Bau

Der Anlagenperimeter tangiert die vorhandene Erdgashochdruckleitung resp. dessen Konsul­ta­tionsbereich nicht. Im Eingliederungssaum, der randlich den Konsultationsbereich tangiert, sind keine Bauten und Anlagen geplant. Daher ist keine Koordination mit der Raumplanung (Nagra 2025a) nach Art. 11a StFV nötig.

Welche Bauten und Anlagen im Anlagenperimeter erstellt werden, wird für das Baugesuch definiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Baustellengelände eine Tankanlage (Benzin/Diesel) installiert wird. Die Mengenschwellen gemäss Anhang 1.1 StFV liegen bei Benzin/Diesel bei 200'000 kg bzw. 500'000 kg.

Aufgrund des geschätzten Bedarfs an Beton (vgl. Kap. 4.3.3) ist es zudem möglich, dass ein temporäres Betonwerk (ober- und untertage) erstellt wird. Üblicherweise fallen Betonwerke nur unter die StFV, wenn sie Bindemittel und Zusatzstoffe über deren Mengenschwelle benötigen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Anlagenperimeter im konventionellen Sinne störfallrelevant ist.

Allenfalls ist aufgrund der gewählten Vortriebsmethoden (ggf. Sprengvortrieb, vgl. Kap. 4.2.4) innerhalb der Baustelle ein Sprengmittellager notwendig. Die Vortriebsmethoden sowie die dafür benötigten Spreng-/Zusatzstoffe werden im Rahmen des Baugesuchs definiert. Für den UVB 2. Stufe werden aufgrund der gelagerten Stoffe und deren Höchstmengen die Gefahrenkategorien nach ermittelt und die Anforderungen für eine fachgerechte Lagerung dieser Stoffe gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV 2000) definiert.

Aus Störfallsicht sind während der Bauphase primär die Umweltrisiken «Grundwasser» (vgl. Kap. 5.6) und «Oberflächengewässer» (vgl. Kap. 5.7) relevant, wofür in der künftigen Projektierung (UVB 2. Stufe) entsprechende Sicherheits- und Schutzmassnahmen zu planen sind (z.B. bzgl. Entwässerung; vgl. Kap. 5.8). Die Richtlinien zur Lagerung und zum Umschlag gefährlicher Stoffe sind dabei einzuhalten (Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz (AG, BE, BL, BS, SO), der Kantone TG und ZH sowie der Gebäudeversicherung Kanton Zürich 2018). Gefahrenstoffe sind entsprechend der Vorgaben ihrer Lagerklasse räumlich getrennt und beispielsweise in Auffangwannen, sicheren Lagerbehältern und/oder in abschliessbaren Con­tainern zu lagern. Die Gefahrenstoffe sind mit ihren Gefahrensymbolen nach Chemikalien­verordnung (ChemV 2015) klar zu kennzeichnen.

Für den UVB 2. Stufe sind die verwendeten Gefahrenstoffe und deren maximal gelagerte Menge zu ermitteln und die entsprechenden Schutzmassnahmen zu planen. Falls Mengenschwellen gemäss Anhang 1.1 StFV überschritten werden, wird im Rahmen des UVB 2. Stufe ein ent­sprechender Kurzbericht gemäss StFV erstellt (Ausmasseinschätzung, Beurteilung Personen­risiken/Gewässerrisiken).

Rückbau

In der Rückbauphase sind die störfallrelevanten Risiken abhängig von den dann verwendeten Gefahrenstoffen. Entsprechende Sicherheitsmassnahmen und Entsorgungswege werden für den UVB 2. Stufe ermittelt.