereich direkt und indirekt betroffener Kiesgrubenareale Aufnahmen von Amphibien und Reptilien, Heuschrecken, Tagfaltern, Wildbienen und Mollusken durchzuführen.
(5) Die Vorkommen von geschützten und gefährdeten Arten der Roten Liste (Flora, Fauna und Lebensräume) sind in Plänen darzustellen.
(6) Für die Lebensraumbilanzierung (PH-HU1 FFL 05) ist eine geeignete Bewertungsmethodik zu verwenden, welche auch die angemessene Berücksichtigung von indirekten Beeinträchtigungen sicherstellt. Die Fachstelle Naturschutz empfiehlt dazu die RENAT-Methode.
(7) Im UVB ist das Thema ökologischer Ausgleich zu bearbeiten. Es ist aufzuzeigen, welche ökologischen Ausgleichsmassnahmen in angemessenem Umfang und hoher ökologischer Qualität (gemäss dem fachlich ausgewiesenen Bedarf zur Erhaltung der Biodiversität) geleistet werden.
(8) Die projektintegrierten Wiederherstellungs-, Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen (PH-HU1 FFL 03) sind auf einem Übersichtsplan darzustellen und mit einem verbindlichen Terminplan bzgl. Umsetzung sowie Angaben zu Pflege, Unterhalt und Erfolgskontrollen sowie allenfalls erforderlichen Nachbesserungsmassnahmen zu ergänzen.
(9) Es ist ein Nachweis der langfristigen Sicherung der für Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen vorgesehenen Flächen zu erbringen.
Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgende ergänzende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):
(1) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Es sind ökologische Ausgleichsmassnahmen in angemessenem Umfang und hoher ökologischer Qualität zu leisten [sic] die im Rahmen der Plangenehmigung zu definieren sind.
(2) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Es ist darzulegen, welche Auswirkungen Licht und Lärm auf den überregionalen WTK ZH-10 «Glattfelden» haben. Das Pflichtenheft für die 2. Stufe ist diesbezüglich mit Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität des WTK zu ergänzen.
(3) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der Zweidlenstrasse und Schwarzrütistrasse während dem Bau und/oder dem Betrieb des Tiefenlagers auf die Durchlässigkeit des WTK sind darzulegen. Das Pflichtenheft für die 2. Stufe ist mit Massnahmen zur Sicherstellung der Durchlässigkeit der Strassen für die Zielarten des WTKs zu ergänzen.
(4) Die Nagra hat die Massnahme PH-HU2 FFL 06 im NTB 24-05 wie folgt anzupassen: «Die Bauten und Anlagen werden gemäss geltenden Empfehlungen (z.B. Rössler et al. 2022) von anerkannten Fachspezialisten vogelfreundlich gestaltet.»
(5) Die Nagra hat im NTB 24-05 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Zur Umsetzung der Massnahmen PH-HU2 FFL 07, PH-HU2 FFL 08 und PH-HU2 FFL 10 während des Baus ist eine Begleitung durch Amphibien- und Reptilienspezialisten vorzusehen.
Berücksichtigung der Anträge
Auf die Anträge des BAFU und der KOBU wird folgendermassen eingegangen:
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Antrag 2 BAFU: Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt.
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Antrag 3 BAFU: Im Rahmen des UVB 1. Stufe erfolgte die Erhebung der vorhandenen Flora und Fauna gemäss Gesamtuntersuchungskonzept. Lichtschutzmassnahmen werden im UVB 2. Stufe abgehandelt, das Pflichtenheft wird entsprechend ergänzt.
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Antrag 7 BAFU: Der Antrag wird berücksichtigt.
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Antrag 2 KOBU: Im UVB 1. Stufe wird der Ist-Zustand bezüglich Flora / Fauna / Lebensräumen im Projektperimeter beschrieben und in Plänen dargestellt. Allfällige indirekt betroffen Flächen werden im UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Antrag 3 KOBU: Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt.
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Anträge 4 & 5 KOBU: Die Anträge werden berücksichtigt. Eine Ersterhebung der erwähnten Artengruppen wird durchgeführt. Zudem werden die potenziellen Lebensräume von Xylobionten, Wildbienen und Mollusken erhoben. Für den UVB 2. Stufe werden darauf basierend ergänzende Artenaufnahmen vorgesehen.
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Antrag 6 KOBU: Der Antrag wird teilweise berücksichtigt. Da es sich um ein Bundesverfahren handelt, wird die BAFU-Bewertungsmethode für Eingriffe in schützenswerte Lebensräume nach Hintermann & Weber (Bühler et al. 2017) verwendet. Die Bilanzierung erfolgt im Rahmen des UVB 2. Stufe.
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Anträge 7, 8 und 9 KOBU resp. Antrag 1 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Im UVB 1. Stufe wird die ökologische Qualität der Lebensräume aufgrund des heutigen Projektstands in einer ersten Erhebung grob beurteilt. Im UVB 2. Stufe werden die ökologische Qualität beurteilt, die Ersatzmassnahmen definiert sowie deren langfristige Sicherung aufgezeigt. Das Pflichtenheft für die 2. Stufe wird entsprechend angepasst. Ebenfalls werden für das Baugesuch ökologische Ausgleichsmassnahmen definiert und im Pflichtenheft für den UVB 2 Stufe berücksichtigt.
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Antrag 2 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Antrag 3 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Anträge 4 und 5 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Anpassungen werden entsprechend umgesetzt.