Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):
(16) Wenn möglich ist bereits im Rahmen der UVP 1. Stufe zu klären, ob der Verladebahnhof zusammen mit der Oberflächenanlage bewilligt wird. Ist dies der Fall, so sind die Auswirkungen eines Störfalls auf der Eisenbahnanlage auf den Verladebahnhof spätestens im Rahmen der Erstellung des UVB 2. Stufe zu untersuchen und allfällige Objektschutzmassnahmen zu definieren. Begründung: Art. 11a StFV.
(17) Falls die Oberflächenanlage in ihrer Bau- oder Betriebsphase der StFV untersteht, hat die Nagra spätestens mit dem UVB 2. Stufe einen Kurzbericht zu erstellen und zur Beurteilung einzureichen. Begründung: Art. 5 StFV.
Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt (vgl. Kap. 4.4.3).
Die Anträge des BAFU werden im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.